Vorlage - BesV/0952/20  

 
 
Betreff: Zusammensetzung des Gesellschaftsausschusses
hier: Neubenennung der Vertreterin der Evangelischen Kirchengemeinden sowie die Wahrnehmung eines Grundmandates
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Schucht, Boris
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
10.12.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stellt gemäß § 71 Abs. 5 in Verbindung mit § 73 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) fest, dass dem Gesellschaftsausschuss als neue Vertreterin für die Evangelischen Kirchengemeinden Frau Helga Hillebrecht, anstelle von Frau Susanne Rieke-Scharrer, mit beratender Stimme angehört. Außerdem stelt der Rat fest, dass Ratsherr Jens Kaup dem Gesellschaftsausschuss mit beratender Stimme (Grundmandat) angehört.  


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Aufgrund der Beschlussfassung des Rates in seiner Sitzung vom 15.12.2016 gehört dem Gesellschaftsausschuss mit beratender Stimme bisher als Vertreterin der Evangelischen Kirchengemeinden Frau Susanne Rieke-Scharrer an. Als ihr Vertreter wurde Herr August Palubitzky festgestellt.

 

Seitens der Kirchengemeinden wurde mitgeteilt, dass ab sofort Frau Helga Hillebrecht neue Vertreterin im Gesellschaftsausschuss werden soll. Bezüglich der Stellvertretung ergeben sich keine Veränderungen.

 

Zudem nnen Abgeordnete gem. § 71 Absatz 4 Satz 3 NkomVG, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu sein, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Der ausgeschiedene Ratsherr Daniel Bratschek hat dieses Grundmandat im Gesellschaftsausschuss wahrgenommen.

 

Der nachrückende Ratsherr Jens Kaup hat ebenfalls bekundet, sein Grundmandat als beratendes Mitglied im Gesellschaftsausschuss zu beanspruchen.

 

Über die neue Ausschussbesetzung hat der Rat gemäß § 71 Abs. 5 in Verbindung mit § 73 NKomVG einen Feststellungsbeschluss zu fassen.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Keine.