Tagesordnung - 8. Sitzung des Ortsrates Hemeln  

 
 
Bezeichnung: 8. Sitzung des Ortsrates Hemeln
Gremium: Ortsrat der Ortschaft Hemeln
Datum: Do, 19.08.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:55 Anlass: Ordentliche Sitzung

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Feststellung der Tagesordnung      
Ö 3  
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Hemeln am 07.06.2010 - Öffentlicher Teil -      
Ö 4  
Berichte des Ortsbürgermeisters und des Bürgermeisters      
Ö 5  
Neufassung der Verordnungen über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen
Enthält Anlagen
BesV/0622/10  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Ortsrat nimmt den Entwurf der Neufassung der Verordnungen über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen zur Kenntnis und gibt zu den Veränderungen eine Stellungnahme ab.

   
    05.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Laubach
    Ö 6 - geändert beschlossen
    Städtischer Rechtsdirektor Ludwig berichtet anhand der allen Ortsratsmitgliedern vorliegenden Verwaltungsvorlage, dass der Lan

Städtischer Rechtsdirektor Ludwig berichtet, dass der Landkreis Göttingen im Vorfeld des förmlichen Verfahrens die Stadt Hann. Münden gebeten habe, ihre Bedenken zur Neufassung der Verordnungen über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen zu äußern und verweist auf die allen Ortsratsmitgliedern vorliegende Verwaltungsvorlage.

Ergänzend merkt er an, dass der Hintergrund wohl vorrangig sei, dass die bisherige Auflistung entsprechender Naturdenkmale nicht mehr der Realität entspreche. So seien, wie aus der Anlage 2 zur Vorlage ersichtlich, viele der „Naturschöpfungen“, vorwiegend Bäume, nicht mehr vorhanden bzw. abgängig. Ein weiterer Aspekt sei allerdings wohl auch, dass der Landkreis mit der Streichung aus der Verordnung seine Verantwortung für diese Objekte aufgebe und die sich hieraus ergebenen Einsparungen, aufgrund wegfallender Unterhaltungsmaßnahmen, sicherlich nicht unerheblich seien.

 

Ortsbürgermeister Mundt stellt daraufhin fest, dass der Landkreis über seine Verordnung zukünftig in der Ortschaft Laubach lediglich die „Schellenlinde“ an der Dorfkirche als Naturdenkmal nach dem Bundesnaturschutzgesetz schützen wolle. Alle übrigen bisher geschützten Naturdenkmale auf dem Gemeindegebiet beabsichtige er herauszunehmen.

Es schließt sich eine rege Diskussion an, in der die vom Landkreis angeführten Begründungen von den Mitgliedern des Ortsrates im Einzelnen angezweifelt werden.

 

In seiner Beschlussfassung erklärt sich der Ortsrat Laubach – mit Ausnahme der Streichung der „Vespereiche“, der man nicht widerspreche – mit dem vorliegenden Entwurf zur Neufassung über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen nicht einverstanden.

 

Anmerkungen zu den einzelnen Objekten:

Baumbestand (Browinkeler Bruch)

Aufgrund des zum 01.03.2010 geänderten Bundesnaturschutzgesetzt könne man gemäß § 28 neben Einzelschöpfungen der Natur auch entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar als Naturdenkmale einschätzen. Es wäre fraglich, ob der ggf. mögliche Schutz als GLB aufgrund der naturhistorischen Bedeutung ausreichend sei. Auf der gesamten Fläche sei bereits seit 30 bis 40 Jahre keine Wirtschaft getätigt worden.

Jungfernstein (122) Der besonders große Stein müsse als Findling gemäß des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) weiterhin als potentielles Naturdenkmal gelten. Der anderweitige Schutz nach der LSG-VO Weserbergland-Kaufunger Wald erscheine dem Ortsrat als nicht ausreichend. Zudem gebe es zum Jungfernstein eine bekannte Sage.

Buche Kartenstamm (143)

Hier handele es sich um die stärkste Buche der Gemarkung Laubach, deren Abgängigkeit widersprochen werde.

Schweinebuche (144)

Diese Buche habe landeskulturelle Bedeutung und diene zudem als Orientierung auf vielen Wanderkarten.

„Fuchsloch-Eiche (145)

Hier handele es sich um die stärkste Eiche der Gemarkung Laubach. Diese könne man wieder freistellen und ihre Krone auslichten. Der Abgängigkeit werde auch hier widersprochen.

