Der. Informationsstand darf aus Verkehrssicherheitsgründen die Größe von insgesamt max. 3 x 3 m nicht überschreiten.
Durch den baulich begrenzten Straßenraum in der Kernstadt steht für die Aufstellung von Informationsständen nur eine begrenzte Fläche zur Verfügung. Daher wird der Zeitraum für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, für das Aufstellen von Informations- und Präsentationsständen, grundsätzlich auf max. drei aufeinander folgende Tage begrenzt.
Der Fußgängerverkehr darf durch die Aufstellung von Informationsständen in der Fußgängerzone nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Es muss unbedingt gewährleistet sein, dass in der „Lange Straße“ (Fußgängerzone) eine ausreichende Mindestdurchfahrtsbreite für Noteinsatzfahrzeuge sowie Liefer- und Anliegerverkehr von mindestens 3,50 m bestehen bleibt.
Geschäfts- und Hauseingänge dürfen keinesfalls versperrt werden.
Verschmutzungen durch die Sondernutzung dürfen nicht eintreten bzw. sind unverzüglich zu beseitigen.
Das Einwirken auf Passanten (z. B. Spendenforderungen oder Mitgliederwerbung) ist nicht zulässig.
Besonders zu beachten ist, dass eventuell weitere Genehmigungen (z. B. gewerbe-, gaststätten- oder baurechtlich) mit der Erlaubnis zur Straßenbenutzung nicht abgedeckt sind. Hierfür sind separate Anzeigen bzw. Anträge zu stellen.
Als Erlaubnisnehmer haften Sie der Stadt Hann. Münden gegenüber dafür, dass die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nur auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleibt.