Die Warenauslagen dürfen nur an der Stätte der eigenen Leistung und so dicht wie möglich an der Hauswand aufgestellt werden.
Warenauslagen dürfen bis zu einer maximalen Tiefe von 1m aufgestellt werden. Die erlaubnisfähige Länge richtet sich nach der Größe der Geschäftsfront.
Außerhalb der Fußgängerzone ist auf der Gehwegfläche eine Mindestdurchgangsbreite von 1,20 m für Fußgänger freizuhalten.
Die Warenständer bzw. Auslagekörbe oder -tische sind optisch so zu gestalten, dass das Stadtbild nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Bitte berücksichtigen Sie die Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum der Altstadt.