Tagesordnung - 8. Sitzung des Ortsrates Hemeln  

 
 
Bezeichnung: 8. Sitzung des Ortsrates Hemeln
Gremium: Ortsrat der Ortschaft Hemeln
Datum: Do, 19.08.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:55 Anlass: Ordentliche Sitzung

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Feststellung der Tagesordnung      
Ö 3  
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates Hemeln am 07.06.2010 - Öffentlicher Teil -      
Ö 4  
Berichte des Ortsbürgermeisters und des Bürgermeisters      
Ö 5  
Neufassung der Verordnungen über die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen im Landkreis Göttingen
Enthält Anlagen
BesV/0622/10  
Ö 6  
Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Weser, der Fulda und der Werra - Anhörung der Ortsräte  
Enthält Anlagen
BesV/0624/10  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Ortsrat fordert die Verwaltung auf, die im Vorfeld zu den Hochwasserschutzverordnungen eingebrachten Anregungen im Rahmen der formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger öffentlicher Belange zu erneuern.

 

   
    05.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Laubach
    Ö 8 - ungeändert beschlossen
    Anhand der Vorlage zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Weser, der Fulda und der Werra erörtert Herr Pflum den Sachv

Anhand der Vorlage zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Weser, der Fulda und der Werra erörtert Herr Pflum den Sachverhalt. Betreffend der Ortschaft Laubach habe sich die Obere Wasserbehörde vorläufig für eine großflächige Rücknahme der Überschwemmungsgebiete – mit Ausnahme des Bereiches Werratalhotels/Wasserskiplatz und Campingplatz Zella – entschieden.

Anders sehe es in der Kernstadt aus. Dort sei ein weitgehender Innenstadtbereich und der Bereich Blume sichergestellt. Er bemängelt, dass der Landkreis Göttingen es sich sehr einfach mache. In seinem Entwurf zu den Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete weise er hinsichtlich der Verbote und Genehmigungspflichten für Handlungen oder Maßnahmen lediglich auf die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes hin. Die Öffentlichkeit und betroffene Eigentümer und Nutzer müssten umfassendere Informationen erhalten. Insbesondere Zuständigkeiten im Hinblick auf die Planung von Baumaßnahmen müsste er eindeutig regeln. Im Weiteren spricht er den Punkt „Veränderungen und Ablagerungen innerhalb bestehender Gebäude“, die „Behandlung betroffener Baulücken im Kernstadtbereich“, das geforderte „Hochwasserschutzkonto“ sowie sonstige Auswirkungen an.

 

Im Anschluss beschließt der Ortsrat einstimmig den Vorschlag der Verwaltung zu unterstützen und fordert sie auf, die im Vorfeld zu den Hochwasserschutzverordnungen eingebrachten Anregungen im Rahmen der formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger öffentlicher Belange zu erneuern.

   
    09.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Lippoldshausen
    Ö 8 - ungeändert beschlossen
    Beschlussvorschlag:

Ortbürgermeister Raddatz nimmt die Sitzung um 21.10 Uhr wieder auf und entschuldigt Ortsratsmitglied Heubeck, der aus beruflichen Gründen die Sitzung vorzeitig verlassen muss.

 

Danach übergibt er das Wort an Herrn Pflum, der anhand der allen Ortsratsmitglieden vorliegenden Verwaltungsvorlage den Sachverhalt zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Bereich der Flüsse „Weser, Fulda und Werra“ erörtert. Insbesondere geht er auf die Auswirkungen ein, die eine Aufnahme im Überschwemmungsgebiet mit sich bringt.

In der Ortschaft Lippoldshausen betreffe es zum Teil das Gebiet „Letzter Heller“ –  die dortigen Wohngebäude lägen glücklicherweise außerhalb des Schutzgebietes – sowie den Platz des Wasserski-Clubs.

Anders sehe es hingegen in der Kernstadt aus. Dort sei ein weitgehender Innenstadtbereich und der Bereich Blume sichergestellt.

