Vorlage - MitV/0270/22  

 
 
Betreff: Nebentätigkeiten des Bürgermeisters
hier: Mitteilungspflicht des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 81 Abs 5 NKomVG
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
Federführend:Bereich Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Graunitz, Roland
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hann. Münden Kenntnisnahme
15.12.2022 
Sitzung des Rates der Stadt Hann. Münden zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Nebentätigkeiten  

Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:

 

Gemäß § 81 Abs. 5 NKomVG ist der HVB verpflichtet, der Vertretung seine Nebentätigkeiten bekannt zu geben. Im Anschluss an die Mitteilung erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten eine ortsübliche Veröffentlichung der Nebentätigkeiten durch die Kommune.

 

Nebentätigkeiten sind gem. § 40 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht von öffentlichen Ehrenämtern ergibt sich aus § 70 Abs. 4 Nds. Beamtengesetz (NBG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO).

 

Die in der Anlage aufgelisteten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter werden daher aus Transparenzgründen in öffentlicher Sitzung angezeigt.

 

Gesondert hinzuweisen ist auf die Bestimmung des § 81 Abs. 5 Satz 3 NKomVG, dass, soweit ein Beratungsbedarf über die Mitteilung gesehen wird, dieses nur in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen dürfte.

 

Der Rat nimmt die angezeigten Nebentätigkeiten und Ehrenämter von Herrn Dannenberg zur Kenntnis.

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Nebentätigkeiten (411 KB)