Beschlussvorschlag:
Der Ortsrat nimmt die Planung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 2000 „Sondergebiet Solarpark Hedemünden“ im Ortsteil Hedemünden zustimmend zur Kenntnis.
Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Die Versorgungsbetriebe Hann. Münden beabsichtigen die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage im Ortsteil Hedemünden, für deren Errichtung die Schaffung des Bauplanungsrechts erforderlich ist. Das primäre Ziel ist das Ermöglichen der Nutzung zur Gewinnung von Strom aus Sonnenenergie bei gleichzeitiger Sicherung einer zukunftsorientierten städtebaulichen Entwicklung. Die Fläche, die für die Entwicklung des Solarparks herangezogen werden soll, befindet sich am nördlichen Siedlungsrand, zwischen dem Gewerbegebiet Hedemünden² im Süden und der Autobahn BAB 7 im Norden. Mit der parallelen Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 073 „Solarpark Hedemünden“ ist in diesem Bereich die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage beabsichtigt. Der wirksame Flächennutzungsplan 2000 der Stadt Hann. Münden stellt den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grünzug, Wiese, als gewerbliche Baufläche und Verkehrsflächen Ruhender Verkehr (P) dar. Zur Umsetzung der Errichtung des Solarparks soll mit der 6. Änderung des Flächennutzungsplans 2000 der Stadt Hann. Münden die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 073 als Sonderbaufläche „Solarpark“ geändert werden. Der Verwaltungsausschuss hat am 04.12.2019 den Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Flächennutzungsplans 2000 gefasst. Für die 6. Änderung des Flächennutzungsplans 2000 der Stadt Hann. Münden wurde vom 13.07.2020 bis 21.08.2020 die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Zeitgleich wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert. Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) wurden nicht eingebracht.
Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ist eine relevante Stellungnahme von NLStBV GB Gandersheim eingegangen. Die Stellungnahme des NLStBV wird berücksichtigt. Die in der Stellungnahme angesprochene Anbauverbotszone wird dementsprechend aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen. Weiterhin sind keine Hinweise oder Bedenken in Bezug auf die Flächennutzungsplanung eingegangen.
Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Die Planungskosten tragen die Versorgungsbetriebe als Projektentwickler. Der Stadt verbleiben die originären Personal- und Verwaltungskosten.
Anlagen:
Übersichtsplan mit Geltungsbereich Abwägung
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