Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage aufgeführten Spenden/Zuwendungen werden vom Rat der Stadt Hann. Münden angenommen. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Gemäß § 111 Abs. 7 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) darf die Stadt Hann. Münden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln.
In Anwendung des § 26 Abs. 1 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100,00 € der Bürgermeister. In Anwendung des § 26 Abs. 2 KomHKVO beschließt über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100,00 € bis zu höchstens 2.000,00 € der Verwaltungsausschuss. Bei Spenden/Zuwendungen ab einem Betrag von über 2.000,00 € hat der Rat der Stadt Hann. Münden über die Annahme zu entscheiden.
Die in der Anlage aufgeführten Zuwendungen haben jeweils einen Wert von über 2.000,00 €. Daher hat der Rat über deren Annahme zu entscheiden. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Die Stadt nimmt die Spenden entgegen; für die Stadt hat dies keine weiteren finanziellen Auswirkungen. Bei diesen Spenden sind keine klimatechnischen Auswirkungen erkennbar.
Klimatische Auswirkungen:
Anlagen: Siehe Spendenliste
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