Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Ausschussmitglieder, die voraussichtlich noch, wie vom Rat in seiner Sitzung am 04.11.2021 bestimmt, durch die Ausschüsse selbst benannt werden, müssen ebenso auf die ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen werden.
Die Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG erfolgt in der Weise, dass der Bürgermeister die sonstigen Mitglieder ausdrücklich auf die Beachtung der ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinweist. Dazu erhalten die Ausschussmitglieder einen auszugsweisen Abdruck der maßgeblichen §§ 40 bis 43 NKomVG. Die erfolgte Pflichtenbelehrung wird durch eine entsprechende Erwähnung im Protokoll aktenkundig gemacht.
Die dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglieder sind bereits in der konstituierenden Ratssitzung am
Anlagen: Gesetzestext der §§ 40 bis 43 NKomVG
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