 

Abschließend bittet der Ortsrat um nochmalige Prüfung und schlägt eine Ortsbesichtigung mit dem Landkreis Göttingen vor.

   
    09.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Lippoldshausen
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Städtischer Rechtsdirektor Ludwig berichtet anhand der allen Ortsratsmitgliedern vorliegenden Verwaltungsvorlage, dass der Lan

Städtischer Rechtsdirektor Ludwig berichtet anhand der allen Ortsratsmitgliedern vorliegenden Verwaltungsvorlage, dass der Landkreis Göttingen im Vorfeld des förmlichen Verfahrens die Stadt Hann. Münden gebeten habe, ihre Bedenken zur Neufassung der Verordnung über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Kreisgebiet zu äern. Dieseglichkeit wolle man nunmehr auch den Ortsräten einräumen.

Hintergrund sei wohl vorrangig, dass die bisherige Auflistung entsprechender Naturdenkmale nicht mehr der Realität entspreche. So seien, wie aus der Anlage 2 zur Vorlage ersichtlich, viele der „Naturschöpfungen“, vorwiegend Bäume, nicht mehr vorhanden bzw. abgängig. Als weiterer Aspekt sei allerdings wohl auch zu nennen, dass der Landkreis mit der Streichung aus der Verordnung seine Verantwortung für diese Objekte abgebe und die sich hieraus ergebenden Einsparungen, aufgrund wegfallender Unterhaltungsmnahmen, ebenfalls beachtlich seien.

Betreffend der Ortschaft Lippoldshausen werde die „Linde am Bokumwege“, laut Ortsbürgermeister Raddatz bekannt unter „Weidmannsche Linde“, als zukünftiges Naturdenkmal aufgenommen. Die Linde sei 1896 anlässlich des Geburtstages des letzten Kaisers in der Lippoldshäuser Feldmark gepflanzt. Zudem stelle sie eine Besonderheit dar, da sie sich von anderen Bäumen auf Grund ihrer Größe und ihres Alters abhebe.

Dem entgegen werde der „Walburgisstein“ unter den zukünftigen Naturdenkmalen nicht mehr aufgeführt. Die Entlassung sei begründet mit dem Schutz durch die „Landesschutzgebietsverordnung Weserbergland-Kaufunger Wald“, wonach eine Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung ebenfalls verboten sei.

 

Ortsbürgermeister Raddatz stellt daraufhin fest, dass der Ortsrat den Entwurf der Neufassung der Verordnungen über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen zur Kenntnis nimmt und betreffend der Ortschaft Lippoldshausen keine zu berücksichtigenden Bedenken bestehen.

   
    11.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Wiershausen
    Ö 7 - ungeändert beschlossen
    Städtischer Rechtsdirektor Ludwig weist hierzu auf die allen Ortsratsmitgliedern übersandte Verwaltungsvorlage

Städtischer Rechtsdirektor Ludwig weist hierzu auf die allen Ortsratsmitgliedern übersandte Verwaltungsvorlage hin. Ursächlich für die seitens des Landkreises Göttingen vorgesehen Neufassung der Verordnung über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen sei wohl vorrangig, das die bisherige Auflistung entsprechender Naturdenkmale nicht mehr der Realität entspreche. So seien, wie aus der Anlage 2 zur Vorlage ersichtlich, viele der „Naturschöpfungen“, vorwiegend Bäume, beispielsweise durch Windbruch und Überalterung nicht mehr vorhanden, bzw. der Erhalt nicht mehr möglich. Als ein weiterer Aspekt sei allerdings wohl auch zu nennen, dass der Landkreis mit der Streichung von Naturdenkmälern aus der Verordnung eben auch seine besondere Verantwortung für diese Objekte aufgebe und die sich hieraus ergebenden Einsparungen aufgrund wegfallender Unterhaltungsmaßnahmen wohl ebenfalls ein beachtlicher Aspekt seien. Betreffend die Ortschaft Wiershausen werde die Entlassung des „Schalensteins“ mit der sich aus der Anlage ergebenden Feststellung begründet, dass dieser keine Naturschöpfung im engeren Sinne darstelle und ehedem bereits durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung Weserbergland – Kaufunger Wald geschützt sei, wonach eine Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung verboten sei. Weiterhin sei - wie ersichtlich - die Entlassung der als stark vorgeschädigt beschriebenen Linde „Am Spellhof“ auf dem alten „Thie“ vorgesehen, wobei hierfür - wie ersichtlich - Gründe der Verkehrssicherheit bzw. andernfalls zum Erhalt notwendige „langfristig aufwendig baumchirurgische Maßnahmen“ angeführt würden. Aus dem Kreise der Ortsratsmitglieder werden diese Begründungen als weitgehend nachvollziehbar beurteilt. Städtischer Rechtsdirektor Ludwig bestätigt, dass die Neufassung der Verordnung letztendlich der Beschlussfassung durch den Kreistag in Göttingen vorbehalten sei. Zur praktischen Bedeutung der Entlassung der Linde "Am Spellhof" aus der Verordnung merkt er an, dass dessen ungeachtet noch die Baumschutzsatzung der Stadt Hann. Münden gelte. Keinesfalls werde der Baum somit umgehend gefällt. Selbstverständlich erfolge dieses aber, wenn die zu befürchtete Gefährdung durch den Baum dieses gebiete.

