Vorlage - MitV/0033/06  

 
 
Betreff: Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder gemäß § 28 Nds. Gemeindeordnung (NGO) und Verpflichtung nach § 42 NGO
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Wilhelm, Anke
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Lippoldshausen Entscheidung
14.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Lippoldshausen zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Oberode Entscheidung
15.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Oberode zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Laubach Entscheidung
16.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Laubach zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Hemeln Entscheidung
20.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Hemeln zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Gimte Entscheidung
21.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Gimte zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Hedemünden Entscheidung
22.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Hedemünden zurückgestellt   
07.03.2007 
2. Sitzung des Ortsrates Hedemünden zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Mielenhausen Entscheidung
24.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Mielenhausen zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Bonaforth Entscheidung
27.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Bonaforth zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Volkmarshausen Entscheidung
28.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Volkmarshausen zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Wiershausen Entscheidung
30.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Wiershausen zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
§§ 25 bis 28 NGO PDF-Dokument

Sachverhalt, ggf

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl des Ortsrates sind die gewählten Ortsratsmitglieder gemäß

§ 28 NGO auf ihre ihnen nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden Pflichten hinzuweisen und anschließend gemäß § 42 NGO i.V.m. § 55 f Abs. 1 und § 55 b Abs. 1 Sätze 3 bis 7 NGO förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

Sowohl die Pflichtenbelehrung als auch die förmliche Verpflichtung sind durch den bisherigen Ortsbürgermeister vorzunehmen.

 

Die Pflichtenbelehrung gemäß § 28 NGO erfolgt in der Weise, dass der bisherige Ortsbürgermeister die Ortsratsmitglieder ausdrücklich auf die Beachtung der ihnen nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden

Pflichten hinweist. Dazu haben alle Ortsratsmitglieder den beiliegenden Textauszug der §§ 25 bis 28 NGO

mit dieser Vorlage erhalten.

Die erfolgte Pflichtenbelehrung mit förmlicher Verpflichtung wird durch eine entsprechende Erwähnung im Protokoll aktenkundig gemacht.

 

Im Anschluss an die Pflichtenbelehrung sind alle Ortsratsmitglieder dann vom bisherigen Ortsbürgermeister gemäß § 42 NGO förmlich zu verpflichten.

Mit der Verpflichtung wird ihnen die Erklärung abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach bestem Wissen

und Gewissen unparteiisch erfüllen und die Gesetze beachten. Was unter einer förmlichen Verpflichtung zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. So kann sie, wie früher vorgesehen, vom bisherigen Ortsbürgermeister durch Handschlag abgenommen werden.

Ebenso ist es aber auch möglich, dass die Ortsratsmitglieder die Verpflichtung, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten, dadurch abgeben, dass sie diese Worte gemeinsam oder einzeln dem bisherigen Ortsbürgermeister nachsprechen.


Anlagen:

 

Gesetzestext der §§ 25 bis 28 NGO

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 §§ 25 bis 28 NGO (656 KB) PDF-Dokument (940 KB)