Beschlussvorschlag:
Die im Rat vertretenen Fraktionen bestimmen die Vorsitzenden für die gebildeten Ausschüsse des Rates.
Auf entsprechenden Beschluss des Rates werden auch stellvertretende Vorsitzende bestimmt.
Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Durch die Neubildung eines weiteren Ausschusses sind die Vorsitze aller Ausschüsse sowie deren Vertretungen entsprechend des folgend beschriebenen Verfahrens erneut zu bestimmen.
Gemäß § 71 Abs. 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) werden die Ausschussvorsitze den Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Höchstzahlverfahren nach D`Hondt). Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los (welches von dem Ratsvorsitzenden zu ziehen wäre).
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen (Zugriffsverfahren) und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsfrauen und Ratsherren.
Gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG kann der Rat allerdings auch einstimmig ein von der vorgenannten Regelung abweichendes Verfahren beschließen.
Das Verfahren gilt grundsätzlich auch für die sondergesetzlichen Ausschüsse gemäß § 73 NKomVG, d. h. für die derzeit sechs Ausschüsse des Rates. Lediglich für den Umlegungsausschuss ist aufgrund spezialgesetzlicher Regelung keine Zuteilung bzw. kein Zugriff vorzunehmen.
Die Reihenfolge des der Zugriffe ergibt sich somit wie folgt, wobei die Verteilung ab dem 7. Vorsitz nur im Falle eines vorangegangenen Verzichtes zum Greifen kommt.
Stellvertretende Ausschussvorsitze
Die Stellvertretung der Ausschussvorsitze ist im NKomVG nicht geregelt. Der Rat kann (mit einfacher Mehrheit gemäß § 66 NKomVG) beschließen, dass es jeweils eine Vertretung geben soll. Bisher hat es eine solche Stellvertretungsregelung gegeben, welche sich bewährt hat. Soweit der Rat beschließt, dass es wieder eine Stellvertretung geben soll, gelten die vorstehenden Ausführungen zum Zuteilungs- und Benennungsverfahren entsprechend.
Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Keine.
Klimatische Auswirkungen:
Durch die Umsetzung des Vorhabens sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb eine Umsetzung als klimaneutral bewertet werden kann.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||