 

Anschließend stellt Ortsbürgermeisterin Kaiser die Zustimmung des Ortsrates zum Entwurf der

Neufassung der Verordnungen über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen bezüglich der für die Ortschaft Wiershausen maßgeblichen Teile ohne weitergehend zu berücksichtigende Bedenken fest.

   
    17.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Bonaforth
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Ortsbürgermeister Schäfer verweist auf die allen Ortsratsmitgliedern übersandte Verwaltungsvorlage

Ortsbürgermeister Schäfer verweist auf die allen Ortsratsmitgliedern übersandte Verwaltungsvorlage. Wie aus der Anlage 1 hierzu ersichtlich, sei zum einen die Neuaufnahme der ca. 100jährigen „Dorflinde“ in der Ortsmitte in die Liste der Naturdenkmale geplant, andererseits wie aus der Aufstellung in der Anlage 2 ersichtlich, die Entlassung des „Steinernen Stuhls“ und quasi als „offizielle Abmeldung“ die Entlassung der bereits im Juli 2004 gefällten ehemaligen „Luther-Eiche“ vorgesehen. Städtischer Baudirektor Meyer gibt weitere Erläuterungen zur geplanten Neufassung der Verordnung durch den Landkreis Göttingen und die Intention des Landkreises insbesondere im Hinblick auf die überfällige Aktualisierung der Auflistung der Naturdenkmale.

Wie ersichtlich, würden viele „Naturschöpfungen“ aus dieser Liste entlassen, weil sie gar nicht mehr existierten oder nicht mehr erhalten werden könnten. Die jeweils zu den Objekten gegebenen Begründungen seien nach seiner Einschätzung weitgehend nachvollziehbar. Problematisch sei die Entlassung von Bäumen allerdings beispielsweise dann, wenn dieses mit einer ehedem vorhandenen Baumschutzsatzung in den Kommunen begründet werden würde. Eine solche Baumschutzsatzung gäbe es bekanntlich auch in Hann. Münden, möglicherweise sei sie aber nicht mehr von dauerhaftem Bestand. Zumindest die Bäume auf städtischen Grundstücken würden aber auch nach dem denkbaren Wegfall dieser Satzung mit Sicherheit nicht gleich einfach entfernt.

Ortsbürgermeister Schäfer stellt fest, dass er bezüglich der Beurteilung der drei Objekte in Bonaforth keine gegenteilige Position habe. Zum Objekt „Steinerner Stuhl“ wird im Fortgang der Hinweis der Ortsheimatpflegerin Frau Sohnrey wiedergegeben, dass dieses Objekt bereits in seiner Eigenschaft als „Kulturdenkmal“ in seinem Bestand geschützt sei.

 

Ortsratsmitglied Sittig erkundigt sich, ob die Möglichkeit bestehe, noch weitere Objekte zur Berücksichtigung für die Liste der Naturdenkmale im Landkreis zu melden.

Städtischer Baudirektor Meyer weist darauf hin, dass dieses derzeit noch möglich sei und zitiert zu den inhaltlichen Anforderungen aus dem zwischenzeitlich anzuwendenden § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Zum Verfahren schlägt er vor, dass sich der interessierte Dritte gegebenenfalls, möglichst in Abstimmung mit dem Ortsrat, diesbezüglich umgehend an den Fachdienst Stadtplanung wenden möge, damit dieser ggf. eine Weiterleitung des Antrages bzw. der Anregung an den zuständigen Landkreis Göttingen vornehmen könne.

