Sachverhalt, ggf. mit gesetzlichen Grundlagen:
Der Rat der Stadt Hann. Münden hat in seiner Sitzung am 12.10.2022 auf der Grundlage der Beschlussvorlage BesV/0242/22 in der Angelegenheit „Einsparpotentiale bei der Straßen- und Weihnachtsbeleuchtung“ für das Jahr 2022 einen Verzicht auf die bisherige Weihnachtsbeleuchtung in Straßen der historischen Innenstadt beschlossen.
Wie bereits öffentlich berichtet wurde, hat es in Folge dieses Beschlusses auf Initiative der Mündener Gilde Gespräche mit dem Bürgermeister aufgrund des Wunsches gegeben, eine Weihnachtsbeleuchtung in einigen Straßen im Zentrum der Altstadt verbunden mit einer wesentlichen Energieeinsparung dennoch zu ermöglichen. Die Mündener Gilde hat hierfür die Finanzierung für einen Austausch der Leuchtmittel zugunsten wesentlich sparsamerer LED-Leuchtmittel angeboten. Aufgrund dieser Entwicklung hat sich eine neue Sachlage ergeben, einer neuerliche Befassung hiermit durch den Rat erst in dessen nächster Sitzung am 15.12.22 wäre allerdings für eine Weihnachtsbeleuchtung in der Adventszeit bzw. ab Beginn des Weihnachtsmarktes nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Der Verwaltungsausschuss hat daher auf Vorschlag des Bürgermeisters in seiner Sitzung am 23.11.22 im Wege einer Eilentscheidung neuerlich über die Angelegenheit beraten und aufgrund der veränderten Sachlage in Abkehr von der vorangegangenen Entscheidung des Rates beschlossen, der Weihnachtsbeleuchtung in Form der Lichterketten aufgrund des durch die Mündener Gilde finanzierten Austausches der Leuchtmittel auch im Jahr 2022 zuzustimmen. Mit Unterstützung durch die Verwaltung und der Versorgungsbetriebe Hann. Münden konnten die Lichterketten mit neuen LED-Leuchtmitteln daraufhin noch in ausgewählten Straßen im Zentrum der Altstadt parallel zur Eröffnung des Weihnachtsmarktes am 25.11.22 aufgehängt und in Betrieb genommen werden.
Die Eilentscheidung durch den Verwaltungsausschusses anstelle einer neuerlichen Behandlung im Rat war aufgrund der Dringlichkeit in Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des § 89 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes möglich. Gemäß Satz 3 jener Bestimmung ist der Rat über diesen Vorgang allerdings zu unterrichten. Dieser Vorgabe wird somit durch diese Mitteilungsvorlage an den Rat in erforderlicher Weise entsprochen.
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