Hinsichtlich der Verfahrensweise des Landkreises Göttingen bemängelt Herr Pfllum, dass dieser in seinem Entwurf hinsichtlich der Verbote und Genehmigungspflichten für Handlungen oder Maßnahmen lediglich auf die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes hinweise. Die Öffentlichkeit und betroffene Eigentümer und Nutzer müssten umfassendere Informationen erhalten. Insbesondere Zuständigkeiten im Hinblick auf die Planung von Baumaßnahmen müssten eindeutig geregelt werden. Im Weiteren spricht er den Punkt „Veränderungen und Ablagerungen innerhalb bestehender Gebäude“, die „Behandlung betroffener Baulücken im Kernstadtbereich“, das geforderte „Hochwasserschutzkonto“ sowie sonstige Auswirkungen an.

 

Im Anschluss beschließt der Ortsrat einstimmig, den Vorschlag der Verwaltung zu unterstützen und fordert sie auf, die im Vorfeld zu den Hochwasserschutzverordnungen eingebrachten Anregungen im Rahmen der formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger öffentlicher Belange zu erneuern.

   
    17.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Bonaforth
    Ö 7 - ungeändert beschlossen
    Städtischer Baudirektor Meyer erinnert daran, dass diese Angelegenheit bereits in der Sitzung am 09

Städtischer Baudirektor Meyer erinnert daran, dass diese Angelegenheit bereits in der Sitzung am 09.11.2009 in einem gesonderten Tagesordnungspunkt behandelt und vom Ortsrat zur Kenntnis genommen worden sei. Nach den damaligen Vorabstimmungen habe die Stadt zu der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete bzw. der Hochwasserschutzverordnung die Anregungen eingebracht, wie diese sich aus der allen Ortsratsmitgliedern zur jetzigen Sitzung übersandten Verwaltungsvorlage (im dritten Absatz auf Seite 2) ergeben.

Die untere Wasserbehörde sei diesen Hinweisen zunächst mit Zurückhaltung begegnet. Seitens der Stadtverwaltung beabsichtige man allerdings diese im Vorfeld eingebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der jetzigen formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger öffentlicher Belange zu erneuern. Hierzu erhoffe man sich im Rahmen der jetzigen Behandlung in den Ortsräten eine Unterstützung. Sodann weist er auf die für Bauvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten erforderlichen Genehmigungen seitens der Unteren Wasserbehörde (UWB) hin. Anhand eines praktischen Beispielfalles gibt er Erläuterungen über die Auswirkungen für einen Antragsteller im Hinblick auf den zeitlichen Bedarf für das besondere Genehmigungsverfahren, die beachtlichen Kosten für das Verfahren und besondere Auflagen und Bedingungen im Falle einer Genehmigung. Es handele sich also um ein schwieriges Thema mit nicht unproblematischen Auswirkungen. Dem Ortsrat übergibt er zu dessen Kenntnis drei Exemplare einer „Hochwasserschutzfibel“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung.

 

Ortsbürgermeister Schäfer weist darauf hin, dass der Hochwasserschutz, wie aktuelle Ereignisse zeigten, sicherlich eine ernsthafte Angelegenheit sei und Vorkehrungen grundsätzlich ihre Berechtigung hätten.

Ortsratsmitglied Sittig weist darauf hin, dass in der Berichtsvorlage zur Sitzung im November 2009 eine Aufstellung enthalten gewesen sei, welche Maßnahmen unter Verbot bzw. Genehmigungsvorbehalt stünden. Dabei sei auch der „Umbruch von Grünland in Ackerland“ genannt gewesen und es stelle sich die Frage, ob dem gegenüber also bisheriges Ackerland unter „Bestandsschutz“ stehe und ob zumindest auch zuletzt nicht bewirtschaftetes Ackerland wieder einer solchen Nutzung zugeführt werden könne.

Städtischer Baudirektor Meyer weist auf den der jetzigen Vorlage als Anlage beigefügten Entwurf der Verordnung des Landkreises über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Fulda hin, in dem in § 3 bezüglich der Verbote und Genehmigungspflichten auf die Vorschriften des diesbezüglichen Bundesrechtes verwiesen werde. Eine pauschale Aussage sei ihm daher nicht möglich und stattdessen sei die direkte Abstimmung des Betroffenen mit der UWB anzuraten. Wie sich aus der Vorlage ergebe, sei eine allgemeine Information und die Beteiligung der Öffentlichkeit zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete durch den Landkreis Göttingen frühestens im 4. Quartal 2010 vorgesehen.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, stellt Ortsbürgermeister Schäfer das Einvernehmen unter den anwesenden Ortsratsmitgliedern über die Zustimmung zu den in der Verwaltungsvorlage enthaltenen Ausführungen fest.