   
    18.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Gimte
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Nach dem Verweis des Ortsbürgermeisters auf die allen Ortsratsmitgliedern zugegangene Verwaltungsvorlage stellt Städtischer Ba

Nach dem Verweis des Ortsbürgermeisters auf die allen Ortsratsmitgliedern zugegangene Verwaltungsvorlage stellt Städtischer Baudirektor Meyer heraus, dass die Stadt derzeit Beteiligter an mehreren verschiedenen Verfahren sei. Bezüglich der vorgesehenen Neufassung der Verordnung über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis befinde man sich noch im Vorfeld des Anhörungs- und Beteiligungsverfahren. Der Landkreis gebe damit die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken zum vorliegenden Entwurf frühzeitig mitzuteilen. Ursächlich für die Neufassung sei wohl vorrangig, dass die bisherige Auflistung entsprechender Naturdenkmale in vielen Bereichen nicht mehr der Realität entspreche. So seien – wie aus der Anlage 2 zur Vorlage ersichtlich – einige der „Naturschöpfungen“ gar nicht mehr vorhanden, bzw. der Erhalt nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Hierunter falle auch die in der Ortschaft gar nicht mehr vorhandene Pyramideneiche. Wie sich aus der Anlage 1 zur Vorlage ergebe, sei somit in der Ortschaft Gimte kein Naturdenkmal im Sinne der Verordnung des Landkreises Göttingen mehr existent.

Nach seinen weiteren Hinweisen zu finanziellen Aspekten der Unterschutzstellung von „Naturschöpfungen“ aufgrund der Bezuschussung notwendiger Sanierungsmaßnahmen durch den Landkreis Göttingen stellt Ortsratsmitglied Dorner in Frage, ob nicht ein besonderer Baum auf dem Friedhof für eine diesbezügliche Anmeldung in Betracht käme.

Städtischer Baudirektor Meyer weist dazu auf die Vorgaben des zwischenzeitlich anzuwendenden § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter Berücksichtigung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes hierzu hin. Nach Stellungnahme des Ortsbürgermeisters und kurzer Diskussion im Ortsrat besteht Einvernehmen, dass die Bewertung dieses Baumes auf dem in Kircheneigentum befindlichen Friedhof nicht der Beurteilung des Ortsrates obliege. Nachdem keine weiteren Anregungen mehr gegeben werden, ruft Ortsbürgermeister Katzwinkel zur Beschlussfassung auf. Der Ortsrat stellt daraufhin einstimmig fest, dass er über die Kenntnisnahme der Streichung der nicht mehr existierenden Pyramideneiche (bisherige ND–Nr. 118) hinaus keine weitere Stellungnahme abgebe und somit die Neufassung der Verordnung über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen in der vorgelegten Fassung ohne Bedenken zur Kenntnis zu nehme.

   
    19.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Hemeln
    Ö 5 - geändert beschlossen
    Beschlussvorschlag:

Ortsbürgermeister Urhahn verweist hierzu auf die vorliegende Beschlussvorlage und zitiert zum Verständnis der Zuhörer einige Passagen daraus.

Städtischer Rechtsdirektor Ludwig gibt einen allgemeinen Überblick über die verschiedenen derzeitigen Beteiligungsverfahren, wozu er darauf hinweist, dass man sich bezüglich der Verordnung über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen noch im Vorfeld des formellen Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens befinde. Ursächlich für die seitens des Landkreises vorgesehene Neufassung der Verordnung sei wohl vorrangig, dass die bisherige Auflistung entsprechender Naturdenkmale nicht mehr der Realität entspreche. So seien, wie aus der Anlage 2 „Entlassung von ehemaligen Naturdenkmalen“ zur Vorlage ersichtlich, viele der „Naturschöpfungen“, vorwiegend Bäume, nicht mehr vorhanden bzw. der Erhalt nicht mehr möglich. Als weiterer Aspekt sei allerdings wohl auch zu nennen, dass der Landkreis mit der Streichung von Naturdenkmälern aus der Verordnung gleichzeitig auch seine besondere Verantwortung für diese Objekte aufgebe und die sich hieraus ergebenden Einsparungen aufgrund wegfallender Unterhaltungsmaßnahmen wohl ebenfalls ein beachtlicher Aspekt seien.

