Beschlussvorschlag:
Der Rat stellt gemäß § 138 Abs. 7 und 8 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) für Vertretungstätigkeiten der Stadt in Unternehmen und Einrichtungen die Höhe der Aufwandsentschädigungen wie folgt als angemessen fest:
Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Nach § 138 Abs. 7 NKomVG sind Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Stadt in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts an die Stadt abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Entsprechendes gilt gemäß Abs. 8 für die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in den anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen, wenn das Mitglied von der Stadt mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Rat entweder entsandt oder sonst auf Veranlassung des Rates bestellt worden ist.
In § 12 der Satzung der Stadt Hann. Münden über die Entschädigung von Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige (Aufwandsentschädigungssatzung) ist seit 2006 geregelt, dass eine Vergütung in einem Aufsichtsrat einer Eigengesellschaft angemessen ist, solange diese nicht den Betrag von 102,26 € je Sitzung übersteigt. Diese Regelung wurde seinerzeit im Hinblick auf die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH gefasst.
Die Bestimmungen des § 138 Abs. 7 und 8 NKomVG beziehen sich auf Unternehmen und Einrichtungen, die entweder ausschließlich von der Kommune oder mit Beteiligung der Kommune betrieben werden. Anzuwenden sind diese somit auch auf die von Seiten der Stadt Hann. Münden aufgrund der Beteiligung der Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH an der GasNetz Witzenhausen GmbH in den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft entsandten Vertretungen der Stadt. Gemäß dem Gesellschaftsvertragsvertrag der GasNetz Witzenhausen erhalten die Aufsichtsratsmitglieder „für Ihre Teilnahme an Sitzungen eine angemessene Aufwandsentschädigung, die von der Gesellschaft festgesetzt wird“. Statt eines Sitzungsgeldes wird laut Auskunft der GasNetz Witzenhausen GmbH für die dortige Tätigkeit eine Jahrespauschale gezahlt. Bis zu welchem Betrag der Rat diese Aufwandsentschädigung als angemessen ansieht und daher von einer Abführungsverpflichtung an die Stadt freistellt, bedarf der Entscheidung.
Für die Festlegung von Vergütungen seitens der Unternehmen können neben bei der Bewertung des Aufwandes verschiedene Faktoren, beispielsweise die Größe der Gesellschaft und der Verantwortungsbereich der wahrgenommenen Funktion, ausschlaggebend sein.
Für die Bewertung der Angemessenheit seitens des Rates können bzw. sollten daneben auch andere Anhaltspunkte, beispielsweise die Relation zu den Aufgaben des Ratsmitgliedes im eigentlichen Mandat und die hierfür gewährte Aufwandsentschädigung maßgeblich sein. In Kommentierungen zum NKomVG findet sich beispielsweise auch die Empfehlung, die Höhe der für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses zulässigen zusätzlichen Aufwandsentschädigungen als Orientierungswert anzusehen. Unbeschadet der diesbezüglichen Regelung in der Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Hann. Münden gilt nach der derzeitigen Empfehlung der Entschädigungskommission des Landes Niedersachsen, dass die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verwaltungsausschusses das „2-fache der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten …nicht überschreiten“ sollte.
Der Sockelbetrag der Aufwandsentschädigung für die Ratsfrauen und Ratsherren liegt nach der derzeitigen Festlegung der Aufwandsentschädigungssatzung bei monatlich 121,50 €, mithin 1.458,00 € im Jahr (Sockelbetrag). In der Gesamtbewertung erscheint es angemessen, diesen Betrag bzw. den (auch künftig) jeweils nach der Aufwandsentschädigungssatzung festgelegten Betrag der Aufwandsentschädigung für die Abgeordneten zugleich als jeweils geltende Obergrenze anzusehen, bis zu dessen Höhe die Aufwandsentschädigungssatzung als Jahresbetrag durch Vertreter/innen der Stadt im Aufsichtsrat der GasNetz Witzenhausen als angemessen angesehen werden kann.
Ein Erfordernis, diesen Beschluss im Rahmen einer Ergänzung des § 12 der Aufwandsentschädigungssatzung und damit durch eine Satzungsänderung zu fassen, besteht nicht. Kommentierungen zu § 138 Abs. 7 NKomVG gehen vielmehr von einem jeweils einzelfallbezogenen Beschluss aus, der laut der Bestimmung anschließend öffentlich bekannt zu machen ist.
Aufgrund entsprechender Vorabstimmungen im Verwaltungsausschuss wird weiterhin empfohlen, künftig ebenso die Grenze für die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung für die Vertretung der Stadt als Mitglied im Aufsichtsrat der Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH zu bestimmen. Dieser Beschluss würde allerdings erst ab dem Zeitpunkt wirksam werden, ab dem die bisher in § 12 der Aufwandsentschädigungssatzung getroffene Regelung entfällt. Die entsprechende Änderung der Satzung soll erst vorgenommen werden, wenn sich hieran ein tatsächlicher Bedarf ergibt. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, würden sich bei Zustimmung zum Beschlussvorschlag keine Auswirkungen für die Stadt ergeben. Nur soweit die für die Tätigkeiten in den Organen der Unternehmen gezahlten Aufwandsentschädigungen oberhalb der festgestellten Angemessenheitsgrenze liegen, entstünden Einnahmen in Höhe der an die Stadt abzuführenden Beträge.
Klimatische Auswirkungen:
Durch die Umsetzung des Vorhabens sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb eine Umsetzung als klimaneutral bewertet werden kann.
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