Beschlussvorschlag: Der Ortsrat Wiershausen nimmt die Ausweisung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen Blümer Berg 1 und 2, Klus 1 a und 2 sowie Mielenhausen 2 für den Gemarkungsbereich Mielenhausen zur Kenntnis. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen: Die Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH haben zur Sicherstellung des Zukunfts- und Ersatzwasserbedarfs nach Fertigstellung der vorhandenen Tiefbrunnen (TB) Blümer Berg 1 und 2 die TB Klus 1 a und 2 sowie Mielenhausen 2 errichtet. Nunmehr soll für alle Anlagen auch das notwendige Wasserschutzgebiet (gegliedert in mehrere Zonen mit unterschiedlichem Schutzanspruch) durch den Landkreis Göttingen/untere Wasserbehörde festgesetzt werden.
Die Stadt Hann. Münden hat als Träger öffentlicher Belange (TöB) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu der geplanten Festsetzung.
Der Antrag sieht vor, für die TB Blümer Berg 1 und 2, Klus 1 a und 2 sowie Mielenhausen 2
o je einen Fassungsbereich (Zone l) [Der Fassungsbereich stellt die unmittelbare Umgebung des Brunnens oder der Quelle dar. Die Zone I soll vor jeder unmittelbaren Verunreinigung geschützt werden und ist daher in der Regel eingezäunt. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten.]
o je eine gemeinsame engere Schutzzone (Zone II) [In der engeren Schutzzone sind im Allgemeinen die Gefährdungen nicht tragbar, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und mit Verletzung der schützenden Deckschichten verbunden sind. Insbesondere soll der hygienische Schutz vor bakteriellen Verunreinigungen sichergestellt werden. Nutzungseinschränkungen für Bebauung, Landwirtschaft (Düngung), Umgang mit Wasserschadstoffen, eine Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten und Straßenbau sind zu erwarten.]
o je eine gemeinsame weitere Schutzzone (Zone III) [Die weitere Schutzzone soll das Grundwasser gegen chemische Verunreinigungen schützen. Diese Zone erstreckt sich in der Regel bis zur Einzugsgebietsgrenze der Grundwasserentnahme. Hier muss mit Verboten bzw. Nutzungseinschränkungen im Hinblick auf das Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdender Stoffe, die Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, sowie für Massentierhaltung, Kläranlagen, und Sand- und Kiesgruben gerechnet werden.]
einzurichten. Der Katalog der zulässigen, der beschränkt zulässigen und der verbotenen Handlungen in den Schutzzonen II und III des Wasserschutzgebietes ist umfangreich und detailliert, so dass er als Anlage I dieser Vorlage beigefügt ist.
Die äußere Abgrenzung des Wasserschutzgebietes kann ebenfalls dieser Anlage I (= Entwurf der WasserSVO) entnommen werden.
Ein entsprechender Übersichtsplan ist als Anlage II beigefügt. Die Fläche des Wasserschutzgebietes beträgt insgesamt ca. 11 km².
Im Bereich der Gemarkung Wiershausen liegt ein Teil der Waldflächen im Bereich der Schutzzone III der TB Klus.
Der Entwurf der Wasserschutzverordnung hat vom 26.05. bis zum 25.06.2010 bei den Versorgungsbetrieben Hann. Münden GmbH öffentlich ausgelegen.
Die Ausweisung des Wasserschutzgebietes kann aus der Sicht des einzelnen betroffenen Grundstückseigentümers möglicherweise Einschränkungen zeigen. Demgegenüber sind die für die Allgemeinheit bedeutenden Belange der Sicherstellung des Zukunfts- und Ersatzwasserbedarfs für Hann. Münden zu stellen.
Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten: Durch die Ausweisung des Wasserschutzgebietes ergeben sich für die Stadt Hann. Münden keine direkten Aufwendungen oder Erträge. Sämtliche Kosten tragen die Versorgungsbetriebe Hann. Münden.
Indirekt könnte es aber zu einer schlechteren Verpachtung der städtischen landwirtschaftlichen Flächen kommen, so dass ein geringerer Ertrag, der sich aber voraussichtlich nur im dreistelligen Bereich bewegen dürfte, die Folge wäre. Ferner wird es bei der Bewirtschaftung der städtischen Waldflächen durch die erhöhten Auflagen zu deutlichen wirtschaftlichen Einschränkungen kommen.
Finanzielle Auswirkungen für private Dritte können hier nicht beurteilt werden.
Anlagen: Anlage I: Entwurf der Wasserschutzverordnung Anlage II: Übersichtsplan
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