   
    18.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Gimte
    Ö 7 - ungeändert beschlossen
    Ortsbürgermeister Katzwinkel erinnert daran, dass man dieses Thema bereits in der Ortsratssitzung am 12

Ortsbürgermeister Katzwinkel erinnert daran, dass man dieses Thema bereits in der Ortsratssitzung am 12.11.2009 auf der Tagesordnung gehabt habe. Er wolle das Augenmerk noch einmal auf das Gebiet zwischen „Berliner Straße“ und Weser im Ortseingangsbereich zwischen dem Gelände des Wasserschifffahrtsamtes bis zum Beginn der vorhandenen Bebauung, etwa in Höhe Hausnummer 33, lenken. Es stelle sich die Frage, ob eine Bebauung in diesem Bereich trotz der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet dort künftig noch möglich sei.

Städtischer Baudirektor Meyer führt aus, dass eine Bebauung dort nicht zulässig bzw. zumindest schwierig sei. Es bedürfe einer gesonderten Genehmigung seitens der Unteren Wasserbehörde (UWB). Anhand eines praktischen Beispielfalles gibt er Erläuterungen über die Auswirkungen für einen möglichen Antragsteller im Hinblick auf den zeitlichen Bedarf für dieses Genehmigungsverfahren, die für den Antragsteller beachtlichen Kosten des Verfahrens und die sich letztlich im Genehmigungsfall ggf. ergebenden besonderen Auflagen und Bedingungen.

Aus alledem könne sich ergeben, dass ein Bauherr selbst bei letztlich erteilter Baugenehmigung zu dem Schluss kommen müsse, dass ein Bau in einem solchen Bereich keinen Sinn mache. Als unglücklich bezeichnet er unter Hinweis auf den der Anlage beigefügten Entwurf des Verordnungstextes, dass die dortigen Bestimmungen des § 3 „Verbote, Genehmigungspflichten“ nicht sehr aufschlussreich seien. Hierzu und zu weiteren Aspekten habe die Stadt Hann. Münden im Rahmen einer Vorabstimmung bereits Anregungen eingebracht, wie sich diese aus dem dritten Absatz auf Seite 2 der Vorlage ergeben. Die Untere Wasserbehörde sei diesen Positionen mit Zurückhaltung begegnet, seitens der Stadtverwaltung beabsichtige man allerdings diese Anregungen im Rahmen der jetzigen formellen Beteiligung zu erneuern. Anzumerken sei, dass immerhin in § 5 des Verordnungsentwurfes unter den Ziffern 2 und 3 gegenüber den ursprünglichen Absichten einige Freistellungen enthalten seien. Insgesamt handele es sich um ein sehr umfassendes Thema. Zur weitergehenden Information übergibt er 3 Exemplare einer „Hochwasserschutzfibel“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an den Ortsrat.

 

Ortsratsmitglied Hasselberg stellt die Frage, ob die Eigentümer von Grundstücken im Überschwemmungsgebiet von den Inhalten und Auswirkungen der neuen Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes gesondert unterrichtet würden.

Städtischer Baudirektor Meyer erläutert, dass hiervon nicht ausgegangen werden könne, vielmehr müsse man von einer „Holschuld“ der Eigentümer bezüglich der Informationen ausgehen, was auch dem Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ des Grundgesetzes entspreche. Geplant sei seitens des Landkreises – wie aus der Vorlage ersichtlich – eine allgemeine Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im 4. Quartal 2010. Möglicherweise werde aber hierunter lediglich die gegenüber jedermann geltende öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf der Verordnung und die zugehörigen Pläne verstanden.

 

Nachdem keine weiteren Fragen mehr vorliegen, verliest Ortsbürgermeister Katzwinkel den ausgewiesenen Beschlussvorschlag. Daraufhin fordert der Ortsrat die Verwaltung dementsprechend einstimmig auf, die im Vorfeld zu der Hochwasserschutzverordnung eingebrachten Anregungen im Rahmen der formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger öffentlicher Belange zu erneuern.

