Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Gemäß § 81 Abs. 5 NKomVG ist der HVB verpflichtet, der Vertretung seine Nebentätigkeiten bekannt zu geben. Im Anschluss an die Mitteilung erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten eine ortsübliche Veröffentlichung der Nebentätigkeiten durch die Kommune.
Nebentätigkeiten sind gem. § 40 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht von öffentlichen Ehrenämtern ergibt sich aus § 70 Abs. 4 Nds. Beamtengesetz (NBG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO).
Die in der Anlage aufgelisteten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter werden daher aus Transparenzgründen in öffentlicher Sitzung angezeigt.
Gesondert hinzuweisen ist auf die Bestimmung des § 81 Abs. 5 Satz 3 NKomVG, dass, soweit ein Beratungsbedarf über die Mitteilung gesehen wird, dieses nur in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen dürfte.
Der Rat nimmt die angezeigten Nebentätigkeiten und Ehrenämter von Herrn Dannenberg zur Kenntnis.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||