Vorlage - BerV/0501/09  

 
 
Betreff: Überschwemmungsgebiete von Weser, Fulda und Werra
- Vorläufige Sicherung nach § 92 a Abs. 10 Nds. Wassergesetz (NWG)
- Information der betroffenen Ortsräte
Status:öffentlichVorlage-Art:Bericht
Federführend:FD Stadtplanung Bearbeiter/-in: Pflum, Siegfried
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Bonaforth Entscheidung
09.11.2009 
7. Sitzung des Ortsrates Bonaforth zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Hedemünden Entscheidung
10.11.2009 
8. Sitzung des Ortsrates Hedemünden zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Hemeln Entscheidung
11.11.2009 
5. Sitzung des Ortsrates Hemeln zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Laubach Entscheidung
12.11.2009 
6. Sitzung des Ortsrates Laubach zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Gimte Entscheidung
12.11.2009 
6. Sitzung des Ortsrates Gimte zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Oberode Entscheidung
26.11.2009 
8. Sitzung des Ortsrates Oberode zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
ÜSG Fulda_ÜK Bonaforth PDF-Dokument
ÜSG Werra_ÜK Hedemünden PDF-Dokument
ÜSG Werra_ÜK Laubach PDF-Dokument
ÜSG Werra_ÜK Oberode PDF-Dokument
ÜSG Weser_ÜK Gimte PDF-Dokument
ÜSG Weser_ÜK Hemeln-Glashütte-Bursfelde PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

 

Der Ortsrat nimmt den Bericht zur vorläufigen Sicherung der Überschwemmungsgebiete von Weser, Fulda und Werra zur Kenntnis.

Sachverhalt, ggf

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Der niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat für Weser, Fulda und Werra die Gebiete neu ermittelt, die bei einem hundertjährigen Hochwasser überschwemmt werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt am 29.07.2009 wurden die ermittelten Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert und gelten damit bis längstens zum 22.12.2013 als festgesetzt. Bis dahin hat der Landkreis Göttingen als zuständige untere Wasserbehörde Zeit, die bestehenden Hochwasserschutzverordnungen zu überarbeiten und deren Geltungsbereiche an die neuen Grenzen anzupassen.

 

Eine Kartenübersicht mit den gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt für den jeweils betroffenen Ortsteil an. Nähere Informationen zu den Überschwemmungsgebieten und detaillierteres Kartenmaterial findet sich im internet unter www.nlwkn.niedersachsen.de > Hochwasser- & Küstenschutz > Hochwasserschutz > Überschwemmungsgebiete oder direkt auf dem Kartenserver unter www.umweltkarten.niedersachsen.de/uesg .

 

Durch die vorläufige Sicherung greifen besondere Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und dem Niedersächsischen Wassergesetz. Grundsätzlich sind die Überschwemmungsgebiete freizuhalten. Insbesondere stehen in diesen Gebieten folgende Maßnahmen unter Verbot bzw. Genehmigungsvorbehalt:

 

-          die Ausweisung neuer Baugebiete,

-          die Errichtung, der Wiederaufbau und die Erweiterung baulicher Anlagen,

-          der Umbruch von Grünland in Ackerland,

-          die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche,

-          die Anlage von Baum- und Strauchpflanzungen,

-          die Lagerung von Stoffen, die den Hochwasserabfluss hindern können (z.B. Erde, Holz, Sand oder Steine),

-          das Aufbringen oder Lagern von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Öl, Pflanzenschutzmittel).

 

Über hochwasserrechtliche Ausnahmen und Genehmigungen entscheidet der Landkreis Göttingen auf Antrag. In dem Antrag ist unter anderem nachzuweisen, dass durch das geplante Vorhaben Wasserstand und Hochwasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst und die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

 

Nähere Auskünfte zur Genehmigungspflichtigkeit und Verfahrensfragen erteilt

Hr. Schütte (Landkreis Göttingen, 0551/525-341). Fragen zur baulichen Umsetzung und möglichen Kompensationsmaßnahmen beantworten Hr. Ahlborn (Landkreis Göttingen, 0551/525-459) und Hr. Eggers (Landkreis Göttingen, 0551/525-375).

 

In der Konsequenz der gesetzlich legitimierten Verbote und Genehmigungsvorbehalte können Baugenehmigungen und Freigaben für Bauvorhaben erst erteilt werden, wenn das hochwasserrechtliche Einvernehmen hergestellt bzw. die Genehmigung der Unteren Wasserbehörde vorliegt. Nicht baugenehmigungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben bedürfen unabhängig davon einer hochwasserrechtlichen Genehmigung. Ungenehmigte Maßnahmen, die den Hochwasserschutzzielen zuwiderlaufen, müssen ggf. zurückgenommen bzw. rückgebaut werden.

 

Nach Aussage des Landkreises Göttingen soll die Überarbeitung der bestehenden Hochwasserschutzverordnungen und die Anpassung der Geltungsbereiche an die neuen Grenzen in 2010 erfolgen. Dann sind auch Veranstaltungen zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

keine


Anlagen:

 

1 Übersichtsplan mit dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ÜSG Fulda_ÜK Bonaforth (2923 KB) PDF-Dokument (1829 KB)    
Anlage 2 2 ÜSG Werra_ÜK Hedemünden (3537 KB) PDF-Dokument (2240 KB)    
Anlage 3 3 ÜSG Werra_ÜK Laubach (4495 KB) PDF-Dokument (2741 KB)    
Anlage 4 4 ÜSG Werra_ÜK Oberode (7784 KB) PDF-Dokument (2802 KB)    
Anlage 5 5 ÜSG Weser_ÜK Gimte (5559 KB) PDF-Dokument (3401 KB)    
Anlage 6 6 ÜSG Weser_ÜK Hemeln-Glashütte-Bursfelde (4300 KB) PDF-Dokument (2662 KB)