Beschlussvorschlag: Der Verwaltungsausschuss beschließt, zur Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen für das Nahversorgungszentrum Hermannshagen, den Bebauungsplan Nr. 069 “Nahversorgungszentrum Hermannshagen“ aufzustellen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes soll insbesondere geklärt werden, ob eine Erweiterung des bestehenden Nahversorgungszentrums südlich über die angrenzende Bundesstraße hinaus unter Sicherung eines ausreichenden Verkehrsflusses auf der B80, unter Wahrung der Hochwasserschutzbelange der Werra, unter Wahrung der immissionsschutzrechtlichen Belange, in Anpassung an die Ziele der Raumordnung und unter Ausschluss schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, möglich ist. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll mit vorrangiger Priorität erfolgen.
Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen: Das Nahversorgungszentrum Hermannshagen ist mit den prägenden Märkten Edeka Neukauf und Lidl im Rahmen der §§ 30 und 34 Baugesetzbuch entstanden. Einen Bebauungsplan, der die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe regelt, gibt es nicht. Für die pot. Erweiterungsfläche südlich der Bundesstraße 80 gibt es keinen Bebauungsplan. Aktuell liegt eine Bauvoranfrage für die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes mit 699 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück der Gärtnerei Koch-Stoll vor. Im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage stellen sich insbesondere folgende Fragen, die nicht allein im Rahmen der Bauvoranfrage und des ggf. anschließenden Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können:
Die Bauvoranfrage trifft keine Aussagen zu den o.g. Fragestellungen sondern konzentriert sich einzig und allein auf die Frage, ob der Drogeriefachmarkt auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes zugelassen werden kann. Die vom Antragsteller eingeschalteten Rechtsanwälte halten dies für möglich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit kann nicht unabhängig von den o.g. Fragestellungen beurteilt werden. Dazu sind vom Vorhabenträger die erforderlichen Planungsgrundlagen (Verträglichkeitsgutachten, Verkehrsgutachten, Schallgutachten, Hochwasserschutzkonzept …) zu erbringen und erforderliche Abstimmungsverfahren einzuleiten. Da bei der planungsrechtlichen Beurteilung auch übergeordnete und gesamtstädtische Belange zu berücksichtigen sind, sollen die offenen Fragen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens geklärt und Regelungen zur Zulässigkeit des Einzelhandels für das gesamte Nahversorgungszentrum Hermannshagen einschließlich der pot. Erweiterungsflächen südlich der B80 getroffen werden.
Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten: Die Planungskosten einschließlich gutachterlicher Nachweise sind vom Vorhabenträger des Drogeriefachmarktes zu übernehmen. Der Stadt Hann. Münden verbleiben die originären Personal- und Verwaltungskosten. Anlagen: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 069 “Nahversorgungszentrum Hermannshagen“- Aufstellungsbeschluss
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