Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, einen neuen beratenden Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten („Feuerwehrausschuss“) zu bilden.
Er beschließt, dass dem Feuerwehrausschuss neun Ratsmitglieder sowie sechs beratende Mitglieder, aus den Reihen der Feuerwehr, diese mit je einer Stellvertretung, angehören sollen. Die beratenden Mitglieder sowie ihre Stellvertretung sollen durch das Stadtkommando der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hann. Münden benannt werden.
Sodann stellt er die Besetzung der neun Ratsmitglieder entsprechend der Benennung aus den Fraktionen, die Ausübung von den gewünschten Grundmandaten und die Berufung der beratenden Mitglieder sowie ihrer jeweiligen Stellvertretungen fest.
Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Gemäß § 71 Abs. 9 S. 1 NKomVG können Ausschüsse vom Rat jederzeit neu gebildet werden. Im Rahmen dieser Kompetenz ist nun angedacht einen zusätzlichen beratenden Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten zu bilden. Hierunter sollen alle Inhalte fallen, die mit dem Produkt 126100 „Freiwillige Feuerwehr Hann. Münden“ verbunden sind, wie z. B. die Beschaffungen von Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen, Bauunterhaltung der Feuerwehrgerätehäuser, Neubau von Feuerwehrgerätehäusern und der Feuerwehrbedarfsplan.
Die Ausschussbildung erfolgt gemäß § 71 Abs. 2 NKomVG – sofern der Rat nicht in Anwendung des § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig ein abweichendes Verfahren hierzu beschließt – in der Weise, dass die vom Rat festgelegte Anzahl der Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Bestimmungen des § 71 Abs. 2 NKomVG kein Sitz entfallen ist, sind nach § 71 Abs. 4 Satz 1 u. 2 NKomVG berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (sogenanntes Grundmandat). Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Ratsfrauen und Ratsherren, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Wenn jemand sein oder ihr Grundmandat in dem neu gebildeten Feuerwehrausschuss ausüben möchte, muss er oder sie sein oder ihr bereits bestehendes Grundmandat abgeben.
Gemäß § 71 Abs. 2 bis 5 NKomVG fasst der Rat über die sich nach der vorgenannten Verfahrensregelung ergebende Sitzverteilung einen Feststellungsbeschluss. Nachdem die Benennung der Ausschussmitglieder durch die Fraktionen und ggf. der Grundmandatsträger erfolgt ist, wird die Besetzung des Ausschusses daraufhin gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG gleichfalls durch Beschluss festgestellt.
Gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG kann der Rat neben den Ratsfrauen und den Ratsherren andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, zu Mitgliedern der Ausschüsse nach § 71 Abs. 1 NKomVG berufen. Die Abs. 2, 3, 5 und 10 sind entsprechend anzuwenden. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG Ratsmitglieder sein. Von dieser Vorschrift kann nur aus gewichtigen sachlichen Gründen abgewichen werden. Für den Feuerwehrausschuss ist es angedacht, dass neben den neun Ausschussmitgliedern, die dem Rat angehöhren, sechs Personen mit je einer Stellvertretung aus den Reihen der Feuerwehr in den Ausschuss berufen werden. Diese sollen durch das Stadtkommando der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hann. Münden benannt werden.
Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Soweit der Rat in Ausschüssen „andere Personen“ gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG in einen Ausschuss beruft, wäre an diese ein Sitzungsgeld (derzeit in Höhe von 7,50 € je Sitzung) zu zahlen. Im Übrigen ergibt sich für die Betreuung der beratenden Fachausschüsse ein üblicher Verwaltungsaufwand.
Klimatische Auswirkungen:
Durch die Umsetzung des Vorhabens sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb eine Umsetzung als klimaneutral bewertet werden kann.
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