Vorlage - BesV/0651/10  

 
 
Betreff: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden"
hier: Stellungnahme der Stadt zum Verordnungsentwurf
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Betrieb Stadtwald Bearbeiter/-in: Hoffmann, Susanne
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Hedemünden Anhörung
11.11.2010 
10. Sitzung des Ortsrates Hedemünden ungeändert beschlossen   
Ortsrat der Ortschaft Lippoldshausen Anhörung
15.11.2010 
11. Sitzung des Ortsrates Lippoldshausen ungeändert beschlossen   
Umweltausschuss (Landwirtschaft, Öffentliches Grün, Stadtwald und Agenda 21) Vorberatung
18.11.2010 
16. Sitzung des Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
24.11.2010    56. Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
LSG-Buchenwälder Entwurf  
lsg vo karte stand 100923  
entwurf lsg stellungnahme II  

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beauftragt die Verwaltung, eine Stellungnahme zum vorliegenden Verordnungsentwurf entsprechend der Anlage 1 abzugeben.


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Das FFH-Gebiet Nr. 170 ist 1999/ 2000 als FFH-Gebietsvorschlag an die EU gemeldet worden. Dem Vorschlag von Verwaltungsausschuss, Umweltausschuss und Ortsrat Hedemünden auf Ausweisung einer deutlich kleineren Kernfläche wurde vom Land nicht gefolgt. Die Basiskartierung des Gebietes erfolgte erst nach der Meldung in 2007. Die FFH-Gebiete müssen nach nationalen Schutzkategorien geschützt werden, um den Pflege- und Entwicklungstand der Gebiete zu erhalten; diese Aufgabe ging in Niedersachsen in 2008 an die Landkreise über. Der Kreistag Göttingen hat im Herbst 2009 ein Konzept zur Sicherung der FFH-Gebiete im Landkreis durch Ausweisung von Naturschutzgebieten beschlossen; das Gebiet 170 hat dabei die höchste Priorität nach dem Gebiet „Göttinger Wald“.

 

Innerhalb des Gemeindegebietes Hann. Münden ist vor allem Waldbesitz der Stadt und der Realgemeinde Lippoldshausen betroffen. Der Stadtwald liegt mit rund 480 ha Fläche im Bereich des ehemaligen Gemeindewaldes Hedemünden innerhalb des Gebietes; es handelt sich um das ertragsstärkste Waldgebiet des Stadtwaldes. Der Wald der Realgemeinde Lippoldshausen liegt überwiegend im FFH-Gebiet, auch hier handelt es sich um ertragreiche Bestände.

 

Der jetzt vorliegende Verordnungsentwurf (s. Anlage) sieht die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes vor und ist in 2 Informationsveranstaltungen im Frühjahr diesen Jahres mit Grundeigentümern und diversen Interessenverbänden diskutiert worden; dabei sind die durch den Betrieb Stadtwald eingebrachten Änderungsvorschläge nur teilweise berücksichtigt worden. Eine Stellungnahme zu den Belangen des Waldes ist daher aus Sicht des Betriebs Stadtwald zwingend erforderlich, denn unabhängig von den einzelnen inhaltlichen Punkten bleiben die grundsätzlichen Bedenken gegen die Einschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bestehen, zumal die Stadt als kommunaler Waldbesitzer von der Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs im Wege des Vertragsnaturschutzes aufgrund der aktuellen Förderrichtlinie ausgeschlossen ist. Die vorgesehenen Festlegungen bezüglich der Habitatbäume und des Anteils nicht standortheimischer Baumarten schreiben einen Standard verbindlich vor, der über die bisherigen gesetzlichen Regelungen und die Selbstbindung im Zuge der Zertifizierung des Stadtwaldes nach PEFC deutlich hinausgeht. Durch die fehlende Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs wird der Kommunalwald gegenüber privaten Waldbesitzern benachteiligt.

 

Die Einschränkungen für die Landwirtschaft sind im Gemeindegebiet Hann. Mündens aus Sicht der Verwaltung zu vernachlässigen, da nur kleinere Flächen Grünland im Waldrandbereich betroffen sind, die überwiegend ohnehin im Wege des Vertragsnaturschutzes gepflegt werden oder besonders geschützte Biotope sind.

 

Aufgrund der Flächenüberschneidung mit bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen (z.B. „Naturpark Münden“) werden diese zeitgleich geändert und die Flächen aus den bestehenden Verordnungen entlassen.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

Die Regelungen zu Habitat- und Totholzbäumen schränken die forstlichen Handlungsmöglichkeiten ein und stellen einen Einnahmeverzicht dar, der in seiner Höhe nicht exakt kalkuliert werden kann.

Durch die Verpflichtung zur Kennzeichnung/ Kartierung dieser Bäume entsteht zudem ein personeller und administrativer Aufwand für den Waldbesitzer.

Die aktuelle Förderrichtlinie zum Vertragsnaturschutz schließt kommunale Waldbesitzer aus, so dass ein finanzieller Ausgleich der Einschränkungen nicht zu erwarten ist.


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 LSG-Buchenwälder Entwurf (53 KB)      
Anlage 2 2 lsg vo karte stand 100923 (337 KB)      
Anlage 3 3 entwurf lsg stellungnahme II (14 KB)