Vorlage - BesV/0628/10  

 
 
Betreff: Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen Blümer Berg 1 und 2, Klus 1a und 2 sowie Mielenhausen 2
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Betrieb Stadtwald Bearbeiter/-in: Hoffmann, Susanne
Beratungsfolge:
Umweltausschuss (Landwirtschaft, Öffentliches Grün, Stadtwald und Agenda 21) Vorberatung
19.08.2010 
15. Sitzung des Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
25.08.2010    54. Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Ü-Plan  
WSGVOEntwBBKlMie04.2010_Auslegung_  
wsg im stadtwald  

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt, die Verwaltung mit einer Stellungnahme für den Bereich Stadtwald entsprechend der nachfolgend dargestellten Punkte zu beauftragen. Bei unveränderter Festsetzung ist ein finanzieller Ausgleich der forstbetrieblichen Mehraufwendungen durch die Versorgungsbetriebe erforderlich.


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

Die Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH haben zur Sicherstellung des Zukunfts- und Ersatzwasserbedarfs nach Fertigstellung der vorhandenen Tiefbrunnen (TB) Blümer Berg 1 und 2 die TB Klus 1a und 2 sowie Mielenhausen 2 errichtet. Nunmehr soll für alle Anlagen auch das notwendige Wasserschutzgebiet (gegliedert in mehrere Zonen mit unterschiedlichem Schutzanspruch) durch den Landkreis Göttingen/Untere Wasserbehörde festgesetzt werden.

 

Die Stadt Hann. Münden hat als Träger öffentlicher Belange (TöB) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu der geplanten Festsetzung. Gleichzeitig ist die Stadt als Grundigentümerin des Stadtwaldes mit einem nennenswerten Flächenanteil betroffen.

 

Der Antrag sieht vor, für die TB Blümer Berg 1 und 2, Klus 1a und 2 sowie Mielenhausen 2

 

·          je einen Fassungsbereich (Zone l)

[Der Fassungsbereich stellt die unmittelbare Umgebung des Brunnens oder der Quelle dar. Die Zone I soll vor jeder unmittelbaren Verunreinigung geschützt werden und ist daher in der Regel eingezäunt. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten.]

·          je eine gemeinsame engere Schutzzone (Zone II)

[In der engeren Schutzzone sind im Allgemeinen die Gefährdungen nicht tragbar, die von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und mit Verletzung der schützenden Deckschichten verbunden sind. Insbesondere soll der hygienische Schutz vor bakteriellen Verunreinigungen sichergestellt werden. Nutzungseinschränkungenr Bebauung, Landwirtschaft (Düngung), Umgang mit Wasserschadstoffen, eine Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten und Straßenbau sind zu erwarten.]

·          je eine gemeinsame weitere Schutzzone (Zone III)

[Die weitere Schutzzone soll das Grundwasser gegen chemische Verunreinigungen schützen. Diese Zone erstreckt sich in der Regel bis zur Einzugsgebietsgrenze der Grundwasserentnahme. Hier muss mit Verboten bzw. Nutzungseinschränkungen im Hinblick auf das Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdender Stoffe, die Anwendung von Gülle, Krschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, sowie für Massentierhaltung, Kläranlagen, und Sand- und Kiesgruben gerechnet werden.]

 

einzurichten.

 

Der Katalog der zulässigen, der beschränkt zulässigen und der verbotenen Handlungen in den Schutzzonen II und III des Wasserschutzgebietes ist als Anlage I dieser Vorlage beigefügt. Die Fläche des Wasserschutzgebietes beträgt insgesamt ca. 11 km², die äere Abgrenzung des Wasserschutzgebietes kann ebenfalls dieser Anlage I (= Entwurf der WasserSVO) entnommen werden.

 

Der Stadtwald ist mit ca. 300 ha Fläche von der Ausweisung betroffen. Die forstliche Bewirtschaftung der Waldflächen wird insbesondere durch folgende Einzelregelungen eingeschränkt.

 

Zu 1.:

Die Unterhaltung forstwirtschaftlicher Wege beinhaltet auch das maschinelle Bearbeiten/ Räumen von Wegegräben, bei der ggfs. auch eine vorhandene Humusauflage entfernt wird; die Entwässerung des Oberflächenwassers der Wege geschieht dann zumindest vorübergehend nicht über eine belebte Bodenzone. Diese Unterhaltung muss weiterhin zulässig sein, da sie eine Grundlage für die Funktionsfähigkeit des forstlichen Wegenetzes ist.

