Beschlussvorschlag: Der Rat stellt fest, dass Bürgermeister Dannenberg kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrates und zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH (VHM) ist. Der Rat stellt sodann gemäß § 71 Abs. 2, 3 und 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) bezüglich der von ihm gemäß des Gesellschaftsvertrages der VHM vorzunehmenden drei Benennungen für den Aufsichtsrat die Sitzverteilung fest und benennt mit sofortiger Wirkung drei Ratsfrauen / Ratsherren in den Aufsichtsrat der VHM. Hierüber fasst der Rat einen Feststellungsbeschluss gemäß § 71 Abs. 5 und 6 NKomVG. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen: Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der VHM hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, welcher nach Ziffer 2 dieser Bestimmung aus sechs Mitgliedern besteht, darunter kraft Amtes der Bürgermeister der Stadt Hann. Münden sowie weitere drei vom Rat der Stadt benannte Mitglieder. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet nach § 9 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode des Rates. Bürgermeister Dannenberg ist gemäß der Bestimmung auch danach kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrates. Formell hat der Rat unbeschadet dieser Festschreibung im Gesellschaftsvertrag die Entsendung durch einen Beschluss (mangels einer speziellen Regelung durch Ab-stimmung gemäß 66 NKomVG) zu bestätigen. Gemäß § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages hat der Bürgermeister den Vorsitz im Aufsichtsrat inne. Die drei weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sind vom Rat gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG unter entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 (Verteilung der 3 Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Rates nach dem Verfahren D`Hondt) sowie unter Beachtung des Absatzes 5 (Feststellungsbeschluss) zu bestimmen. Dazu wird angemerkt, dass § 9 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages nicht bestimmt, dass diese drei weiteren Mitglieder zugleich Mitglieder des Rates sein müssen. In Ziffer 3 dieser Rechtsgrundlage, welcher Verhinderungsfälle regelt, wird dieses allerdings offensichtlich unterstellt. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Der Beschluss beinhaltet keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt der Stadt Hann. Münden.
Klimatische Auswirkungen:
Durch die Umsetzung des Vorhabens sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb eine Umsetzung als klimaneutral bewertet werden kann.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||