Vorlage - MitV/0016/01  

 
 
Betreff: Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder gem. § 28 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und Verpflichtung nach § 42 NGO
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Groß, Hans-Jürgen
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Hedemünden Entscheidung
14.11.2001 
1. Sitzung des Ortsrates Hedemünden ungeändert beschlossen   
Ortsrat der Ortschaft Hemeln Entscheidung
21.11.2001 
1. Sitzung des Ortsrates Hemeln ungeändert beschlossen   
Ortsrat der Ortschaft Laubach Entscheidung
22.11.2001 
1. Sitzung des Ortsrates Laubach ungeändert beschlossen   
Ortsrat der Ortschaft Lippoldshausen Entscheidung
28.11.2001 
1. Sitzung des Ortsrates Lippoldshausen ungeändert beschlossen   
Ortsrat der Ortschaft Mielenhausen Entscheidung
20.11.2001 
1. Sitzung des Ortsrates Mielenhausen ungeändert beschlossen   
Ortsrat der Ortschaft Oberode Entscheidung
15.11.2001 
1. Sitzung des Ortsrates Oberode ungeändert beschlossen   
Ortsrat der Ortschaft Volkmarshausen Entscheidung
19.11.2001 
1. Sitzung des Ortsrates Volkmarshausen ungeändert beschlossen   
Ortsrat der Ortschaft Wiershausen Entscheidung
16.11.2001 
1. Sitzung des Ortsrates Wiershausen ungeändert beschlossen   
Ortsrat der Ortschaft Bonaforth Entscheidung
27.11.2001 
1. Sitzung des Ortsrates Bonaforth ungeändert beschlossen   
Ortsrat der Ortschaft Gimte Entscheidung
26.11.2001 
1. Sitzung des Ortsrates Gimte ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt (ggf. mit gesetzlichen Grundlagen):

 

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl des Ortsrates sind die gewählten Ortsratsmitglieder gemäß

§ 28 NGO auf ihre ihnen nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden Pflichten hinzuweisen und anschlie-

ßend gemäß § 42 NGO i.V.m. § 55 f Abs. 1 und § 55 b Abs. 1 Sätze 3 bis 7 NGO förmlich zu verpflich-

ten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu

beachten.

 

Sowohl die Pflichtenbelehrung als auch die förmliche Verpflichtung sind durch den bisherigen Ortsbür-

germeister vorzunehmen.

 

Die Pflichtenbelehrung gemäß § 28 NGO erfolgt in der Weise, dass der bisherige Ortsbürgermeister die Ortsratsmitglieder ausdrücklich auf die Beachtung der ihnen nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden

Pflichten hinweist. Dazu haben alle Ortsratsmitglieder den beiliegenden Textauszug der §§ 25 bis 28 NGO

mit dieser Vorlage erhalten.

Die erfolgte Pflichtenbelehrung mit förmlicher Verpflichtung wird durch eine entsprechende Erwähnung im Protokoll aktenkundig gemacht.

 

Im Anschluss an die Pflichtenbelehrung sind alle Ortsratsmitglieder dann vom bisherigen Ortsbürger-

meister gemäß § 42 NGO förmlich zu verpflichten.

Mit der Verpflichtung wird ihnen die Erklärung abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach bestem Wissen

und Gewissen unparteiisch erfüllen und die Gesetze beachten. Was unter einer förmlichen Verpflich-

tung zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. So kann sie, wie früher vorgesehen, vom bishe-

rigen Ortsbürgermeister durch Handschlag abgenommen werden.

Ebenso ist es aber auch möglich, dass die Ortsratsmitglieder die Verpflichtung, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten, dadurch abgeben, dass sie

diese Worte gemeinsam oder einzeln dem bisherigen Ortsbürgermeister nachsprechen.

 

 

  


Anlagen: