Auszug - Erweiterung der Straßenwidmung gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) im Bereich "Mittelweg" im Ortsteil Hemeln  

 
 
9. Sitzung des Ortsrates Hemeln
TOP: Ö 7
Gremium: Ortsrat der Ortschaft Hemeln Beschlussart: zurückgestellt
Datum: Mi, 16.02.2005 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 23:00 Anlass: Ordentliche Sitzung
BesV/0713/05 Erweiterung der Straßenwidmung gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) im Bereich "Mittelweg" im Ortsteil Hemeln
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Schumacher, Rainer
Federführend:Bereichsleitung Hochbau und Immobilien Bearbeiter/-in: Lau, Annegret
 
Beschluss

Nachdem Ortsbürgermeister Urhahn ausführte, dass die Verwaltungsvorlage zur Erweiterung der Straßenwidmung im Bereich „Mittelweg“ allen Ortsratsmitgliedern zugegangen sei und im Zusammenhang mit einem dort bereits begonnenen Hausbau stehe, übergab er das Wort an Städtischen Rechtsdirektor Ludwig.

 

Dieser führte aus, dass die Widmung des in dem Lageplan der Vorlage näher bezeichneten Teilstücks des „Mittelweges“ erfolgen solle, um so die Möglichkeit zu schaffen, im dortigen Bereich weitere Baugrundstücke zu erschließen. Hierfür sei es erforderlich, dass die Grundstücke an eine öffentliche Straße, d.h. eine gewidmete Straße, angrenzen, damit die zwingend vorgeschriebene Erschließung gesichert sei.

 

Ortsratsmitglied Baake richtete daraufhin die Frage an Städtischen Rechtsdirektor Ludwig, warum die Widmung des Mittelweges nur bis zum Grundstück 430/121 des Lageplanes vorgesehen sei und nicht gänzlich, d. h. bis zur Einmündung in die „Bürgermeister-Wallbach-Straße“, vorgenommen werden solle.

Städtischer Rechtsdirektor Ludwig entgegnete, dass die Widmung einer Straße voraussetze, dass sie als öffentliche Straße auch benötigt werde, dies ergebe sich u.a. auch daraus, dass die Stadt Hann. Münden als Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen die Verkehrssicherungspflicht inne habe und sich diese kostenträchtige Verpflichtung nicht ohne Weiteres auferlege. Hingegen verändere sich auch durch die Widmung der Straße nicht umgehend deren Zustand, so könne es durchaus sein, dass ein – wie auch immer gearteter – Ausbau des Teilstückes, welches nunmehr gewidmet werden solle, erst in mehreren Jahren erfolge.

 

Ortsbürgermeister Urhahn führte daraufhin an, dass während des Ortstermins zur Aufnahme der Baulücken im Ort die Aussage getroffen worden sei, dass es sich bei den nunmehr in Rede stehenden Grundstücken um solche handele, die dem sog. Außenbereich zuzuordnen seien und die aufgrund dieser Zuordnung nicht als Baugrundstücke in Frage kämen. Entsprechend dieser Aussage, sei also auch eine Erweiterung der Widmung des „Mittelweges“ über das nunmehr betroffene Grundstück 128/ 1 hinaus nicht erforderlich. Selbst wenn die Stadtverwaltung nunmehr von dieser bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Situation abweiche und die Bebaubarkeit dieser Grundstücke nunmehr bejahe, bestehe das Problem, dass die aufgrund der vorgesehenen Erweiterung betroffenen Grundstückseigentümer ihr Land nicht als Bauland benötigten bzw. nicht die Absicht hätten, es als Bauland zu verkaufen. Daher fürchteten sie die mit einem Ausbau der Straße einhergehenden Kosten, die auf sie als Anlieger umgelegt werden würden.

Andererseits habe er auch von dem Bauherrn des sich im Bau befindlichen Wohnhauses auf dem Grundstück 128/1, von dessen Problemen und Umständen hinsichtlich der beantragten Baugenehmigung gehört, für den der Anschluss an die städtische Abwasserkanalisation bzw. die Kosten hierfür wohl auch davon abhängen sollen, ob eben nur dieses eine Grundstück erschlossen werden solle oder ob ggf. weitere Grundstücke hinzukommen.

 

 

An dieser Stelle wurde die Behandlung des aufgerufenen Tagesordnungspunktes unterbrochen und die Einwohnerfragestunde durchgeführt. Danach wurde die Beratung wie nachstehend protokolliert fortgeführt.

 

 

Da eine abschließende Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß zum einen Baugrundstücke für den Ort hinzugewonnen werden können und zum anderen mit welchen Kosten – bzw. zu welchem Zeitpunkt diese Kosten auf die Grundstückseigentümer hinzukommen – dies für die Anlieger verbunden sein werde, nicht möglich war und gleichfalls eine konkrete Beantwortung der Frage, warum andererseits die Widmung nur bis zum Grundstück 430/121 erfolgen solle, offen blieb, sprachen sich die Mitglieder des Ortsrates für eine Vertagung dieses Tagesordnungspunktes aus, da somit die Möglichkeit bestehe, diese noch immer offenen Fragen vor einer Entscheidung des Ortsrates von der Stadtverwaltung beantwortet zu bekommen.