Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Konzession für die Stromversorgung in den Hann. Mündener Ortsteilen Hedemünden, Hemeln, Laubach, Lippoldshausen, Mielenhausen, Oberode, Volkmarshausen und Wiershausen ab 01.01.2012 an die Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH zu vergeben und ermächtigt den Bürgermeister, den Konzessionsvertrag entsprechend dem anliegenden Entwurf abzuschließen. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Der Rat der Stadt Hann. Münden hatte in seiner Sitzung am 16.03.2010 beschlossen, ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren zur Vergabe der Konzession für die Stromversorgung in den Hann. Mündener Ortsteilen Hedemünden, Hemeln, Laubach, Lippoldshausen, Mielenhausen, Oberode, Volkmarshausen und Wiershausen durchzuführen.
Insgesamt vier Energieversorgungsunternehmen (EVU) hatten ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrages bekundet. Nach Übersendung eines ersten Verfahrensbriefes, in welchem die ersten Verfahrensschritte mitgeteilt worden waren, hatten sich drei EVU um die Konzession beworben. Über die weiteren Verfahrensschritte waren die drei Bewerber in drei weiteren Verfahrensbriefen informiert worden. In einer nichtöffentlichen Ratssitzung am 04.11.2010 erhielten die Bewerber Gelegenheit, sich den Teilnehmern umfassend zu präsentieren und Fragen zu beantworten.
Nach der nunmehr abgelaufenen letzten Verfahrensfrist verbleiben, nachdem ein weiterer Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hat, folgende zwei Bewerber im Vergabeverfahren (aufgeführt in alphabetischer Reihenfolge):
- E.ON Mitte AG, Letznerstraße 7, 37181 Hardegsen (E.ON) - Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH, Werraweg 24, 34346 Hann. Münden (VHM)
Für die nun anstehende Auswahlentscheidung zur Konzessionsvergabe hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 17.06.2010 sowohl Vergabekriterien als auch deren Reihenfolge festgelegt.
Den Kriterien, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, fehlt es aber neben den aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abgeleiteten allgemeinen Grundsätzen an konkreten gesetzlichen Vorgaben. In § 46 Abs. 3 Satz 5 Energiewirtschaftsgesetz ist lediglich die Veröffentlichung der „maßgeblichen Gründe“ geregelt, und auch das Europäische Recht macht keine konkreten Vorgaben. Es besteht aber kein Zweifel daran, dass auch die Auswahlentscheidung selbst den Grundregeln des EG-Vertrages und dem Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit zu entsprechen hat. Demnach ist die Stadt bei der Auswahl eines Bewerbers nicht vollständig frei in ihrer Entscheidung. Sie kann sich aber bei der Auswahl auf einen aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz herrührenden weiten Ermessensspielraum berufen. Die Stadt steht damit bei der Auswahl auch vor der Systementscheidung, ob der Netzbetrieb zukünftig
- durch die Stadt selbst, sei es in der Rechtsform eines Eigenbetriebs oder in der Rechtsform einer Eigengesellschaft, - durch ein drittes öffentliches (kommunales) Unternehmen, - durch ein gemischtwirtschaftliches oder privates Unternehmen
erfolgen soll. Die Entscheidung muss gleichwohl anhand objektiver Kriterien fallen. Objektive, nicht diskriminierende Kriterien sind zunächst die Eignung im Sinne der wirtschaftlichen und technischen Zuverlässigkeit des Bewerbers zur Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung und das Einverständnis zu dem von der Stadt vorgelegten Konzessionsvertragsentwurf. Neben diesen wirtschaftlich geprägten Kriterien sind aber auch andere, beispielsweise kommunale Kriterien, wie die Schaffung und/oder Erhaltung lokaler Arbeitsplätze, der Sitz des Unternehmens und der damit verbundenen Gewerbesteuerzahlungen, die Schaffung einheitlicher Verhältnisse im gesamten Stadtgebiet („Netz in einer Hand“) oder die Möglichkeit der Einflussnahme der Stadt auf den Vertragspartner sowie die Unterstützung von lokaler Infrastrukturverantwortung und von kommunalpolitischen Klimaschutzzielen, von Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund wurden für die Konzessionsvergabeentscheidung folgende Kriterien in der hier festgelegten Reihenfolge aufgestellt (bei den Angaben in der Klammer handelt es sich nur um zusätzliche Erläuterungen für die Entscheidungsfindung):
1. Eignung des Bewerbers (wirtschaftliche und technische Zuverlässigkeit) 2. Konzessionsvertragsangebot (Einverständnis mit dem von der Stadt vorgelegten Vertragsangebot) 3. Perspektiven der Daseinsvorsorge (Systementscheidung durch den Rat: Gewährleistung der Daseinsvorsorge über ein drittes Unternehmen oder Erfüllung der Daseinsvorsorge durch eine/n Eigengesellschaft/Eigenbetrieb)
Zur Erfüllung der Kriterien erfolgt eine erläuternde Gegenüberstellung:
Die VHM, die zu 100 % in städtischem Eigentum steht, würde durch die Übernahme der Konzession in den eingangs genannten Ortsteilen ökonomisch und strategisch erheblich gestärkt. Sie - bzw. der Vorgänger Eigenbetrieb Stadtwerke - ist bereits seit vielen Jahrzehnten Konzessionsnehmer und Eigentümer des Stromnetzes in der Kernstadt sowie zwei Ortsteilen. Durch die Erweiterung des Netzes können zusätzliche Synergien insbesondere dadurch erzielt werden, dass der Betrieb eines größeren Netzes sowohl mit den vorhandenen als auch evtl. neu zu schaffenden Ressourcen effektiver gestaltet werden kann. Dass darüber hinaus die VHM die Kompetenz besitzt, Netzübernahmen erfolgreich durchzuführen, hat sie (bzw. der Eigenbetrieb Stadtwerke) im Jahr 1998 bewiesen, als das Stromnetz in den Ortsteilen Bonaforth und Gimte übernommen und erfolgreich in das bestehende Netz integriert wurde.
Nach Auswertung und Beurteilung des Erfüllungsgrades der einzelnen Kriterien sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen schlägt die Verwaltung vor, die Konzession für die Stromversorgung in den Hann. Mündener Ortsteilen Hedemünden, Hemeln, Laubach, Lippoldshausen, Mielenhausen, Oberode, Volkmarshausen und Wiershausen ab dem 01.01.2012 an die Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH zu vergeben.
Der Bürgermeister soll ermächtigt werden, auf der Grundlage des von der Stadt unterbreiteten Konzessionsvertragsangebots einen Konzessionsvertrag mit den VHM abzuschließen. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Sicherung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe, Sicherung des Steueraufkommens in Hann. Münden, Erwartung einer erhöhten Gewinnausschüttung durch die VHM Anlagen:
Entwurf des Konzessionsvertrages
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