Beschlussvorschlag:
Der Ortsrat nimmt den Bericht zur vorläufigen Sicherung der Überschwemmungsgebiete von Weser, Fulda und Werra zur Kenntnis. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Der niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat für Weser, Fulda und Werra die Gebiete neu ermittelt, die bei einem hundertjährigen Hochwasser überschwemmt werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt am 29.07.2009 wurden die ermittelten Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert und gelten damit bis längstens zum 22.12.2013 als festgesetzt. Bis dahin hat der Landkreis Göttingen als zuständige untere Wasserbehörde Zeit, die bestehenden Hochwasserschutzverordnungen zu überarbeiten und deren Geltungsbereiche an die neuen Grenzen anzupassen.
Eine Kartenübersicht mit den gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt für den jeweils betroffenen Ortsteil an. Nähere Informationen zu den Überschwemmungsgebieten und detaillierteres Kartenmaterial findet sich im internet unter www.nlwkn.niedersachsen.de > Hochwasser- & Küstenschutz > Hochwasserschutz > Überschwemmungsgebiete oder direkt auf dem Kartenserver unter www.umweltkarten.niedersachsen.de/uesg .
Durch die vorläufige Sicherung greifen besondere Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und dem Niedersächsischen Wassergesetz. Grundsätzlich sind die Überschwemmungsgebiete freizuhalten. Insbesondere stehen in diesen Gebieten folgende Maßnahmen unter Verbot bzw. Genehmigungsvorbehalt:
- die Ausweisung neuer Baugebiete, - die Errichtung, der Wiederaufbau und die Erweiterung baulicher Anlagen, - der Umbruch von Grünland in Ackerland, - die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche, - die Anlage von Baum- und Strauchpflanzungen, - die Lagerung von Stoffen, die den Hochwasserabfluss hindern können (z.B. Erde, Holz, Sand oder Steine), - das Aufbringen oder Lagern von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Öl, Pflanzenschutzmittel).
Über hochwasserrechtliche Ausnahmen und Genehmigungen entscheidet der Landkreis Göttingen auf Antrag. In dem Antrag ist unter anderem nachzuweisen, dass durch das geplante Vorhaben Wasserstand und Hochwasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst und die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
Nähere Auskünfte zur Genehmigungspflichtigkeit und Verfahrensfragen erteilt Hr. Schütte (Landkreis Göttingen, 0551/525-341). Fragen zur baulichen Umsetzung und möglichen Kompensationsmaßnahmen beantworten Hr. Ahlborn (Landkreis Göttingen, 0551/525-459) und Hr. Eggers (Landkreis Göttingen, 0551/525-375).
In der Konsequenz der gesetzlich legitimierten Verbote und Genehmigungsvorbehalte können Baugenehmigungen und Freigaben für Bauvorhaben erst erteilt werden, wenn das hochwasserrechtliche Einvernehmen hergestellt bzw. die Genehmigung der Unteren Wasserbehörde vorliegt. Nicht baugenehmigungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben bedürfen unabhängig davon einer hochwasserrechtlichen Genehmigung. Ungenehmigte Maßnahmen, die den Hochwasserschutzzielen zuwiderlaufen, müssen ggf. zurückgenommen bzw. rückgebaut werden.
Nach Aussage des Landkreises Göttingen soll die Überarbeitung der bestehenden Hochwasserschutzverordnungen und die Anpassung der Geltungsbereiche an die neuen Grenzen in 2010 erfolgen. Dann sind auch Veranstaltungen zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
keine Anlagen:
1 Übersichtsplan mit dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
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