 

Zu 12:

Im Zusammenhang insbesondere mit der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen auf kritischen Böden hat sich eine einmalige Startdüngung mit mineralischem Volldünger bewährt. Das vollständige Verbot einer Düngung forstwirtschaftlicher Flächen schließt dieses Verfahren aus; gleichzeitig werden auf landwirtschaftlichen Flächen jährlich wiederkehrende Stickstoffdüngungen mit deutlich größeren Aufwandsmengen erlaubt. Hier entsteht eine Benachteiligung, die inhaltlich nicht nachzuvollziehen ist.
Bei Fortbestehen der Regelung ist im Einzelfall ein Ausgleich für verringerten Anwuchs bzw. erhöhten Pflegeaufwand erforderlich.

 

Zu 27:

Der Begriff Holzpolterplätze bedarf der eindeutigen Definition. Sollten speziell angelegte Holzlagerplätze zur Konservierung z.B. großer Sturmholzmengen gemeint sein, bestehen gegen die Regelung keine Bedenken.

Falls jedes Holzpolter aus regulärer forstlicher Nutzung dieser Beschränkung unterliegen soll, entsteht eine erhebliche Einschränkung der Holznutzung, da insbesondere Nadelholz nicht adäquat geschützt werden kann und ggfs. nur zu verminderten Preisen vermarktet werden kann. Mechanische Schutzverfahren (z.B. Schälen) sind oft erheblich teurer. Das für eine chemische Konservierung verwendete Pflanzenschutzmittel „ Karate WG Forst“ hat zudem keine Beschränkungen bzgl. des Einsatzes in Wasserschutzgebieten.  

 

Zu 31:

Dem Wortlaut nach ist auch das Betanken von Motorgeräten wie Motorsägen/ Freischneidern in WSG-Zone II verboten. Diese Regelung ist völlig inakzeptabel, da sie praktisch kaum durchführbar ist (Betankung ca. alle ¾ Stunde erforderlich!) und keine Relation zur tatsächlichen Gefährdung darstellt. Es handelt sich um geringe Füllmengen unter 1 Liter Treibstoff, die sind mit Sicherheitsfüllstutzen ausgestattet!
Die Regelung zur Betankung von (Groß-)Maschinen ist akzeptabel.

 

Zu 41:

Die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen wie z.B. Hochsitzen muss uneingeschränkt weiter zulässig sein.

 

Zu 43c:

Der forstwirtschaftliche Wegebau (Neu-/ Ausbau) bedarf einer Zustimmung der UWB; sollte diese im Einzelfall verwehrt werden, ist ein finanzieller Ausgleich für den Mehraufwand z.B. durch erhöhte Rückeaufwendungen oder Nutzungsverzicht erforderlich.

 

Zu 55:

Ein Verbot des Belassens von Aufbruch aus der Erlegung von Wild in der Einzeljagd in Zone II ist nicht akzeptabel und fachlich zu hinterfragen. Die Zahl der natürlich verendeten Tiere dürfte die „jagdlichen“ Fälle deutlich übersteigen; zudem wird oberirdisch belassener Aufbruch sehr schnell von Schwarz- und Raubwild aufgenommen. Das Bergen von Wild aus steilem Gelände (z.B. rund um den Brunnen Bl.Berg 2) ist unaufgebrochen aufgrund des hohen Gewichts und des geringen Wegeerschließungsgrades sehr aufwendig.

Die Regelung führt zu einem reduzierten Jagdwert und wird zu Erlösminderungen führen, für die eine Entschädigung erforderlich ist.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

Durch die Ausweisung des Wasserschutzgebietes ergeben sich für die Stadt Hann. Münden keine direkten Aufwendungen oder Erträge. Sämtliche Kosten tragen die Versorgungsbetriebe Hann. Münden.

 

Die Auflagen beschränken die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Stadtwald in einigen Punkten deutlich und beeinträchtigen das wirtschaftliche Ergebnis durch höhere Aufwendungen, deren Höhe nicht konkret abzuschätzen ist. Entsprechend § 11 (2) des VO-Entwurfes ist bei unveränderten Übernahme der Regelungen in die endgültige Verordnung ein finanzieller Ausgleich durch den Nutznießer VHM erforderlich, da die Mehraufwendungen vom Betrieb Stadtwald nicht gewährleistet werden können.

 

Indirekt könnte es zu einer schlechteren Verpachtung der städtischen landwirtschaftlichen Flächen kommen, so dass ein geringerer Ertrag, der sich aber voraussichtlich nur im dreistelligen Bereich bewegen dürfte, die Folge wäre.

 

Finanzielle Auswirkungen für private Dritte können hier nicht beurteilt werden.


Anlagen:

 

·          Übersichtsplan

·          Verordnungsentwurf

·          Übersichtskarte Stadtwaldflächen im WSG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Ü-Plan (5964 KB)      
Anlage 2 2 WSGVOEntwBBKlMie04.2010_Auslegung_ (429 KB)      
Anlage 3 3 wsg im stadtwald (555 KB)