Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt:
Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze setzt gem. § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan voraus. Demnach ist die Herstellung einer Erschließungsanlage rechtswidrig, wenn bei der tatsächlichen Herstellung der Anlage von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen wurde.
Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird gem. § 125 Abs. 3 BauGB durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
Die Erschließungsanlage „Hasenkamp Stichstraße“ liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6A Galgenberg. Sie besteht aus dem Flurstück 395 der Flur 22 Gemarkung Münden.
Eine nochmalige Überprüfung aufgrund eines Hinweises des Verwaltungsgerichtes Göttingen hat ergeben, dass die fertige Erschließungsanlage von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dahingehend abweicht, dass entlang der östlichen Seite des Flurstückes 395 ein schmaler Streifen von ca. 70 qm, vor Kopf des Wendehammers ein schmaler Streifen von ca. 5 qm und an der westlichen Seite des Wendehammers ein kleines Dreieck von ca. 18 qm nicht ausgebaut wurden (s. Anlage). Somit betragen die Planunterschreitungen insgesamt ca. 93 qm.
Entlang der westlichen Seite des Flurstückes wurde ein schmaler Streifen von ca. 52 qm und an der westlichen Seite des Wendehammers ein kleines Dreieck von ca. 21 qm über die geplante Begrenzung des Bebauungsplanes hinaus ausgebaut. Diese Planüberschreitung beträgt insgesamt 73 qm.
Der Bereich Stadtentwicklung hat bestätigt, dass die Erschließungsanlage trotz der Planabweichungen funktionsgerecht ausgebaut und der Ausbau mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist.
Für die Planüberschreitung auf den Flächen von insgesamt 73 qm sind Mehrkosten in Höhe von 25.059,44 Euro angefallen, die bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes unberücksichtigt bleiben müssen.
Somit werden die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet.
Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 BauGB sind erfüllt, sobald der Rat den vorgeschlagenen Beschluss fasst. In dem Moment entstehen die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsanlage. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Durch den planüberschreitenden Ausbau sind Kosten i. H. v. 25.059,44 Euro entstanden, auf die bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes verzichtet wird.
Durch die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die Anlage „Hasenkamp Stichstraße“ sind Einnahmen in Höhe von 117.402,44 Euro zu erwarten. Anlagen: Lageplan zur Planabweichung Kopie eines Auszuges aus dem Bebauungsplanes
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