Vorlage - MitV/0781/05  

 
 
Betreff: Pflichtenbelehrung eines neuen Ortsratsmitgliedes gem. § 28 Nds. Gemeindeordnung (NGO) und Verpflichtung nach § 42 NGO
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Wilhelm, Anke
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Gimte Entscheidung
23.11.2005 
11. Sitzung des Ortsrates Gimte zurückgestellt   
09.02.2006 
12. Sitzung des Ortsrates Gimte ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
§§ 25 bis 28 NGO PDF-Dokument

Sachverhalt, ggf

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Nach dem Tod von Ortsratsmitglied Jan Poeverlein hat Bürgermeister Burhenne gem. § 44 Abs. 6

i. V. m. § 38 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) festgestellt, dass der frei gewordene Sitz auf Herrn Adolf Katzwinkel übergegangen ist. Herr Katzwinkel hat das Mandat angenommen und rückt somit in den Ortsrat der Ortschaft Gimte nach.

 

Für das Verfahren der Ortsräte gelten gem. § 55 b Abs. 4 i. V. m. § 55 f Abs. 4 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) die Vorschriften über den Rat entsprechend.

 

Zu Beginn der Sitzung ist Ortsratsmitglied Katzwinkel gemäß § 28 NGO auf seine ihm nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden Pflichten hinzuweisen und anschließend gemäß § 42 NGO i.V.m. § 55 f Abs. 1 und § 55 b Abs. 1 Sätze 3 bis 7 NGO förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

Sowohl die Pflichtenbelehrung als auch die förmliche Verpflichtung ist von der Ortsbürgermeisterin vorzunehmen.

 

Die Pflichtenbelehrung gemäß § 28 NGO erfolgt in der Weise, dass die Ortsbürgermeisterin Ortsratsmitglied Katzwinkel ausdrücklich auf die Beachtung der ihm nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden Pflichten hinweist. Dazu hat Ortsratsmitglied Katzwinkel den beiliegenden Textauszug der

§§ 25 bis 28 NGO mit dieser Vorlage erhalten.

Die erfolgte Pflichtenbelehrung mit förmlicher Verpflichtung wird durch eine entsprechende Erwähnung im Protokoll aktenkundig gemacht.

Im Anschluss an die Pflichtenbelehrung erfolgt gemäß § 42 NGO die förmliche Verpflichtung durch die Ortsbürgermeisterin.

Mit der Verpflichtung wird ihm die Erklärung abverlangt, dass er seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch erfüllt und die Gesetze beachtet. Was unter einer förmlichen Verpflichtung zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. So kann sie, wie früher vorgesehen, von der Ortsbürgermeisterin durch Handschlag abgenommen werden.

Ebenso ist es aber auch möglich, dass Ortsratsmitglied Katzwinkel die Verpflichtung, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten, dadurch abgibt, dass er diese Worte der Ortsbürgermeisterin nachspricht.


Anlagen:

 

Gesetzestext der §§ 25 bis 28 NGO

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  Nr. Name    
Anlage 1 1 §§ 25 bis 28 NGO (656 KB) PDF-Dokument (940 KB)