Vorlage - BesV/0013/21  

 
 
Betreff: Vertretung der Stadt Hann. Münden in der Gesellschafterversammlung der Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Anja Mecke
Federführend:FD Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Grünewald, Axel
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
04.11.2021 
Konstituierende Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden für die Wahlperiode 2021-2026 ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat widerruft mit sofortiger Wirkung die in der vergangenen Wahlperiode vorgenommene Entsendung der Ratsmitglieder, die Mitglied des bis zum 31.10.2016 gewählten Rates waren in die Gesellschafterversammlung der Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH (VHM).

 

Sodann bestimmt er gemäß § 138 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) neue Vertreter/innen die er namentlich benennt. Dieses erfolgt – sofern es sich um die Mitglieder des zuvor neu besetzten Verwaltungsausschusses handeln soll – zunächst durch einen Beschluss zur Entsendung des Bürgermeisters in die Gesellschafterversammlung. Weiterhin bestimmt und benennt der Rat die weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Beigeordnete und Grundmandatsinhaber) gemäß § 71 NKomVG als weitere Vertreter/innen für die Gesellschafterversammlung. Etwaige Änderungen in der Besetzung des Verwaltungsausschusses während der Wahlperiode sollen auch für die Entsendung in die Gesellschafterversammlung nachvollzogen werden.

Hierüber fasst der Rat einen Beschluss gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG.


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

Gem. § 138 Abs. 1 NKomVG wählt der Rat die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der VHM. Soweit mehrere/Vertreter/innen zu benennen sind, ist der Bürgermeister gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift zu berücksichtigen, es sei denn, er verzichtet hierauf oder er ist zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.

Zu Beginn der Wahlperiode 2011-16 hatte der damalige Rat die Mitglieder des zuvor konstituierten Verwaltungsausschusses in die Gesellschafterversammlung der VHM gewählt. Deren Entsendung ist nun zu widerrufen; gleichzeitig sind neue Vertreterinnen und Vertreter zu wählen.

Eine Zahl für die zu bestimmenden Vertreter/innen ist nicht vorgegeben. Verwaltungsseitig wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Reduzierung der Anzahl der Vertreter/innenglich ist und Fürsprecher hat. Es wäre sogar möglich nur eine/n Vertreter/in zu bestimmen.

Zu beachten sind die formell unterschiedlichen Bestimmungsverfahren in Abhängigkeit von der Anzahl der Vertreter/innen, die in die Gesellschafterversammlung gewählt werden sollen.

Bei der Benennung nur eines Vertreters wird dieser durch eine Wahl gemäß § 67 NKomVG bestimmt.

Bei mehreren Vertretern erfolgt zunächst der Beschluss hinsichtlich des zu berücksichtigenden Bürgermeisters, wobei diesbezüglich (weil der Bürgermeister gemäß § 138 Abs. 2 NKomVG als „geborenes Mitglied“ angesehen werden kann) eine Abstimmung gemäß § 66 NKomVG als ausreichend angesehen wird. Soweit eine bestimmte Anzahl von mehreren Vertreter/innen festgelegt ist, findet bei der Verteilung der Vorschlagsrechte der Fraktionen eine Anrechnung dieser Benennung nicht statt, vielmehr wird der Verteilung eine um eins geringere Zahl zugrunde gelegt.

Gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG käme für die Bestimmung der weiteren Vertreter/innen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieses Paragrafen zum Zuge. Abschließend wären dann gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG die Sitzverteilung und die Benennungen durch Beschluss festzustellen (Feststellungsbeschluss).

Es wird davon ausgegangen, dass wie in der vergangenen Wahlperiode, die Personen, die Mitglieder des neu besetzten Verwaltungsausschusses sind (Bürgermeister, Beigeordnete und Grundmandatsinhaber), auch in die Gesellschafterversammlung entsandt werden sollen. Unter dieser Annahme wurde die Beschlussempfehlung formuliert.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Keine finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt.

 

Klimatische Auswirkungen:

 

 

klimapositiv

x

klimaneutral

 

klimaschädlich

 

Durch die Umsetzung des Vorhabens sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb eine Umsetzung als klimaneutral bewertet werden kann.