Herr Urhahn und Herr Baake stellen übereinstimmend fest, dass bei diesem Grundstücksverkauf, wenn es sich auch nur um eine kleine Fläche mit einem geringen Grundstückswert handele, vorab der Ortsrat gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hätte angehört werden müssen.
Herr Grünewald bestätigt die Auffassung und bittet, das Versäumnis zu entschuldigen, das auf einem Versehen im zuständigen Fachdienst beruhe.
Zum erfolgten Grundstücksverkauf werden in der Sache aber keine Einwände erhoben und Anmerkungen gemacht und der Ortsrat stimmt daraufhin dem erfolgten Grundstücksverkauf nachträglich einstimmig zu.