Vorlage - MitV/0041/06  

 
 
Betreff: Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters und Regelung der Vertretung
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Wilhelm, Anke
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Hemeln Entscheidung
20.11.2006 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Hemeln zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters

 

Nach der Verpflichtung der Ortsratsmitglieder wählt der Ortsrat gemäß § 55 f Abs. 3 der Nds. Gemeinde-ordnung (NGO) i. V. m. § 55 b Abs. 3 NGO aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden, die / der die Bezeichnung "Ortsbürgermeisterin" / "Ortsbürgermeister" führt, für die Dauer der Wahlperiode. Dabei ist jedes Ortsratsmitglied vorschlagsberechtigt und wählbar. Für vorgeschlagene Bewerberinnen / Bewerber besteht nach § 26 Abs. 3 NGO kein Mitwirkungsverbot. Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ortsratsmitglied geleitet.

 

Zur Bestimmung des ältesten Mitgliedes des Ortsrates ergibt sich folgende Reihenfolge:

 

1. Osenbrück, Wolfgang                                          geb. 20.02.1946

2. Rudolph, Frederick                                          geb. 28.08.1950

3. Urhahn, Alfred                                          geb. 28.08.1951

4. Gralla, Irmtraut                                          geb. 17.09.1954

5. Wedekind, Dirk                                          geb. 13.10.1956

6. Jatho, Werner                                          geb. 21.12.1958

7. Koch, Bettina                                                        geb. 14.06.1960

8. Schucht, Thomas                                          geb. 03.01.1961

9. Baake, Thomas                                          geb. 01.09.1962

 

Gemäß § 48 NGO wird schriftlich gewählt; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ortsratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ortsratsmitglieder (absolute Stimmenmehrheit) gestimmt hat. Erforderlich sind somit 5 Stimmen.

Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen (relative Mehrheit) abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Wahlleiterin / der Wahlleiter zu ziehen hat.

Nach ihrer / seiner Wahl übernimmt die Ortsbürgermeisterin / der Ortsbürgermeister die Leitung der Sitzung. Das gilt bereits für die Wahl der / des stellvertretenden Ortsratsvorsitzenden.

 

Regelung der Vertretung der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters

 

Der Ortsrat beschließt gemäß § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Hann. Münden in Anwendung von

§ 43 Abs. 2 NGO ferner über die Vertretung der Ortsratsvorsitzenden / des Ortsratsvorsitzenden; bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter sind möglich.

Zunächst muss der Ortsrat darüber einen Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen, ob es eine Vertretungsregelung geben soll, wenn ja, ob eine(n) oder zwei Vertreterin(nen) / Vertreter. Es muss dann die Festlegung erfolgen, ob eine Vertretungsreihenfolge vorgesehen ist. Weiterhin ist festzulegen, nach welchem Verfahren die Vertreterbestimmung erfolgen soll. Möglich ist z. B. die konkrete personelle Bestellung der Vertreterin / des Vertreters mittels Wahl durch den Ortsrat.

Im Falle einer Wahl durch den Ortsrat erfolgt diese wiederum nach § 48 NGO; wie bereits oben dargestellt.