Beschlussvorschlag: Der Ortsrat wählt gemäß § 92 Abs. 1 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die/der die Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister führt. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters
Nach der Verpflichtung der Ortsratsmitglieder wählt der Ortsrat gemäß § 92 Abs. 1 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die/der die Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister führt, für die Dauer der Wahlperiode. Dabei ist jedes Ortsratsmitglied vorschlagsberechtigt und wählbar. Für vorgeschlagene Bewerberinnen / Bewerber besteht nach § 41 Abs. 3 NKomVG kein Mitwirkungsverbot. Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ortsratsmitglied geleitet.
Gemäß § 67 NKomVG wird schriftlich gewählt; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ortsratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ortsratsmitglieder (absolute Stimmenmehrheit) gestimmt hat. Erforderlich sind somit 5 Stimmen. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen (relative Mehrheit) abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Wahlleiterin / der Wahlleiter zu ziehen hat. Nach ihrer / seiner Wahl übernimmt die Ortsbürgermeisterin / der Ortsbürgermeister die Leitung der Sitzung. Das gilt bereits für die Wahl der / des stellvertretenden Ortsratsvorsitzenden.
Regelung der Vertretung der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters
Der Ortsrat beschließt gemäß § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Hann. Münden in Anwendung von § 92 Abs. 1 NKomVG ferner über die Vertretung der Ortsratsvorsitzenden / des Ortsratsvorsitzenden; bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter sind möglich. Zunächst muss der Ortsrat darüber einen Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen, ob es eine Vertretungsregelung geben soll, wenn ja, ob eine(n) oder zwei Vertreterin(nen) / Vertreter. Es muss dann die Festlegung erfolgen, ob eine Vertretungsreihenfolge vorgesehen ist. Weiterhin ist festzulegen, nach welchem Verfahren die Vertreterbestimmung erfolgen soll. Möglich ist z. B. die konkrete personelle Bestellung der Vertreterin / des Vertreters mittels Wahl durch den Ortsrat.
Im Falle einer Wahl durch den Ortsrat erfolgt diese wiederum nach § 67 NKomVG; wie bereits oben dargestellt.
Sofern der/die neu gewählte Ortsbürgermeister/in nicht bereits gemäß § 43 und § 60 NKomVG belehrt und verpflichtet wurde, wird die Belehrung und förmliche Verpflichtung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin nunmehr durch den/die Vertreter/in vorgenommen. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten: Gemäß § 3 Abs. 1 d) der Satzung der Stadt Hann. Münden über die Entschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige erhält die Ortsbürgermeisterin/ der Ortsbürgermeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 110,00 €. |
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