   
    19.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Hemeln
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Beschlussvorschlag:

Nach einleitenden Worten von Ortsbürgermeister Urhahn und seinem Hinweis auf die übersandte Verwaltungsvorlage gibt Städtischer Rechtsdirektor Ludwig einen allgemeinen Überblick über das diesbezügliche Verfahren und erinnert an die bereits zuvor in der Sitzung am 11.11.2009 erfolgte Beratung der Angelegenheit. Nach den seinerzeitigen Vorabstimmungen, bei denen die Stadt Hann. Münden auch bereits die in der Vorlage auf Seite 2 Abs. 3 aufgeführten Anregungen eingebracht habe, befinde man sich nun im formellen Beteiligungsverfahren der Stadt. Daran anschließend sei laut Aussage des Landkreises noch, frühestens im 4. Quartal 2010, die Information der Öffentlichkeit vorgesehen. Inhaltlich habe sich an den festgelegten Grenzen der Überschwemmungsgebiete seit der letzten Beratung nichts geändert. Aus Sicht der Stadt sei aber beabsichtigt, die bereits genannten Anregungen gegenüber dem Landkreis Göttingen als Untere Wasserbehörde zu erneuern, von den Ortsräten der betroffenen Ortschaften erhoffe man sich daher auch ein Votum im Sinne des in der Verwaltungsvorlage vorgeschlagenen Beschlusswortlautes.

 

Ortsbürgermeister Urhahn weist darauf hin, dass nach seiner Schätzung ca. 22 Häuser bzw. rd. 25 Grundstücke in der Ortschaft Hemeln von der Lage innerhalb des ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes betroffen seien. Die Auswirkungen für das Dorf seien somit beträchtlich. Möglicherweise seien vielen Grundstückseigentümern die Konsequenzen aus der Lage im Überschwemmungsgebiet gar nicht richtig bewusst und es stelle sich die Frage, ob und wie diese ausreichend informiert werden würden.

Städtischer Rechtsdirektor Ludwig gibt seine Einschätzung wieder, dass grundsätzlich wohl davon ausgegangen werden müsse, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit seitens des Landkreises lediglich durch eine Bekanntmachung und die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolge. Daher habe man auch – wie aus der Vorlage ersichtlich – seitens der Stadtverwaltung darüber hinaus eine „umfassende Information“, insbesondere der betroffenen Eigentümer und Nutzer, angeregt. Im Übrigen müsse es wohl als Angelegenheit jedes einzeln selbst angesehen werden, sich bezüglich der Auswirkungen auf sein Eigentum eigenständig zu informieren. Anhand eines praktischen Beispielfalles gibt er Erläuterungen über die Auswirkungen für einen möglichen Antragsteller mit Eigentum im Überschwemmungsgebiet im Hinblick auf den zeitlichen Bedarf für das besondere Genehmigungsverfahren bei der unteren Wasserbehörde, mögliche Genehmigungskosten und die sich letztendlich, selbst im positiven Falle einer Genehmigung, ergebenden besonderen Auflagen und Bedingungen. Leider gebe der Verordnungstext selbst mit seinem § 3 „Verbote, Genehmigungspflichten“ nicht viele Informationen, was man seitens der Stadt auch für verbesserungswürdig halte. Insgesamt müsse wohl jeder Einzelfall individuell mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Die Stadt könne immerhin „Hochwasserschutzfibeln“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem komplexen Thema zur Verfügung stellen, wovon er 3 Exemplare an den Ortsbürgermeister übergibt.

 

Ortsratsmitglied Frau Gralla weist darauf hin, dass das Thema nicht nur in der Ortschaft Hemeln „hohe Wellen“ schlage, sondern auch die Altstadt von Hann. Münden selbst im erheblichen Maße betroffen sei. Mit den jeweils notwendigen Genehmigungsverfahren gehe ein erheblicher Aufwand einher. Die Kreisverwaltung habe allerdings diesbezügliches Entgegenkommen zugesichert. Der jetzige Entwurf, der die festgelegten Grenzen unverändert belasse, beinhalte immerhin in § 5 „Freistellungen" einige Erleichterungen, die es zuvor nicht gegeben habe, beispielsweise zu dem nun - unter den dort genannten Voraussetzungen - unbefristeten Lagern von Strom, Heu und Silageballen. Zum Verfahren müsse sie jedoch darauf hinweisen, dass die Kreisverwaltung bisher wohl keine umfassende Informationsveranstaltung für die Menschen in den Ortschaften vorgesehen habe. Bei nachdrücklich artikuliertem Bedarf sei es aber evtl. möglich, die Kreisverwaltung zu einer zentralen diesbezüglichen Informationsveranstaltung für alle interessierte Betroffene zu bewegen. In jedem Fall – so habe das Umweltamt des Landkreises zugesichert – werde es auf individuelle Anfragen und Eingaben auch dementsprechende Beantwortungen geben.

