Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums auf den Plätzen im Innenstadtbereich der Stadt Hann. Münden in der als Anlage beigefügten Fassung. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Die in der Anlage beigefügte Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums auf den Plätzen im Innenstadtbereich der Stadt Hann. Münden verbietet das Konsumieren von Alkohol auf den öffentlichen Straßen und Plätzen in einem festgelegten Geltungsbereich außerhalb genehmigter Freischankflächen.
Eine inhaltsgleiche Verordnung war bereits in der Vergangenheit (ab 21.06.2018) befristet in Kraft getreten. Aufgrund des eingetretenen Fristenablaufes der alten Verordnung soll diese nun in gleicher Form für einen befristeten Gültigkeitszeitraum (bis zum 30.06.2024) erlassen werden.
Der bisher durch die Verordnung erfolgreich eingeschlagene Weg soll durch den Neuerlass der Verordnung fortgesetzt werden. Dadurch kann jederzeit gegen Verstöße und Fehlverhalten durch Wegnahme von Alkoholika, die Aussprache von Platzverweisen sowie die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgegangen werden. Durch diese konsequente Vorgehensweise in der Vergangenheit konnte bereits eine deutliche Verbesserung der Lage im Innenstadtbereich bezüglich des Konsums von Alkohol herbeigeführt werden. Besonders trinksüchtige Menschen unterlassen das Trinken im Innenstadtbereich und akzeptieren das durch Verordnung geregelte Verbot weitestgehend. Dies hat eine Entlastung der Anwohner, der Touristen und der Gewerbetreibenden zur Folge.
Die Polizei befürwortet den Fortbestand der Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums auf den festgelegten öffentlichen Straßen und Plätzen, um auch weiterhin einen angemessenen Handlungsrahmen für ein wirksames Vorgehen gegen Störungen und Fehlverhalten zu haben. Zwar hat der Corona-Lockdown im vergangenen sowie im laufenden Jahr das Erscheinungsbild der Innenstadt und damit auch der sogenannten „Trinkerszene“ verändert, jedoch erfolgen im Bereich Ziegelstraße/Szeneplatz vereinzelt polizeiliche Einsätze mit alkoholisierten Personen, die durch aggressives oder auch nur unangemessenes Verhalten auffallen. Dies ist nach Meinung der Polizei der räumlichen Nähe zur Bezugsquelle für Alkohol (Pennymarkt) geschuldet. Gerade in der wärmeren Jahreszeit und damit einhergehenden Lockerungen der Corona-Beschränkungen kann es zur Rückentwicklung kommen, sollte es kein gültiges Verbot mehr geben und dieses in der „Trinkerszene“ bekannt werden.
Der Erlass einer solchen Verordnung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weswegen die Verordnung bereits in 2013 sowie in 2018 räumlich und zeitlich so eng wie möglich gefasst wurde. Das Alkoholverbot wird auf einen räumlich kleinen Bereich in der Innenstadt beschränkt. Außerdem besteht eine zeitliche Einschränkung, da Störungen und Verstöße gemäß der Erfahrungswerte der Vergangenheit hauptsächlich in den Tagesstunden begangen werden. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Keine
Klimatische Auswirkungen:
Durch den Erlass der Verordnung sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb eine Umsetzung als klimaneutral bewertet werden kann. Anlagen:
Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums auf den Plätzen im Innenstadtbereich der Stadt Hann. Münden
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