Vorlage - MitV/0207/22  

 
 
Betreff: Pflichtenbelehrung und Verpflichtung eines Ortsratsmitgliedes
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Paul, Miriam
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Volkmarshausen Kenntnisnahme
12.07.2022 
Sitzung des Ortsrates Volkmarshausen zurückgestellt   
01.02.2023 
Sitzung des Ortsrates Volkmarshausen zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Textauszug aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz  

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Der durch Verzicht des Ortsratsmitgliedes Gudrun Surup frei gewordene Sitz im Ortsrat der Ortschaft Volkmarshausen geht zunächst auf die 1. Ersatzperson der durch Personenwahl gewählten Bewerber des Wahlvorschlages der SPD, Herrn Michael Höhne, über.

 

Als neues Ortsratsmitglied ist Herr Höhne zu Beginn seiner ersten Sitzung durch den Ortsbürgermeister gemäß § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen und gemäß § 60 NKomVG förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der Weise, dass der Oberbürgermeister ihn auf die Beachtung der ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinweist. Ein Textauszug der maßgeblichen §§ 40 bis 42 sowie § 43 NKomVG geht dem neu zu verpflichtenden Mitglied zusammen mit dieser Vorlage zu.

 

Im Anschluss an die Pflichtenbelehrung ist Herr Höhne vom Ortsbürgermeister gemäß § 60 NKomVG förmlich zu verpflichten. Mit dieser Verpflichtung wird die Erklärung abverlangt, dass er seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt und die Gesetze beachtet.

Was unter einer förmlichen Verpflichtung zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. So kann sie durch Handschlag abgenommen werden, als auch dadurch abgegeben werden, dass die Worte dem Ortsbürgermeister nachgesprochen werden.

 

Die erfolgte Pflichtenbelehrung mit förmlicher Verpflichtung wird durch eine entsprechende Erwähnung im Protokoll aktenkundig gemacht.


Anlagen:

 

Gesetzestext der §§ 40 bis 43 NKomVG (nur für das neu zu verpflichtende Mitglied)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Textauszug aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (13 KB)