Vorlage - BesV/0225/22  

 
 
Betreff: Beschluss zur Anwendung des § 182 NKomVG "Sonderregelung für epidemischen Lagen" für Sitzungen von Gremien der Stadt Hann. Münden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Verwaltungsleitung Beteiligt:Bereich Allgemeine Verwaltung
Bearbeiter/-in: Grünewald, Axel  FD Zentrale Dienste
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
28.09.2022    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Hann. Münden Entscheidung
13.10.2022 
Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 NKomVG die Anwendbarkeit der Regelungen des § 182 Abs. 2 NKomVG bis zum Ende des Jahres 2022, indem er feststellt, dass ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen in der Stadt Hann. Münden besteht und das Zusammentreten der kommunalen Organe dadurch erheblich erschwert ist.


Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Angesichts der Besorgnis um im Winterhalbjahr ansteigende COVID-Fallzahlen wurde die Verwaltung in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 08.08.2022 damit beauftragt, dem Rat für dessen nächste Sitzung am 13.10.2022 eine Beschlussfassung auf der Grundlage des § 182 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) „Sonderregelungen für epidemische Lagen“ zu ermöglichen. Daraus würde sich im Bedarfsfall die Möglichkeit der Anwendung verschiedener Optionen des § 182 Abs. 2 NKomVG ergeben. Darunter fällt beispielsweise die Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen per Videokonferenztechnik.

 

Nachdem derzeit weder die Feststellung einer epidemischen Lage nationaler bzw. landesweiter Tragweite noch die Anwendbarkeit des § 28 a des Infektionsschutzgesetzes vorliegt, kann der Rat die Anwendung der Sonderregelungen des Abs. 2 gemäß der Formulierung im Abs. 1 nur auf der Grundlage des Vorschlages des Bürgermeisters beschließen, „wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht oder das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist“.

Das Zustandekommen dieses Beschlusses setzt zudem voraus, dass der Rat mit einer Mehrheit von 2/3 seiner (33) Mitglieder das Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung feststellt.

Weiterhin ist der Zeitraum für die Geltung des Beschlusses gesetzlich auf längstens drei Monate beschränkt. Da nach der Sitzungsplanung der Rat am 15.12.2022 erneut tagen wird, wird im Beschlussvorschlag dieser Vorlage – sofern zu diesem grundsätzliche Zustimmung besteht – eine Begrenzung der Geltungsdauer bis zum Ende des Jahres vorgeschlagen.

Sofern der Rat in jener Sitzung das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen dann weiterhin als gegeben ansieht, könnte er dann eine neuerliche Verlängerung mit Wirkung bis zum 14.03.2023 beschließen.

Der Beschluss des Rates entfaltet dabei Wirkung nicht nur für dessen eigene Sitzungen; die Feststellung eines relevanten örtlichen Infektionsgeschehens oder einer außergewöhnlichen Notlage, die ein Zusammentreten zu Sitzungen erschwert, würde sich auch auf die weiteren Gremien der Stadt erstrecken.

Unabhängig von der sich aus einem Ratsbeschluss ergebenen grundsätzlichen Möglichkeit der Anwendung einer der Sonderregelungen des Absatzes 2 wird die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall davon abhängig sein müssen, wie sich die Entwicklung bzw. Situation zum jeweiligen Zeitpunkt der Einberufung zu einer Sitzung darstellt.

 

Aufgrund der sich stetig verändernden Lage des Infektionsgeschehens kann seitens der Verwaltung zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung keine Beurteilung oder Empfehlung hierzu abgegeben werden.


Finanzielle Auswirkungen, einschließlich Folgekosten:

 

Je nach Durchführungsweise von Sitzungen entstehen unterschiedliche Aufwendungen (beispielsweise für Ratsaufbau im Rittersaal oder Betreuung einer Videokonferenz durch die IT-Abteilung), welche allerdings für die Beschlussfassung nicht als entscheidungsrelevant anzusehen sind.

 

 

Klimatische Auswirkungen:

 

Durch die Umsetzung des Vorhabens sind keine maßgeblichen positiven oder negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation bekannt oder zu erwarten, weshalb eine Umsetzung als klimaneutral bewertet werden kann.