Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 NKomVG von der Aufstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse der Stadt Hann. Münden für die Haushaltsjahre 2017 bis 2020 abzusehen und von der Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die Haushaltsjahre 2017 bis 2021 abzusehen. Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Im Rahmen verschiedener Änderungen des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurde u.a. in § 179 Abs. 1 NKomVG neu geregelt, dass die Kommune davon absehen kann, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und für die Haushaltsjahre bis 2021 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen. Diese Gesetzesänderung tritt zum 01.11.2021 in Kraft (Nds. GVBL 40/2021).
Nachdem die Stadt bereits die Gesamtabschlüsse für die Haushaltsjahre 2012 bis 2016 aufgrund der bisher bestandenen rechtlichen Verpflichtung aufgestellt hat, ergeben sich durch diese Gesetzesänderung folgende Handlungsalternativen:
1.) von der Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die Haushaltsjahre 2017 bis 2020 wird abgesehen und erst ab Haushaltsjahr 2021 werden die Gesamtabschlüsse wieder aufgestellt.
2.) die Gesamtabschlüsse werden auch weiterhin für die Haushaltsjahre 2017 bis 2020 - ohne Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung – aufgestellt.
Bei der Ermessensentscheidung über das weitere Vorgehen ist einerseits das Informationsbedürfnis der politischen Gremien und der Öffentlichkeit an der fortgesetzten Bereitstellung der Daten aus den Gesamtabschlüssen und andererseits der Kostenaufwand für die Stadt und der in den Gesamtabschluss einbezogenen Betriebe durch die dann freiwillige Erstellung der Gesamtabschlüsse gegeneinander abzuwägen. Die bisherige Erfahrung nach fünf Gesamtabschlüssen hat gezeigt, dass der Arbeits- bzw. Kostenaufwand für die Erstellung und auch die Prüfung eines Gesamtabschlusses innerhalb des Konzernes erheblich ist. Der Informationswert eines Gesamtabschlusses hängt vor allem auch von dessen Aktualität ab. Die Gesamtabschlüsse für zurückliegende Jahre erfüllen diesen Zweck nur noch bedingt, weil der Informations- und Steuerungswert des Zahlenwerkes mit dem Zeitverlauf abnimmt. Erkenntnisse, dass die bisherigen Gesamtabschlüsse auf Steuerungsentscheidungen im Konzern Einfluss gehabt hätten, sind der Verwaltung nicht bekannt. Nach Auffassung der Kämmerei sollte insbesondere unter Berücksichtigung der Finanzlage der Stadt aus Kostengründen auf die Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die Haushaltsjahre 2017 bis 2020 verzichtet werden. Nach Auskunft des Anbieters der Konsolidierungssoftware ist die Wiederaufnahme der Gesamtabschlüsse nach einer Aussetzung technisch möglich. Nach Bekanntwerden des Gesetzesentwurfes Ende 2020 wurden die Arbeiten am Gesamtabschluss 2017 in der Verwaltung und den Betrieben ausgesetzt, um die Entstehung ggf. unnötiger Kosten zu vermeiden.
Die Entscheidung über ein Aussetzen oder Fortführen der Gesamtabschlüsse trifft gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG der Rat. Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:
Eine überschlägige Kostenermittlung am Beispiel des Gesamtabschlusses 2014 hat innerhalb des Konzernes Gesamtaufstellungskosten (Arbeitszeit, Prüfungsgebühr, Testate sowie anteilige Softwarekosten) i.H.v. ca. 32.000,- EUR ergeben. Beim Verzicht auf vier Gesamtabschlüsse wäre demnach mit einem Minderaufwand von etwa 128.000,- EUR zu rechnen.
Klimatische Auswirkungen:
Durch die Umsetzung des Beschlusses sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb eine Umsetzung als klimaneutral bewertet werden kann.
Anlagen:
keine |
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