Sachverhalt (ggf. mit gesetzlichen Grundlagen):
Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl des Ortsrates sind die gewählten Ortsratsmitglieder gemäß § 28 NGO auf ihre ihnen nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden Pflichten hinzuweisen und anschlie- ßend gemäß § 42 NGO i.V.m. § 55 f Abs. 1 und § 55 b Abs. 1 Sätze 3 bis 7 NGO förmlich zu verpflich- ten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Sowohl die Pflichtenbelehrung als auch die förmliche Verpflichtung sind durch den bisherigen Ortsbür- germeister vorzunehmen.
Die Pflichtenbelehrung gemäß § 28 NGO erfolgt in der Weise, dass der bisherige Ortsbürgermeister die Ortsratsmitglieder ausdrücklich auf die Beachtung der ihnen nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden Pflichten hinweist. Dazu haben alle Ortsratsmitglieder den beiliegenden Textauszug der §§ 25 bis 28 NGO mit dieser Vorlage erhalten. Die erfolgte Pflichtenbelehrung mit förmlicher Verpflichtung wird durch eine entsprechende Erwähnung im Protokoll aktenkundig gemacht.
Im Anschluss an die Pflichtenbelehrung sind alle Ortsratsmitglieder dann vom bisherigen Ortsbürger- meister gemäß § 42 NGO förmlich zu verpflichten. Mit der Verpflichtung wird ihnen die Erklärung abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch erfüllen und die Gesetze beachten. Was unter einer förmlichen Verpflich- tung zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. So kann sie, wie früher vorgesehen, vom bishe- rigen Ortsbürgermeister durch Handschlag abgenommen werden. Ebenso ist es aber auch möglich, dass die Ortsratsmitglieder die Verpflichtung, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten, dadurch abgeben, dass sie diese Worte gemeinsam oder einzeln dem bisherigen Ortsbürgermeister nachsprechen.
Anlagen:
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