 

Auf entsprechende Nachfrage hin versichert Städtischer Rechtsdirektor Ludwig, dass rechtmäßig errichtete Gebäude einen Bestandsschutz hätten. Ggf. müsse sich jeder Eigentümer selbst informieren, ob er für bereits bestehende Objekte über die notwendigen Genehmigungen verfüge, damit es nicht eines Tages zu einem „bösen Erwachen“ komme.

Ortsratsmitglied Baake weist auf die Möglichkeit hin, dass bestehende Gebäude durch höhere Gewalt vernichtet oder in Mitleidenschaft gezogen werden könnten und sich in der Folge besondere Problemfälle im Hinblick auf eine Wiedererrichtung ergeben können.

Ortsratsmitglied Wedekind weist darauf hin, dass eine nachdrückliche Kritik gegenüber dem Landkreis an den Verlauf der festgelegten Grenzen für die Überschwemmungsgebiete in den einem oder anderen Bereich eine allgemeinen Überprüfung nach sich ziehen könne, die möglicherweise noch „Verschlimmbesserungen“ mit sich brächte. Dieses sei vom Ortsrat ebenfalls zu bedenken.

 

Weitere Wortmeldungen und Stellungnahmen gibt es zu diesem Thema in der zwischenzeitlich aufgerufenen Einwohnerfragestunde. Als Frage wird in deren Verlauf gestellt, ob eine umgehende Beantragung von Baumaßnahmen – noch vor einem Beschluss über die Verordnung des Landkreises Göttingen über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes – von Vorteil sein könne. Hierzu erwidert Städtischer Rechtsdirektor Ludwig, dass dieses wohl nicht der Fall sei, da bereits jetzt die „vorläufige Sicherung“ für besondere Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und dem Niedersächsischen Wassergesetz gelte.

 

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen oder Fragen mehr vorliegen, stellt Ortsbürgermeister Urhahn fest, dass also offensichtlich Einvernehmen über eine Zustimmung zum Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage bestehe. Darüber hinaus sei man sich im Ortsrat auch einig, dass die Eigentümer der innerhalb der Grenzen des Überschwemmungsgebietes liegenden Grundstücke in einer geeignete Art und Weise vom Ortsrat noch einmal besonders über ihre „Betroffenheit“ unterrichtet werden sollten.

Nachdem gegen diese Feststellung keine Einwände vorgebracht werden, beschließt der Ortsrat einstimmig, die Verwaltung aufzufordern, die im Vorfeld zu den Hochwasserschutzverordnungen eingebrachten Anregungen, wie sich aus der Beschlussvorlage ergeben, im Rahmen der formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger öffentlicher Belange zu erneuern.

   
    25.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Oberode
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Beschlussvorschlag:

Nach einleitenden Worten von Ortsbürgermeister Held bestätigt Städtischer Baudirektor Meyer, dass sich bezüglich dieser Angelegenheit seit der letzten Behandlung in der Ortsratssitzung am 26.11.2009 inhaltlich nahezu keine Änderungen ergeben hätten. Insbesondere sei die Festsetzung des Verlaufes der Grenzen der Überschwemmungsgebiete unverändert geblieben. In § 5 „Freistellungen“ des jetzigen Verordnungsentwurfes habe es aber mit dem Wegfall der Befristung in Ziffer 2 für das Lagern von Stroh und Heuballen etc. sowie unter Ziffer 3 hinsichtlich des Aufstellens von Weidezäunen etc. Erleichterungen gegenüber der vorangegangenen Fassung gegeben. Leider nach wie vor kompliziert sei beispielsweise die Verständlichkeit des § 3 „Verbote, Genehmigungspflichten“. Im Rahmen der Vorabstimmung der vorliegenden Hochwasserschutzverordnung habe man nach der Beteiligung der Ortsräte im letzten Jahr gegenüber dem Landkreis bereits verschiedene Anregungen gegeben wozu er auf den 3. Absatz auf Seite 2 der Verwaltungsvorlage verweist.