 

Ortsbürgermeister Urhahn geht sodann im Einzelnen auf die in der Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage genannten Objekte ein und bezeichnet die vorgesehene Entlassung der unter den Nummern 78 und 82 geführten Linde (im Klostergarten) und „Märchenbuche“ als begründet bzw. nachvollziehbar. Entsprechendes gelte für die nicht mehr existierenden Objekte Nr. 135 und 137 Linde (ehemals „bei Bohle“) und „Eiche mit Kreuzstein“, die nicht mehr existierten. Auch die Entlassung der Nr. 134 „Roter Pump“ sei aufgrund der Begründung, dass bereits ein Schutz nach dem Naturschutzgesetz – also über die Verordnung hinaus – bestehe, nachvollziehbar. Diskutieren müsse man jedoch sicherlich über die lfd. Nr. 123 bis 125, die Quarzitblöcke an der „Röhrmühle“, den Quarzitblock „Uhlenstein“ sowie den Ringwall „Hühnengraben“. In der Anlage 1 „Zukünftige Naturdenkmale“ zur Vorlage befinde sich schließlich unter der Bezeichnung „Traubeneiche“ der Hinweis, dass hier eine Beschränkung des Schutzes ausschließlich auf die Eiche und nicht mehr die umgebenden Linden erfolgen solle.

 

Ortsratsmitglied Wedekind greift diesen Hinweis auf und spricht sich für den Schutz dieses Naturdenkmal in bisheriger Form in Gänze der „5 Linden und einer Traubeneiche“ aus. Diese Bäume bildeten unzweifelhaft in ihrem Gesamtbestand ein zusammengehöriges Ensemble, welches dementsprechend zu schützen sei. Im Übrigen seien die letzten Linden ausdrücklich und gezielt zum Dorfjubiläum vor gut 25 Jahren nachgepflanzt worden um diese Baumgruppe in Gänze zu erhalten. Städtischer Rechtsdirektor Ludwig bezeichnet die Argumentation als nachvollziehbar und stellt dem Ortsrat anheim, ein dementsprechendes Votum abzugeben. Zugleich weist er darauf hin, dass eine Entlassung aus der Verordnung nicht bedeute, dass die Bäume daraufhin einfach gefällt würden. Bis auf Weiteres gelte zumindest auch noch die Baumschutzsatzung der Stadt Hann. Münden und schließlich könne man davon ausgehen, dass die Stadt mit Bäumen auf eigenen Grundstücken nicht voreilig verfahre. Im weiteren Verlauf ergeben sich weitere Stellungnahmen, insbesondere zu den Objekten Nr. 123 bis 125, wozu auch Ortsheimatpfleger Henckel im Rahmen der Einwohnerfragestunde gehört wird. Anschließend besteht Einvernehmen im Ortsrat, dass sowohl die  Quarzitblöcke als auch der Ringwall aufgrund ihrer kulturhistorischen Bedeutung als Kulturdenkmäler zu bewerten seien. Unabhängig von dem für die beiden Objekte Nr. 123 und 124 bestehenden Schutz nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung Weserbergland-Kaufunger Wald müssten die 3 Objekte somit bei der vorgesehenen Entlassung aus der Verordnung über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen zeitgleich als „Kulturdenkmale“ berücksichtigt und dementsprechend besonders geschützt werden.

Nach der abschließenden Beratung dieses Tagesordnungspunktes stellt Ortsbürgermeister Urhahn die Bestätigung durch alle anwesenden Ortsratmitglieder fest, dass der Ortsrat die Neufassung der Verordnung über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen zur Kenntnis genommen habe.

Einstimmig gebe der Ortsrat hierzu die ergänzende Stellungnahme im vorgenannten Sinne ab, dass sich beim Objekt Nr. 136 der „Zukünftigen Naturdenkmale“ der Schutz der Verordnung nicht nur auf die Eiche, sondern wie ursprünglich auf die „5 Linden und eine Traubeneiche“ als Ensemble beziehen solle. Die Entlassung der Objekte Nr. 123 bis 125 könne man nur gutheißen, wenn diese gleichzeitig als Kulturdenkmale anerkannt und dementsprechend künftig geschützt werden würden.

