Vorlage - BesV/0520/19  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 069 "Nahversorgungszentrum Hermannshagen"
- Aufstellungsbeschluss

Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Siegfried Pflum
Federführend:FD Stadtplanung Bearbeiter/-in: Aßhauer, Katja
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss (Bau- und Verkehrsplanung) Vorberatung
18.03.2019 
Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
20.03.2019    Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
069 Aufstellungsbeschluss_Anlage Geltungsbereich  

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt, zur Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen für das Nahversorgungszentrum Hermannshagen, den Bebauungsplan Nr. 069 “Nahversorgungszentrum Hermannshagen“ aufzustellen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes soll insbesondere geklärt werden, ob eine Erweiterung des bestehenden Nahversorgungszentrums südlich über die angrenzende Bundesstraße hinaus unter Sicherung eines ausreichenden Verkehrsflusses auf der B80, unter Wahrung der Hochwasserschutzbelange der Werra, unter Wahrung der immissionsschutzrechtlichen Belange, in Anpassung an die Ziele der Raumordnung und unter Ausschluss schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche,glich ist. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll mit vorrangiger Priorität erfolgen.

 


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

Das Nahversorgungszentrum Hermannshagen ist mit den prägenden Märkten Edeka Neukauf und Lidl im Rahmen der §§ 30 und 34 Baugesetzbuch entstanden. Einen Bebauungsplan, der die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe regelt, gibt es nicht.

Für die pot. Erweiterungsfläche südlich der Bundesstraße 80 gibt es keinen Bebauungsplan. Aktuell liegt eine Bauvoranfrage für die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes mit 699 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück der Gärtnerei Koch-Stoll vor.

Im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage stellen sich insbesondere folgende Fragen, die nicht allein im Rahmen der Bauvoranfrage und des ggf. anschließenden Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können:

  1. Das Kommunale EH-Konzept ist noch in Überarbeitung und Abstimmung mit der Raumordnung. Ob eine Erweiterung des Nahversorgungszentrums um einen Drogeriefachmarkt möglich ist, muss noch abschließend geklärt werden.
  2. Ob die zu erwartenden Querungen der B80 so organisiert und baulich gesichert werden können, dass ein ausreichender Verkehrsfluss auf der B80 gewahrt bleibt, muss noch mit dem Straßenbaulastträger und der Verkehrsbehörde geklärt werden.
  3. Der Nachweis, dass die baulichen Veränderungen und Eingriffe in das Überschwemmungsgebiet der Werra zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Belange des Hochwasserschutzes führen, muss noch geführt werden.
  4. Der Nachweis, dass vom Betrieb eines Drogeriefachmarktes keine immissionsschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen auf benachbarte Wohnnutzungen ausgehen, muss noch geführt werden.

Die Bauvoranfrage trifft keine Aussagen zu den o.g. Fragestellungen sondern konzentriert sich einzig und allein auf die Frage, ob der Drogeriefachmarkt auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes zugelassen werden kann. Die vom Antragsteller eingeschalteten Rechtsanwälte halten dies für möglich.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit kann nicht unabhängig von den o.g. Fragestellungen beurteilt werden. Dazu sind vom Vorhabenträger die erforderlichen Planungsgrundlagen (Verträglichkeitsgutachten, Verkehrsgutachten, Schallgutachten, Hochwasserschutzkonzept …) zu erbringen und erforderliche Abstimmungsverfahren einzuleiten.

Da bei der planungsrechtlichen Beurteilung auch übergeordnete und gesamtstädtische Belange zu berücksichtigen sind, sollen die offenen Fragen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens geklärt und Regelungen zur Zulässigkeit des Einzelhandels für das gesamte Nahversorgungszentrum Hermannshagen einschließlich der pot. Erweiterungsflächen südlich der B80 getroffen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

Die Planungskosten einschließlich gutachterlicher Nachweise sind vom Vorhabenträger des Drogeriefachmarktes zu übernehmen. Der Stadt Hann. Münden verbleiben die originären Personal- und Verwaltungskosten.


Anlagen:

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 069 “Nahversorgungszentrum Hermannshagen“- Aufstellungsbeschluss

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 069 Aufstellungsbeschluss_Anlage Geltungsbereich (180 KB)