Vorlage - BesV/0035/21  

 
 
Betreff: 1. Nachtrag zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden (Straßenreinigungsverordnung - StrRVO)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Sicherheit und Ordnung Bearbeiter/-in: Huschenbeth, Nora
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorberatung
13.12.2021 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
15.12.2021    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
16.12.2021 
Videokonferenz-Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
1. Nachtrag zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden  
Neues Straßenverzeichnis als Anlage zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den 1. Nachtrag zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden (Straßenreinigungsverordnung StrRVO) vom 17.12.2018 in der als Anlage beigefügten Fassung.


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Die Straßenreinigungsverordnung wurde an geltendes Recht und Rechtsprechung angepasst. Die Änderungen werden ckwirkend zum 01.01.2021 vorgenommen.

 

Änderung der Nds. SOG-Verweise auf das NPOG:

Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) ist am 14.05.2019 im Niedersächsischen Landtag beschlossen worden und ersetzt damit das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Alle Verweise auf das Nds. SOG werden daher durch die entsprechenden Verweise aus dem neuen NPOG ersetzt.

 

Änderung des § 5 Abs. 2 StrRVO durch Wegfall des Buchstaben a):

Die Aufzählung der Prioritätsklasse A als Buchstabe a) wird herausgenommen und in den Absatz 2 in § 5 StrRVO eingefügt, da nur diese eine Prioritätsklasse existiert und auf den Buchstaben a) demnach kein Buchstabe b) folgt. Eine inhaltliche Änderung erfolgt nicht.

Alt:

(2) Die Zuordnung erfolgte anhand folgender Kriterien:

a)                   Priorität A

- bedeutsamer überörtlicher Verkehr (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen)

- Straßen und Straßenabschnitte mit Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV)

- Fußngerzone

- Starker innerörtlicher Verkehr (v.a. wichtige Straßen und Zuwege, die die Erreichbarkeit der Fußngerzone sicherstellen. Dazu gehören auch Straßen, die die Erreichbarkeit der innenstadtnahen Parkplätze gewährleistet.)

- Straßen mit einer Steigung von mind. 8 % auf mehr als 100 m Straßenlänge

- Straßen mit wichtiger Erschließungsfunktion (Krankenhaus, Polizeidienststelle und große Unternehmen mit starkem Transportverkehr)

Neu:

 (2) Die Einstufung in die Prioritätsklasse A erfolgte anhand folgender Kriterien:

- bedeutsamer überörtlicher Verkehr (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen)

- Straßen und Straßenabschnitte mit Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV)

- Fußngerzone

- Starker innerörtlicher Verkehr (v.a. wichtige Straßen und Zuwege, die die Erreichbarkeit der Fußngerzone sicherstellen. Dazu gehören auch Straßen, die die Erreichbarkeit der innenstadtnahen Parkplätze gewährleistet.)

- Straßen mit einer Steigung von mind. 8 % auf mehr als 100 m Straßenlänge

- Straßen mit wichtiger Erschließungsfunktion (Krankenhaus, Polizeidienststelle und große Unternehmen mit starkem Transportverkehr)

 

 

 

Definition des Kriteriums „ckenschluss“ in einem neuen Absatz 3 zu § 5 StrRVO:

Um dem Bestimmtheitsgebot weiter gerecht zu werden, wird der bereits im Straßenverzeichnis verwendete Begriff des sogenannten Lückenschlusses aufgegriffen und in einem neuen Absatz 3 in § 5 StrRVO (Winterdienst) definiert.

(3) Eine abweichende Zuordnung zu der Prioritätsklasse A ist möglich, wenn eine zusammenhängende Tourenplanung dies erfordert (Lückenschluss). Die Straßen oder Straßenabschnitte, bei denen aufgrund eines Lückenschlusses der Winterdienst durchgeführt wird, sind im Straßenverzeichnis in der Spalte Lückenschluss entsprechend gekennzeichnet.“

Die Aufnahme dieser neuen Definition führt nicht zu Benachteiligungen bei Anliegergrundstücken, da bereits alle Straßen, in denen aufgrund von Lückenschluss Winterdienst durch die Stadt Hann. Münden durchgeführt wird, im Straßenverzeichnis als Anlage zur StrRVO abschließend aufgeführt sind. Dem sogenannten „Verschlechterungsverbot“, welches bei einem rückwirkenden Erlass einer Verordnung zu beachten ist, wird damit entsprochen.

 

Das Straßenverzeichnis als Anlage zur Straßenreinigungsverordnung soll wie folgt zum 01.01.2022 geändert werden:

 

Aufnahme der Straße „hlenberg im Ortsteil Mielenhausen in den Winterdienst:

Mit Schreiben vom 28.07.2021 hat der Ortsrat Mielenhausen u. a. gebeten zu überprüfen, ob die Straße hlenberg“ (ab Einmündung „Im Sieke“) in die Winterdienst-Prioritätsklasse A aufgenommen werden kann. Die Straße „hlenberg“ von der Bundesstraße 3 bis zur Einmündung „Im Sieke“ wurde bereits aufgrund des erfüllten Kriteriums der Sicherstellung der ÖPNV-Anbindung in den städtischen Winterdienst aufgenommen. Eine Überprüfung der Winterdienst-Kriterien (§ 5 Abs. 2 a StrRVO) hat ergeben, dass das Kriterium der Steigung (mind. 8 % auf mehr als 100 m Straßenlänge) erfüllt ist.

In der Straße „hlenberg“ ab der Einmündung „Im Sieke“ bis zur Gabelung „hlenberg“ (bis einschließlich Hausnummer 42) beträgt die Steigung durchschnittlich über 8 % auf einer Straßenlänge von mehr als 100 m.

Soweit der Stadt der Winterdienst obliegt, führt sie diesen für die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen durch (§ 5 Abs. 1 StrRVO). Aufgrund des erfüllten Kriteriums der Steigung obliegt der Stadt folglich die Durchführung des Winterdienstes in dem o. g. Straßenabschnitt „hlenberg“ und die Straße bedarf der Aufnahme in das Straßenverzeichnis.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Die entstehenden Mehrkosten werden über die Straßenreinigungsgebührensatzung auf die Anlieger umgelegt.

 

 

 

 

 

Klimatische Auswirkungen:

 

 

klimapositiv

x

klimaneutral

 

klimaschädlich

 

Durch die Änderung der StrRVO in einem 1. Nachtrag sind keine positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb die Änderung als klimaneutral bewertet werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

  • 1. Nachtrag zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden

 

  • Neues Straßenverzeichnis als Anlage zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden
Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Nachtrag zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden (298 KB)      
Anlage 2 2 Neues Straßenverzeichnis als Anlage zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Hann. Münden (684 KB)