Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen: Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters
Nach der Verpflichtung der Ortsratsmitglieder wählt der Ortsrat gemäß § 55 f Abs. 3 der Nds. Gemeinde-ordnung (NGO) i. V. m. § 55 b Abs. 3 NGO aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden, die / der die Bezeichnung "Ortsbürgermeisterin" / "Ortsbürgermeister" führt, für die Dauer der Wahlperiode. Dabei ist jedes Ortsratsmitglied vorschlagsberechtigt und wählbar. Für vorgeschlagene Bewerberinnen / Bewerber besteht nach § 26 Abs. 3 NGO kein Mitwirkungsverbot. Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ortsratsmitglied geleitet.
Zur Bestimmung des ältesten Mitgliedes des Ortsrates ergibt sich folgende Reihenfolge:
1. Bethke, Udo geb. 01.05.1943 2. Berger, Heinz-Peter geb. 15.06.1951 3. Hannemann, Ingeborg geb. 25.07.1951 4. Böddener, Herbert geb. 03.05.1953 5. Koppetsch, Kurt geb. 04.12.1954 6. Weitemeyer, Christina geb. 13.03.1962 7. Ströver, Frank geb. 22.04.1962 8. Kohlstedt, Marianne geb. 20.08.1962 9. Beuermann, Klaus geb. 24.08.1963 10. Engelke Heidrun geb. 18.07.1965 11. Apel, Bernd geb. 12.12.1972
Gemäß § 48 NGO wird schriftlich gewählt; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ortsratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ortsratsmitglieder (absolute Stimmenmehrheit) gestimmt hat. Erforderlich sind somit 5 Stimmen. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen (relative Mehrheit) abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Wahlleiterin / der Wahlleiter zu ziehen hat. Nach ihrer / seiner Wahl übernimmt die Ortsbürgermeisterin / der Ortsbürgermeister die Leitung der Sitzung. Das gilt bereits für die Wahl der / des stellvertretenden Ortsratsvorsitzenden.
Regelung der Vertretung der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters
Der Ortsrat beschließt gemäß § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Hann. Münden in Anwendung von § 43 Abs. 2 NGO ferner über die Vertretung der Ortsratsvorsitzenden / des Ortsratsvorsitzenden; bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter sind möglich. Zunächst muss der Ortsrat darüber einen Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen, ob es eine Vertretungsregelung geben soll, wenn ja, ob eine(n) oder zwei Vertreterin(nen) / Vertreter. Es muss dann die Festlegung erfolgen, ob eine Vertretungsreihenfolge vorgesehen ist. Weiterhin ist festzulegen, nach welchem Verfahren die Vertreterbestimmung erfolgen soll. Möglich ist z. B. die konkrete personelle Bestellung der Vertreterin / des Vertreters mittels Wahl durch den Ortsrat. Im Falle einer Wahl durch den Ortsrat erfolgt diese wiederum nach § 48 NGO; wie bereits oben dargestellt.
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