Beschlussvorschlag:
a) Kindertagesstättenausschuss der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Soziale Dienste Bezirk Hannover gGmbH
Zwei Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen:
b) Kuratorium des DRK-Kreisverbandes Göttingen-Northeim e.V.
Drei Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen:
c) Gesamtkuratorium des Evangelischen Kindertagesstättenverbandes im Kirchenkreis Münden
Drei Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen:
d) Pädagogischer Beirat der katholischen Kirchengemeinde St. Elisabeth
Zwei Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen:
Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Voranzustellen ist, dass sich das Benennungsverfahren der Vertreter/innen der Stadt Hann. Münden in den aufgeführten Gremien grundsätzlich nach § 71 Abs. 6 NKomVG richtet. Danach findet § 71 Abs. 2, 3 und 5 NKomVG Anwendung, soweit nicht der Rat gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig ein hiervon abweichendes Verfahren beschließt.
Bereits in der vergangenen Wahlperiode – wie auch schon zuvor – hat der Rat der Stadt Hann. Münden nicht einzelne Ratsmitglieder in die Gremien der Kita-Träger entsprechend den Benennungsrechten der Fraktionen und Gruppen entsandt, sondern die Benennung an die Funktion des/der Ausschussvorsitzenden des Gesellschaftsausschusses bzw. seines/ihres Stellvertreters geknüpft. Lediglich die jeweiligen Stellvertreter bei den Gremien, in die die Stadt Hann. Münden zwei Ratsmitglieder zu entsenden hatte, wurden aus dem Kreis der Rats- bzw. Gesellschaftsausschussmitglieder benannt.
Weiter wird vorgeschlagen – wie bisher – auch immer eine/n Vertreter der Verwaltung sowie eine Stellvertretung als Mitglied für die Gremien zu benennen.
Die vorgenannten Entsendungsvorschläge beruhen auf den jeweiligen Regelungen (soweit vorhanden) der Kita-Träger über ihre Kita-Gremien bzw. auf den jeweiligen Betriebsführungsverträgen der Stadt Hann. Münden mit den Kita-Trägern.
Es wird empfohlen, das Benennungsverfahren in der zuvor geschilderten Weise weiterhin anzuwenden; daher hat der Rat zunächst nach § 71 Abs. 10 NGO einen einstimmigen Abweichungsbeschluss zu treffen und nachfolgend die Entsendung zu beschließen und – soweit möglich – namentlich festzustellen.
Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Keine.
Klimatische Auswirkungen:
Durch den Beschluss sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb der Beschluss als klimaneutral bewertet werden kann.
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