Auszug - Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit  

 
 
Videokonferenz-Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden
TOP: Ö 1
Gremium: Rat der Stadt Hann. Münden Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 16.12.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:35 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Videokonferenz aufgrund Anwendung von § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.Vm. Abs. 1 NKomVG
Ort: Einsatz Videokonferenztechnik / Internet
Zusatz: Die Sitzung findet unter Anwendung von § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.Vm. Abs. 1 NKomVG unter Bezugnahme auf die hierzu maßgeblichen Entscheidungen des Nds. Landtages vom 07.12.21 unter Einsatz von Videokonferenztechnik statt.
 
Wortprotokoll

Ratsvorsitzender Dr. Kraft begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung um 16:00 Uhr. Er gratuliert allen Ratsmitgliedern nachträglich, die seit der letzten Ratssitzung Geburtstag hatten, sowie der Protokollantin, die am heutigen Tage Geburtstag hat. Sodann stellt er die ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der Ratsmitglieder gemäß der voranstehenden Aufstellung und damit die Beschlussfähigkeit des Rates fest.

Der Ratsvorsitzende bittet, Änderungsanträge, wenn möglich, nicht erst einen Tag vor bzw. am Tag der Sitzung einzureichen. Dies sei zwar gemäß der Geschäftsordnung des Rates zulässig, jedoch erschwert es der Verwaltung, die Sitzung vorzubereiten.

Der Ratsvorsitzende weist auf die neuerlichen Änderungen des § 182 NKomVG hin. Demnach kann die Vertretung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten mit einer Zweidrittelmehrheit r längstens drei Monate, wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht oder das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert sei, beschließen, die Regelungen des § 182 Abs. 2 NKomVG anzuwenden. Dadurch sei es möglich, in den nächsten drei Monaten die Sitzungen per Videokonferenztechnik durchzuführen. Sodann beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag des Bürgermeisters,r die Dauer von längstens drei Monaten gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG, die Regelungen des § 182 Abs. 2 NKomVG anzuwenden.

Zudem muss bei Durchführung der Ratssitzung per Videokonferenztechnik ein formaler Beschluss über die Zulassung der Teilnahme der Öffentlichkeit per Videokonferenztechnik an der Sitzung gefasst werden. Sodann wird der entsprechende Beschluss einstimmig gefasst.