Beschlussvorschlag: Der Rat widerruft mit sofortiger Wirkung die in der vergangenen Wahlperiode vorgenommene Entsendung der bisherigen Mitglieder in die Gesellschafterversammlung der Immobilienverwaltungsgesellschaft Hann. Münden mbH (IVW). Sodann bestimmt er gemäß § 138 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) neue Vertreter/innen für die Gesellschafterversammlung der IVW. Dieses erfolgt – sofern es sich um die Mitglieder des zuvor neu besetzten Verwaltungsausschusses handeln soll – zunächst durch einen Beschluss zur Entsendung des Bürgermeisters in die Gesellschafterversammlung. Weiterhin bestimmt und benennt der Rat die weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Beigeordnete und Grundmandatsinhaber) gemäß § 71 NKomVG als weitere Vertreter/innen für die Gesellschafterversammlung. Etwaige Änderungen in der Besetzung des Verwaltungsausschusses während der Wahlperiode sollen auch für die Entsendung in die Gesellschafterversammlung nachvollzogen werden. Hierüber fasst der Rat einen Beschluss gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen: Gem. § 138 Abs. 1 NKomVG wählt der Rat die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in die Gesellschafterversammlung der IVW. Soweit mehrere Vertreter/innen zu benennen sind, ist der Bürgermeister gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift zu berücksichtigen, es sei denn, er verzichtet hierauf oder er ist zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Hinsichtlich der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben sowie den zu beachtenden Verfahren für die Bestimmung bzw. Wahl eines oder mehrerer Vertreter/innen wird auf die Vorlage BesV/0013/21 betreffend die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Versorgungsbetriebe Hann. Münden verwiesen. In der vergangenen Wahlperiode hatte der Rat die Ratsmitglieder, welche zugleich Mitglieder im Verwaltungsausschuss waren, in die Gesellschafterversammlung gewählt. Deren Entsendung ist nun zu widerrufen; gleichzeitig sind nach der Feststellung der Sitzverteilung die neuen Vertreterinnen und Vertreter zu wählen. Der Widerruf und die Neubenennung haben namentlich zu erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass wie in der vergangenen Wahlperiode die Personen, die Mitglieder des neu besetzten Verwaltungsausschusses (Bürgermeister, Beigeordnete und Grundmandatsinhaber) sind, auch in die Gesellschafterversammlung entsandt werden sollen. Unter dieser Annahme wurde die Beschlussempfehlung formuliert. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Keine finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt.
Klimatische Auswirkungen:
Durch die Umsetzung des Vorhabens sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb eine Umsetzung als klimaneutral bewertet werden kann.
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