Vorlage - MitV/0046/21  

 
 
Betreff: Stand der Grundsteuerreform in Niedersachsen
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
  Aktenzeichen:22 20 00 - B.
Federführend:FD Steuern und Beiträge Bearbeiter/-in: Bruns, Michael
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Kenntnisnahme
22.11.2021 
Sitzung des Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

Mit seiner Entscheidung vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit zur Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustands eingeräumt. Im November 2019 wurde daraufhin vom Bund das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet und gleichzeitig, mit der sogenannten Öffnungsklausel, den einzelnen Bundesländern das Recht eingeräumt, auch eine eigene gesetzliche Regelung für die Neuberechnung der Grundsteuer zu treffen.

Etwa die Hälfte der Bundesländer hat sich dafür entschlossen ein eigenes Modell für die Neuberechnung zu entwickeln. Darunter auch Niedersachsen, welches sich für das Flächen-Lage-Modell entschieden hat. Grundlage für dieses Modell sind die Flächen des Grund und Bodens sowie des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem sogenannten Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück. Das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) wurde am 07. Juli 2021 im Niedersächsischen Landtag verabschiedet.

Zur Umsetzung der Reform ist jeder Grundstückseigentümer und jede Grundstückseigentümerin eines bebauten oder unbebauten Grundstücks dazu verpflichtet, elektronisch eine Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Über www.elster.de steht allen Bürgerinnen und Bürgern ab dem 01.07.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Hierfür ist ein Benutzerkonto erforderlich. Sofern noch kein entsprechendes Benutzerkonto vorhanden ist, kann dieses bereits jetzt unter www.elster.de beantragt werden. Bereits bestehende Benutzerkonten (z. B. für die Einkommensteuererklärung) können auch für die Grundsteuer verwendet werden.

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Für die Berechnung der neuen Grundsteuermessbeträge ist weiterhin das Finanzamt zuständig. Dort soll die Bearbeitung bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sein. Anschließend werden die Grundsteuermessbeträge per Datenträgeraustausch an die Stadt übermittelt.

Ab 01.01.2025 erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer erstmals nach dem neuen Verfahren. Für diese „Hauptveranlagung“ hat die Stadt einen aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln. Dazu hatte sich der Rat der Stadt bereits in seiner Resolution vom 27.06.2019 verpflichtet. Gleichwohl wird es durch die Grundsteuerreform zu Belastungsverschiebungen für viele Steuerpflichtige kommen.

Insbesondere die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke hat mit dem seit dem 01.01.2012 unveränderten Hebesatz von 460 % - zu diesem Zeitpunkt wurde der Hebesatz von 400 % auf 460 % angehoben mit einem jährlichen Ertrag von ca. 4,35 Mio. Euro besondere Bedeutung für den Haushalt der Stadt. Die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen hat demgegenüber bei einem jährlichen Ertrag von ca. 111.000 € eine eher geringere Bedeutung. Hier wurde der Hebesatz ebenfalls ab 01.01.2012 von 360 % auf 415 % angehoben.