Vorlage - BesV/0008/21  

 
 
Betreff: Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/innen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Anja Mecke
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Grünewald, Axel
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
04.11.2021 
Konstituierende Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden für die Wahlperiode 2021-2026 ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat wählt gemäß § 81 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) aus den Beigeordneten 2 gleichberechtigte ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters.


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

Der Rat wählt gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG in der konstituierenden Sitzung aus den Beigeordnetenbis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ des Bürgermeisters.

Zunächst ist also ein Beschluss des Rates erforderlich, wie viele Stellvertreter/innen es geben soll. Für die Stadt Hann. Münden hat der Rat seinerzeit durch Festschreibung in der Hauptsatzung geregelt, dass es zwei Stellvertreter/innen gibt. Eine Veränderung dieser Anzahl würde eine vorangehende Änderung der Hauptsatzung erfordern, was zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung nicht absehbar ist.

Das Gesetz geht zunächst davon aus, dass mehrere Stellvertreter/innen gleichberechtigt sind, wenn nicht eine Reihenfolge festgelegt wird (was in den vergangenen Wahlperioden nicht der Fall war). Falls es eine Reihenfolge geben soll, bedarf es eines ausdrücklichen dementsprechenden Beschlusses, den der Rat im Wege einer Abstimmung nach § 66 NKomVG fassen müsste. Zudem würde in der Folge eine Änderung der „Aufwandsentschädigungssatzung“ erforderlich werden, da diese im § 3 von einer gleichberechtigten Stellvertretung ausgeht.

Trifft der Rat keine Bestimmung über eine Reihenfolge der Stellvertretung (davon geht der vorgelegte Beschlussvorschlag aus), dann sind die Stellvertreter/innen gleichberechtigt und es bedarf einer generellen oder jeweils einzelnen Absprache zwischen demrgermeister und der Stellvertreter/innen, wer im jeweiligen Fall die Stellvertretung wahrnimmt.

Auf der Grundlage der vorgenannten dem Vorschlag nach unveränderten Festlegungen sind sodann die Stellvertreter/innen zu wählen. Für das Wahlverfahren ist § 67 NKomVG anzuwenden.

Bei der Wahl mehrerer Stellvertreter/innen kann dieses durch Einzelwahl oder durch Blockwahl geschehen, bei der die vorgeschlagenen Bewerber/innen in einem Wahlgang gewählt werden.

Gewählt wird (ggf. jeweils) schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates ist geheim zu wählen.

Stimmberechtigt ist auch der Bürgermeister, ein Mitwirkungsverbot besteht für die Vorgeschlagenen nicht.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Gemäß der geltenden Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Hann. Münden erhalten die gleichberechtigten stellvertretenden Bürgermeister/innen für Ihre hervorgehobene Position eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von monatlich 135 €. Für die zwei stellvertretenden Bürgermeister/innen auf die fünf Jahre der Wahlperiode gerechnet entspricht dies einem Gesamtbetrag von 16.200 €.

 

 

Klimatische Auswirkungen:

 

 

klimapositiv

x

klimaneutral

 

klimaschädlich

 

Durch die Umsetzung des Vorhabens sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb eine Umsetzung als klimaneutral bewertet werden kann.