   
    25.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Oberode
    Ö 5 - geändert beschlossen
    Beschlussvorschlag:

Ortsbürgermeister Held verweist hierzu auf die allen Ortsratsmitgliedern übersandte Verwaltungsvorlage sowie die als Anlage 2 hiezu beigefügte Liste über die „Entlassung von ehemaligen Naturdenkmalen“. Er stellt fest, dass die Entlassung der nicht mehr existierenden Objekte mit den Nummern 98 und 146 (Buchen „Bollerts Großmutter“ und „Wotansbuche“) selbstverständlich sei. Auch die Entlassung des Objektes mit der Nr. 138, Ringwall „Kring“ aufgrund des gemäß der Begründung bereits bestehenden Schutzes als Kulturdenkmal nach dem Denkmalschutzgesetz sei nachvollziehbar. Dagegen stellten die mit Nr. 96 und 97 bezifferten Bäume „Helmuts-Buche“ und „Spiegelkopf-Eiche“ (auch Forstmeister-Fricke-Eiche genannt) imposante Naturschöpfungen dar, die sich deutlich von der umliegenden Natur abgrenzten. Aufgrund dieser Eigenart müsse der Schutz dieser Bäume weiterhin gewährleistet werden, damit diese nicht in Gefahr liefen, einer forstwirtschaftlichen Nutzung anheimzufallen. Dieser Einschätzung schließen sich alle Ortsratsmitglieder an.

 

Dem folgend fasst der Ortsrat anschließend einstimmig den Beschluss, den Entwurf der Neufassung der Verordnung über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen zwar zur Kenntnis zu nehmen, diesbezüglich aber der Entlassung der vorstehend genannten Bäume Nr. 96 „Helmuts-Buche“ und Nr. 97 „Spiegelkopf-Eiche“ aus den genannten Gründen zu widersprechen. Stattdessen sollten diese beiden Objekte weiterhin als Naturdenkmale im Sinne der Verordnung Berücksichtigung finden.

   
    26.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Hedemünden
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Beschlussvorschlag:

Nach einleitenden Worten des Ortsbürgermeisters gibt zunächst Städtischer Baudirektor Meyer einige Hintergrundinformationen über die Beweggründe des Landkreises zur Neufassung der Verordnung über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen. Im Zuge der Föderalismusreform seien im Naturschutz Zuständigkeiten auf den Bund übergegangen. Die Anforderungen an Naturdenkmäler seien nunmehr in § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt, wobei im Weiteren das Niedersächsische Ausführungsgesetz hierzu von Belang sei. Neben dieser Veränderung bei den Rechtsgrundlagen sei für die Neufassung der Verordnung wohl vor allem ursächlich, dass die bisherige Auflistung entsprechender Naturdenkmale durch den Landkreis in vielen Bereichen nicht mehr der Realität entspreche. Für einige andere der sogenannten „Naturschöpfungen“ gelte, dass sie entweder vom Landkreis nicht als schützenswert im Sinne dieser Vorschriften angesehen würden oder bereits aufgrund anderer Kriterien und Vorschriften unter Schutz stünden.

Wie aus den Anlagen zur übersandten Verwaltungsvorlage ersichtlich, ergäben sich für die Ortschaft Hedemünden ausschließlich Streichungen von bisherigen Naturdenkmalen. In der Anlage 2 „Entlassung von ehemaligen Naturdenkmalen“  seien die Begründungen bei den Objekten in Hedemünden mit den Nummern 80, 81, 147, 148 und 155 jeweils aufgeführt. Dazu müsse er bzgl. der unter Nr. 148 geführten Ulme auf dem Friedhof darauf hinweisen, dass die in der Begründung genannte Baumschutzsatzung der Stadt Hann. Münden aufgrund derzeitiger Überlegungen im Rahmen der Bemühungen um eine Haushaltskonsolidierung möglicherweise nicht von Dauer sei. Der Ortsrat habe nun im Vorfeld des vorgesehenen Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens des Landkreises die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken zu äußern, die man dann dem Landkreis mitteilen könne.

 

Ortsbürgermeister Bethke stellt anschließend fest, dass es seitens des Ortsrates keine Nachfragen zu diesen Informationen und Ausführungen gebe und auch keine diesbezüglichen Hinweise.

Daraufhin verliest er den Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage, zu dem es keinen Widerspruch oder Stellungnahmen gibt. Nach Aufruf beschließt der Ortsrat somit einstimmig, den Entwurf der Neufassung der Verordnungen über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen einvernehmlich wie vorgelegt zur Kenntnis zu nehmen.

 

Ö 6  
Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Weser, der Fulda und der Werra - Anhörung der Ortsräte  
Enthält Anlagen
BesV/0624/10  
Ö 7  
Antrag der K+S KALI GmbH auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die dauerhafte Einleitung von salzhaltigen Wässern in die Werra - Anhörung der Ortsräte
BesV/0625/10  
Ö 8  
Einwohnerfragestunde      
Ö 9  
Anfragen und Mitteilungen      
N 10     (nichtöffentlich)