Vorlage - BesV/0030/06  

 
 
Betreff: Empfehlung zur Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse Münden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Wilhelm, Anke
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
09.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Entsprechend § 3 der zwischen der Stadt Hann. Münden und dem Landkreis Göttingen abgeschlossenen Vereinbarung vom 08.06.2004 bzw. 09.11.2004 empfiehlt der Rat den von der Stadt Hann. Münden benannten Mitgliedern der Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Münden drei Personen, die in den Verwaltungsrat der Kreis- und Stadtsparkasse Münden zu wählen sind.

Über das Recht zur Bennennung der drei zu empfehlenden Personen fasst der Rat gemäß § 4 der Satzung der Kreis- und Stadtsparkasse Münden i. V. m. § 12 des Nds. Sparkassengesetzes (NSpG) und § 51 NGO einen Feststellungsbeschluss.

Nach der namentlichen Benennung durch die Fraktionen und Gruppen erfolgt nochmals ein Feststellungsbeschluss.

Sachverhalt, ggf

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Gemäß § 4 der Satzung der Kreis- und Stadtsparkasse Münden besteht der Verwaltungsrat u.a. aus dem Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliedern.

 

Vorsitzender ist gemäß §  12 (NSpG) der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers, d. h. des Zweckverbandes, sollte nicht die Zweckverbandsversammlung eines ihrer Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden wählen. Hauptverwaltungsbeamter des Zweckverbandes ist gemäß §§ 10, 15 und 18 des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) dessen Verbandsgeschäftsführer, der gemäß § 15 NKomZG von der Verbandsversammlung gewählt wird und der – wenn er die Tätigkeit ehrenamtlich ausübt – aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder gewählt werden soll.

Diesbezüglich wird ergänzend auf die Bestimmungen des § 2 der zwischen der Stadt Hann. Münden und dem Landkreis Göttingen abgeschlossenen Vereinbarung vom 08.06.2004 bzw. 09.11.2004 verwiesen.

 

Die weiteren 7 Mitglieder sollen gemäß § 13 NSpG wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen; sie müssen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 NSpG zur Wahl des Rates der Stadt Hann. Münden oder zum Kreistag des Landkreises Göttingen wählbar sein, d. h. eine Mitgliedschaft im Rat oder im Kreistag ist nicht erforderlich.

Die Benennung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt durch die Zweckverbandsversammlung  des Sparkassenzweckverbandes Münden, wobei sich das Verfahren zur Bestimmung der vom Zweckverband zu entsendenden Mitgliedern nach § 51 Abs. 2, 5 und 10 NGO richtet. Zu berücksichtigen ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG, dass nicht mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder gleichzeitig auch der Zweckverbandsversammlung angehören dürfen.

Entsprechend § 3 der zuvor bereits angeführten Vereinbarung zwischen der Stadt Hann. Münden und

dem Landkreis Göttingen hat die Verbandsversammlung die Verwaltungsratsmitglieder auf den jeweiligen Vorschlag des Landkreises Göttingen – grundsätzlich 4 Benennungen – bzw. der Stadt Hann. Münden – ebenso grundsätzlich 4 Benennungen – hin zu bestimmen.

Dabei ist jedoch im Weiteren zu beachten, dass Herr Bürgermeister Burhenne, derzeit Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung und stellv. Verwaltungsratsvorsitzender turnusgemäß zum neuen Verbandsgeschäftsführer und damit zum Verwaltungsratsvorsitzenden gewählt werden soll, so dass die Stadt Hann. Münden aufgrund diesen Umstandes von den ihr grundsätzlich zustehenden 4 Benennungen nur noch 3 Benennungen, wer als von der Stadt Hann. Münden zu bestimmendes Mitglied in den Verwaltungsrat hineingewählt werden sollen, vorzunehmen hat.

 

Da sich das Verfahren zur Bestimmung der Verwaltungsratsmitglieder in der Zweckverbandsversammlung nach § 51 Abs. 2, 5 und 10 NGO richtet, sollte dies auch Grundlage der Entscheidung im Rat der Stadt Hann. Münden sein, so dass die Ermittlung des Rechts auf Benennung der zu empfehlenden Personen in der Weise erfolgt, dass die Anzahl an vorzunehmenden Benennungen (3) auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden.

Über das sich danach ergebende Recht zur Empfehlung von Personen, die durch die Verbandsversammlung zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden sollen, fasst der Rat einen Feststellungsbeschluss gemäß § 4 der Satzung der Kreis- und Stadtsparkasse Münden i. V. m. § 51 NGO. Nachdem die namentliche Benennung der empfohlenen Personen durch die Fraktionen und Gruppen erfolgt ist, wird auch hierüber ein Feststellungsbeschluss getroffen.

Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.