Vorlage - MitV/0043/11  

 
 
Betreff: Pflichtenbelehrung gemäß § 43 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und Verpflichtung der Ortsratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Verfasser:Spiegler, Britta
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Spiegler, Britta
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Oberode Entscheidung
07.11.2011 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Oberode zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Laubach Entscheidung
09.11.2011 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Laubach zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Gimte Entscheidung
10.11.2011 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Gimte zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Lippoldshausen Entscheidung
14.11.2011 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Lippoldshausen zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Hedemünden Entscheidung
15.11.2011 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Hedemünden zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Wiershausen Entscheidung
16.11.2011 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Wiershausen zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Hemeln Entscheidung
17.11.2011 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Hemeln zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Volkmarshausen Entscheidung
28.11.2011 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Volkmarshausen zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Bonaforth Entscheidung
29.11.2011 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Bonaforth zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Mielenhausen Entscheidung
30.11.2011 
1. (konstituierende) Sitzung des Ortsrates Mielenhausen zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Textauszug__40_aus_dem_Niedersaechsischen_Komm  

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl des Ortsrates sind die gewählten Ortsratsmitglieder gemäß § 43 NKomVG auf ihre ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen und anschließend gemäß § 60 i.V.m. § 91 Abs. 4 NKomVG förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

Sowohl die Pflichtenbelehrung als auch die förmliche Verpflichtung sind durch den bisherigen Ortsbürgermeister vorzunehmen.

 

Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der Weise, dass der bisherige Ortsbürgermeister die Ortsratsmitglieder ausdrücklich auf die Beachtung der ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinweist. Dazu haben alle Ortsratsmitglieder den beiliegenden Textauszug der §§ 40 bis 42 NKomVG mit dieser Vorlage erhalten.

 

Im Anschluss an die Pflichtenbelehrung sind alle Ortsratsmitglieder dann vom bisherigen Ortsbürgermeister gemäß § 60 NKomVGrmlich zu verpflichten.

Mit der Verpflichtung wird ihnen die Erklärung abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch erfüllen und die Gesetze beachten. Was unter einer förmlichen Verpflichtung zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. So kann sie, wie früher vorgesehen, vom bisherigen Ortsbürgermeister durch Handschlag abgenommen werden.

Ebenso ist es aber auch möglich, dass die Ortsratsmitglieder die Verpflichtung, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten, dadurch abgeben, dass sie diese Worte gemeinsam oder einzeln dem bisherigen Ortsbürgermeister nachsprechen.

Die erfolgte Pflichtenbelehrung mit förmlicher Verpflichtung wird durch eine entsprechende Erwähnung im Protokoll aktenkundig gemacht.

 

Die Verpflichtung und Belehrung des neu gewählten Ortsbürgermeisters erfolgt durch seinen Vertreter/seine Vertreterin.


Anlagen:

Gesetzestext der §§ 40 bis 43 NKomVG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Textauszug__40_aus_dem_Niedersaechsischen_Komm (20 KB)