Vorlage - BesV/0948/20  

 
 
Betreff: Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Landkreis Göttingen über die Wahrnehmung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Kultur Beteiligt:Bereich Recht, Gesellschaft, Sicherheit und Ordnung
Bearbeiter/-in: Hentschel, Anke   
Beratungsfolge:
Gesellschaftsausschuss (Ausschuss für Schul-, Sport-, Jugend-, Kultur-, Partnerschafts- und soziale Angelegenheiten) Vorberatung
01.12.2020 
Sitzung des Gesellschaftsausschusses abgelehnt   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
09.12.2020    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
10.12.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hann. Münden beschließt die mit dem Landkreis Göttingen geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 23.11.2017 fristgerecht zum 01.01.2022 zu kündigen.

Weiterhin sind im Zusammenhang mit dieser Kündigung auch alle mit den Trägern von Kindertagesstätten abgeschlossenen Verträge entsprechend der jeweiligen Fristen zu kündigen.

Darüber hinaus sind die Richtlinien der Stadt zur allgemeinen Förderung von Kindertagesstätten in der zu dem Zeitpunkt geltenden Fassung zu gegebener Zeit außer Kraft zu setzen.

Die Verwaltung wird mit der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen beauftragt.

 


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

Die örtlichen Aufgaben nach SGB VIII, niedersächsischem AG SGB VIII und KiTaG obliegen per Gesetz dem Landkreis Göttingen als Träger der Jugendhilfe. Die Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nimmt die Stadt Hann. Münden aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung, zuletzt vom 23.11.2017, für den Landkreis Göttingen in eigener Verantwortung und Finanzierung wahr.

Die für die Bewältigung dieser Aufgaben entstehenden Kosten wachsen zuletzt durch allg. Preissteigerungen, Tarifanpassungen, der Ausweitung der Betreuungsumfänge sowie wachsender Bedarfe und Anforderungen an Integration bzw. Inklusion an.

Die Finanzierung der Betriebskosten erfolgt zu ca. 50% über Zuschüsse der Stadt an die Kita-Träger, diese belaufen sich auf 4,04 Mio (IST 2019), 4,30 Mio€ (Plan 2020) und 5,67 Mio€ (Anmeldung 2021). Dazu kommen Aufwendungen für die Sozialstaffel, die Unterhaltung von Mobiliar und Spielgeräten sowie sonstige Allgemeinkosten.

Der Landkreis zahlt aufgrund einer weiteren (Finanzierungs-)Vereinbarung zunächst bis 2022 einen jährlichen Gesamtzuschuss an alle Mitgliedsgemeinden in Höhe von 4 Mio€. Der sich für Hann. Münden ergebende Anteil daran belief sich in 2018 auf rd. 466 T€, in 2019 auf rd. 448 T€ und in 2020 auf rd. 420 T€. D.h derzeit liegt die Beteiligung des Landkreises an den Betriebskosten bei unter 10%.

 

Die Rückübertragung der Aufgabe an den Landkreis Göttingen zum 01.01.2022re durch die Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bis 31.12.2020glich. Diese einseitige Kündigung der Mitgliedsgemeinde ist gem. § 8 Abs. 2 der Vereinbarung durchführbar. Die v. g. Finanzierungsvereinbarung würde nach § 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung automatisch zeitgleich mit dem Ende der Aufgabenübertragung enden. Darüber hinaus wären zeitgleich alle mit den Betriebsträgern abgeschlossenen Verträge (die verschiedene Kündigungsfristen haben) ebenfalls zu kündigen. Abschließend wären die Richtlinien der Stadt zur allgemeinen Förderung von Kindertagesstätten in der zu dem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft zu setzen, sobald die letzte Rechtsbindung aus den dargestellten Verträgen ausgelaufen ist oder auch früher, sofern mit allen Beteiligten entsprechendes Einvernehmen erzielt wurde.

 


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

Nach Eintritt der Wirksamkeit aller Kündigungen endet die Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskostenzuschüssen an die Kita-Träger und zur Unterhaltung der Ausstattung in den einzelnen Einrichtungen. Sozialstaffelzahlungen entfallen und es sind keine Beförderungsdienste mehr zu organisieren und zu finanzieren. Für die Nutzung von Kitaen in städt. Gebäuden können ggf. Mieteinnahmen generiert werden.

Es steht allerdings im Raum, dass der Landkreisttingen im Falle der Rückgabe der Aufgaben eine sog. gesplittete Kreisumlage gegenüber der Stadt erheben wird. Nach Auffassung des Landkreises würde diese Umlage den der Stadt bislang entstehenden Kosten entsprechen (1:1). Diese Ansicht ist nach Sicht der Stadt zumindest zweifelhaft. Auch eine gutachterliche Stellungnahme einer Fachanwaltskanzlei kommt zum Ergebnis, dass eine Erhöhung der von der Stadt zu zahlenden Kreisumlage in der genauen Höhe der aktuellen KiTa-Aufgaben nicht möglich ist; vielmehr seien komplexe Neuberechnungen der Kreisumlage notwendig.