Vorlage - BesV/0903/20  

 
 
Betreff: Neufassung der Richtlinien der Stadt Hann. Münden zur allgemeinen Förderung von Kindertagesstätten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Aßhauer, Bernd
Beratungsfolge:
Gesellschaftsausschuss (Ausschuss für Schul-, Sport-, Jugend-, Kultur-, Partnerschafts- und soziale Angelegenheiten) Vorberatung
01.12.2020 
Sitzung des Gesellschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
09.12.2020    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
10.12.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden zurückgestellt   
29.04.2021 
Videokonferenz-Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Richtlinien neu 2020 (aktuell) PDF-Dokument
Übersicht Beitragsentwicklung ab 2021 PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Neufassung der „Richtlinien der Stadt Hann. Münden zur allgemeinen Förderung von Kindertagesstätten“ insbesondere hinsichtlich der Neufassung der auf die für Krippen-und Hortbetreuung anzuwendenden Sozialstaffel und der jährlichen Beitragsanpassung.


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

 

Die Förderung der Kindertagesstätten durch die Stadt Hann. Münden erfolgt neben den gesetzlichen Vorgaben im Wesentlichen auf der Grundlage der mit dem Landkreis Göttingen abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen und der daraufhin von Rat beschlossenen Förderungsrichtlinien. Diese regeln u. a. die Berechnung und Bemessung der Beteiligung der Stadt an den Betriebskosten der Kitaen, die Höhe der Elternbeiträge und ihre soziale Staffelung sowie weitere für alle Kitaen geltenden Verfahrensregeln. Wesentliche Änderungen an diesen Regelungsinhalten machen eine entsprechende Anpassung der Richtlinien durch neuen Beschluss des Rates erforderlich.

 

Gemäß § 3 Abs. 4 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Finanzierung der Wahrnehmung von Aufgaben der Kita-Förderung mit dem LK hat die Stadt einen regelmäßigen Nachweis (ca. alle 3 Jahre) entsprechender Überlegungen zur Anpassung der Elternbeitragsstaffel (also auch Höhe der Elternbeiträge) zu erbringen. Nach den weiteren Erläuterungen des Landkreises durch Mitteilung an alle Mitgliedsgemeinden vom 08.03.2018 ist in diesem Zusammenhang von Elternbeiträgen auszugehen, die etwa 25 % der Gesamtkosten aller Kitaen decken.

 

Der Kostendeckungsgrad der Elternbeiträge an den Kita-Gesamtkosten lag in Hann. Münden schon immer deutlich über 25 % und betrug trotz steigender Kosten und dadurch rückläufiger Tendenz in 2017 noch immer 25,08 %.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der v. g. Vereinbarung war noch nicht absehbar, dass das Land eine Beitragsbefreiung für alle Kindergartenplätze zum Kiga-Jahr 2018/19 einführen wird, wodurch grundsätzlich etwa 70 % aller Kita-Plätze in Hann. Münden von einem Kalkulationserfordernis hinsichtlich der Beitragshöhe ausgenommen werden. Dadurch fallen selbstverständlich auch die in entsprechendem Umfang entstehenden Betriebskosten aus eventuellen Überlegungen heraus.

 

Eine Abspaltung aller Kostenanteile, die ausschließlich für Krippen-und Hortbetreuung verbleiben, ist jedoch nur schwer realisierbar. Das Separieren der Kosten von altersübergreifenden Krippenplätzen in Kindergartengruppen ist praktisch ausgeschlossen.

Darüber hinaus beträgt die Landesbezuschussung des Krippenpersonals bereits 54 % der Personalkosten, die des Hortpersonals noch immer 20 %. Daraus resultiert im Grunde ein Erfordernis höchstens die Beiträge von Hortplätzen zu überprüfen, um die vergleichsweise niedrigen Landeszuschüsse zu kompensieren. Dies würde allerdings zu absolut unangemessen hohen Monatsbeiträgen ausschließlich für Hortbetreuung, also für lediglich rd. 11 % der in Hann. Münden vorhandenen institutionellen Plätze, führen.

