Unter Hinweis auf die allen Ortsratsmitgliedern zugegangene Verwaltungsvorlage belehrt Ortsbürgermeister Worch die Ortsratsmitglieder gemäß § 28 NGO über die ihnen nach den §§ 25 - 27 NGO obliegenden Pflichten.
Abschließend verpflichtet er die Ortsratsmitglieder gemäß § 42 NGO i. V. m. § 55 f Abs. 1 NGO per Handschlag förmlich, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. |
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