Vorlage - MitV/0034/16  

 
 
Betreff: Pflichtenbelehrung gemäß § 43 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und Verpflichtung der Ortsratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Verfasser:Spiegler, Britta
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Spiegler, Britta
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Hemeln Entscheidung
03.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Ortsrates Hemeln für die Wahlperiode 2016-2021 zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Volkmarshausen Entscheidung
07.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Ortsrates Volkmarshausen für die Wahlperiode 2016-2021 zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Hedemünden Entscheidung
30.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Ortsrates Hedemünden für die Wahlperiode 2016-2021 zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Laubach Entscheidung
09.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Ortsrates Laubach für die Wahlperiode 2016-2021 zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Gimte Entscheidung
10.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Ortsrates Gimte für die Wahlperiode 2016-2021 zur Kenntnis genommen   
16.11.2017 
Sitzung des Ortsrates Gimte zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Mielenhausen Entscheidung
29.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Ortsrates Mielenhausen für die Wahlperiode 2016-2021 zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Bonaforth Entscheidung
24.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Ortsrates Bonaforth für die Wahlperiode 2016-2021 zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Lippoldshausen Entscheidung
28.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Ortsrates Lippoldshausen für die Wahlperiode 2016-2021 zur Kenntnis genommen   
13.11.2017 
Sitzung des Ortsrates Lippoldshausen zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Oberode Entscheidung
23.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Ortsrates Oberode für die Wahlperiode 2016-2021 zur Kenntnis genommen   
23.11.2017 
Sitzung des Ortsrates Oberode zur Kenntnis genommen   
Ortsrat der Ortschaft Wiershausen Entscheidung
08.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Ortsrates Wiershausen für die Wahlperiode 2016-2021 zur Kenntnis genommen   
23.11.2017 
Sitzung des Ortsrates Wiershausen zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Textauszug__40_aus_dem_Niedersaechsischen_Komm PDF-Dokument

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl des Ortsrates sind die gewählten Ortsratsmitglieder gemäß § 43 NKomVG auf ihre ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen und anschließend gemäß § 60 i.V.m. § 91 Abs. 4 NKomVG förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

Sowohl die Pflichtenbelehrung als auch die förmliche Verpflichtung sind durch den bisherigen Ortsbürgermeister vorzunehmen.

 

Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der Weise, dass die Ortsratsmitglieder ausdrücklich auf die Beachtung der ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen werden. Dazu haben alle Ortsratsmitglieder den beiliegenden Textauszug der §§ 40 bis 42 NKomVG mit dieser Vorlage erhalten.

 

Im Anschluss an die Pflichtenbelehrung sind alle Ortsratsmitglieder dann vom bisherigen Ortsbürgermeister gemäß § 60 NKomVG förmlich zu verpflichten.

Mit der Verpflichtung wird ihnen die Erklärung abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch erfüllen und die Gesetze beachten. Was unter einer förmlichen Verpflichtung zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. So kann sie, wie früher vorgesehen, vom bisherigen Ortsbürgermeister durch Handschlag abgenommen werden.

Ebenso ist es aber auch möglich, dass die Ortsratsmitglieder die Verpflichtung, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten, dadurch abgeben, dass sie diese Worte gemeinsam oder einzeln dem bisherigen Ortsbürgermeister nachsprechen.

Die erfolgte Pflichtenbelehrung mit förmlicher Verpflichtung wird durch eine entsprechende Erwähnung im Protokoll aktenkundig gemacht.

 

Die Verpflichtung und Belehrung des neu gewählten Ortsbürgermeisters erfolgt durch seinen Vertreter/seine Vertreterin.

 


Anlagen:

Gesetzestext der §§ 40 bis 43 NKomVG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Textauszug__40_aus_dem_Niedersaechsischen_Komm (34 KB) PDF-Dokument (54 KB)