 

Unabhängig von diesen Erwägungen hält der Landkreis die hiesige, über viele Jahre angewandte und bewährte Sozialstaffel für nicht (mehr) akzeptabel und geht weiterhin von dem Erfordernis zur Erhöhung der lediglich noch für Krippen-und Hortplätze zu erhebenden Elternbeiträge aus.

Diesen Forderungen Rechnung tragend, wurde im Haushaltssicherungskonzept des Teilhaushaltes 3 der Punkt Anpassung der Elternbeiträge aufgenommen und eine dies berücksichtigende veränderte Sozialstaffel erarbeitet.

 

Inhaltlich in Ziffer 3.2. der anliegenden neuen Richtlinie zusammengefasst wird eine nunmehr 5-stufige Staffelung eingeführt, wobei auch weiterhin eine detaillierte Einkommensberechnung unterbleibt. Stattdessen wird auf bereits festgestellte Leistungsbedarfe Bezug genommen. Die Antragsteller müssen entsprechende Leistungsbescheide vorlegen, aufgrund derer die Stadt dann eine Einstufung in der Beitragsstaffel vornimmt.

Dabei werden Empfänger von Sozialhilfeleistungen der niedrigsten Beitragsstufe I zugeordnet. Empfänger von ausschließlich wirtschaftlicher Jugendhilfe zahlen nach Stufe II, Wohngeldempfänger nach Stufe III und Empfänger von EU-Rente oder Krankengeld, also Menschen, die regelmäßig durch gesundheitliche Einschränkungen vorübergehende Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, werden in Stufe IV eingestuft. Den jeweils höchsten Elternbeitrag zahlen Vollzahler in der Stufe V.

 

Die Stufe IV entspricht betragsmäßig dem derzeit geltenden Höchstbeitrag. Der bisherige Höchstbeitrag wurde in der Stufe V unter Berücksichtigung der Stufensystematik um rd. 15 % angehoben.

Bei Personen, die Leistungen nach unterschiedlichen Vorschriften erhalten, wird die Einstufung nach der jeweils niedrigsten, also für diese Personen günstigsten, Stufe vorgenommen.

 

Durch diese Neugestaltung sollten Mehreinnahmen bei den Trägern von insgesamt etwa 50 T€ jährlich generiert werden können, wodurch sich die von der Stadt zu tragenden Defizite entsprechend vermindern.  

Einsparungen durch die nicht mehr zu zahlenden Beitragszuschüsse nach der noch geltenden Regelung in einer Größenordnung von jährlich ca. 60 T€ werden durch den erforderlichen Ausgleich der in den verschiedenen Stufen herabgesetzten Beiträge durch die Stadt im Rahmen der Betriebskosten wieder kompensiert.

 

Eine Abstimmung der neuen Regelungen mit allen hier tätigen Kita-Trägern hat stattgefunden und erhobene Einwendungen konnten ausgeräumt werden.

 

Eine Einführung der vorgeschlagenen Änderungen durch die Träger lässt sich sowohl von der zeitlichen Abfolge als auch wegen bereits abgeschlossener Betreuungsverträge mit den Eltern frühestens zum 01.08.21 umsetzen. Die zur Abfederung regelmäßiger Preissteigerungen ebenfalls neu eingeführte jährliche Anpassung der Elternbeiträge um 2,5 % zum neuen Kita-Jahr (01.08.) sollte somit dann zum 01.08.22 erfolgen. 

 


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Die finanziellen Auswirkungen sind bereits im Sachverhalt dargestellt.


Anlagen:

 

Richtlinien der Stadt Hann. Münden zur allgemeinen Förderung von Kindertagesstätten

Übersicht Beitragsentwicklung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinien neu 2020 (aktuell) (65 KB) PDF-Dokument (61 KB)    
Anlage 2 2 Übersicht Beitragsentwicklung ab 2021 (15 KB) PDF-Dokument (31 KB)    
Stammbaum:
BesV/0903/20   Neufassung der Richtlinien der Stadt Hann. Münden zur allgemeinen Förderung von Kindertagesstätten   FD Bildung und Sport   Beschlussvorlage
Antr/0903-1/20   Antrag der SPD-Fraktion vom 07.04.2021 Betr.: Änderungsantrag zur BesV/0903/20 Neufassung der Richtlinie zur allg. Förderung von Kindertagesstätten   FD Bildung und Sport   Antrag