Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen: Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl des Ortsrates sind die gewählten Ortsratsmitglieder gemäß § 43 NKomVG auf ihre ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen und anschließend gemäß § 60 i.V.m. § 91 Abs. 4 NKomVG förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Sowohl die Pflichtenbelehrung als auch die förmliche Verpflichtung sind durch den bisherigen Ortsbürgermeister vorzunehmen.
Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der Weise, dass die Ortsratsmitglieder ausdrücklich auf die Beachtung der ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen werden. Dazu haben alle Ortsratsmitglieder den beiliegenden Textauszug der §§ 40 bis 42 NKomVG mit dieser Vorlage erhalten.
Im Anschluss an die Pflichtenbelehrung sind alle Ortsratsmitglieder dann vom bisherigen Ortsbürgermeister gemäß § 60 NKomVG förmlich zu verpflichten. Mit der Verpflichtung wird ihnen die Erklärung abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch erfüllen und die Gesetze beachten. Was unter einer förmlichen Verpflichtung zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. So kann sie, wie früher vorgesehen, vom bisherigen Ortsbürgermeister durch Handschlag abgenommen werden. Ebenso ist es aber auch möglich, dass die Ortsratsmitglieder die Verpflichtung, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten, dadurch abgeben, dass sie diese Worte gemeinsam oder einzeln dem bisherigen Ortsbürgermeister nachsprechen. Die erfolgte Pflichtenbelehrung mit förmlicher Verpflichtung wird durch eine entsprechende Erwähnung im Protokoll aktenkundig gemacht.
Die Verpflichtung und Belehrung des neu gewählten Ortsbürgermeisters erfolgt durch seinen Vertreter/seine Vertreterin.
Anlagen: Gesetzestext der §§ 40 bis 43 NKomVG
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