Die Verwaltung beabsichtige, diese Anregungen im Rahmen der jetzigen formellen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu erneuern. Von den Orträten, die man nun vor der Abgabe der Stellungnahme beteilige, erhoffe man eine entsprechende Unterstützung. Sicherlich müsse man einräumen, dass man beispielsweise im Hinblick auf das genannte „Hochwasserschutzkonto“ keine rechtliche Anspruchsgrundlage habe, gleichwohl sei diese Anregung sinnvoll und die Umsetzung ebenso wünschenswert wie beispielsweise die umfassende Information der Öffentlichkeit und insbesondere der betroffenen Eigentümer und Nutzer über das formell ausreichende Verfahren hinaus. Das Thema Hochwasserschutz sei sehr komplex. Zur zumindest allgemeinen Unterrichtung des Ortsrates übergibt er diesem 3 Exemplare einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgegebenen „Hochwasserschutzfibel“.

 

Ortsbürgermeister Held verliest anschließend den Beschlussvorschlag der Vorlage, worauf der Ortsrat dementsprechend einstimmig beschließt, die Verwaltung aufzufordern, die im Vorfeld zu den Hochwasserschutzverordnungen eingebrachten Anregungen im Rahmen der formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger öffentlicher Belange zu erneuern.

   
    26.08.2010 - Ortsrat der Ortschaft Hedemünden
    Ö 7 - ungeändert beschlossen
    Beschlussvorschlag:

Ortsbürgermeister Bethke erinnert daran, dass man dieses Thema bereits in der letzten Sitzung des Ortsrates am 10.11.2009 behandelt habe. Nun gelte es für den Ortsrat, ggf. im Rahmen der jetzigen formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen Hinweise zur Stellungnahme der Stadt Hann. Münden zu geben.

Städtischer Baudirektor Meyer bestätigt, dass sich seit der letzten Erörterung im November 2009 die Festsetzungen der Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht verändert hätten. Dem gegenüber habe es im Verordnungstext selbst in § 5 „Freistellungen“ Erleichterungen gegeben. Beispielsweise sei unter Ziffer 2 die bisherige Befristung von der genehmigungsfreien Erlaubnis zum Lagern von Stroh, Heu und Silageballen etc. entfallen. Dem Grunde nach sei und bleibe das Thema Hochwasserschutz sehr komplex. Wie ersichtlich, sei beispielsweise der Verordnungstext zu § 3 „Verbote, Genehmigungspflichten“ nicht gerade leicht verständlich bzw. aussagekräftig. Die Auswirkungen für die Nutzung von Grundstücken, die in festgesetzten Überschwemmungsgebieten lägen, könnten beträchtlich sein. Für Bauvorhaben bedürfe es einer gesonderten Genehmigung seitens der Unteren Wasserbehörde (UWB). Anhand eines praktischen Beispielfalles gibt er Erläuterungen über die Auswirkungen für einen möglichen Antragsteller im Hinblick auf den zeitlichen Bedarf für dieses Genehmigungsverfahren, die für den Antragsteller beachtlichen Kosten des Verfahrens und die sich letztlich im Genehmigungsfall ggf. ergebenen besonderen Auflagen und Bedingungen. Aus alledem könne sich ergeben, dass ein Bauherr selbst bei letztlich erteilter Baugenehmigung zu dem Schluss kommen müsse, dass ein Bau in einem solchen Bereich keinen Sinn mache. Unzweifelhaft sei aber auch die Bedeutung des Hochwasserschutzes. Seitens der Verwaltung habe man sich daher sehr intensiv mit dem Thema beschäftigt und bereits im Rahmen einer Vorabstimmung zum Entwurf der Hochwasserschutzverordnungen Anregungen an den Landkreis gegeben, wie sich diese aus dem 3. Absatz auf Seite 2 der Vorlage ergäben. Sicherlich müsse man einräumen, dass man beispielsweise im Hinblick auf das dort genannte „Hochwasserschutzkonto“ keine rechtliche Anspruchsgrundlage habe, gleichwohl sei diese Anregung sinnvoll und die Umsetzung ebenso wünschenswert, wie die umfassende Information der Öffentlichkeit und insbesondere der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzer. Man hoffe im Sinne des Beschlussvorschlages, dass der Ortsrat dieses ebenso sehe. Zur weitergehenden allgemeinen Unterrichtung übergibt er dem Ortsrat 3 Exemplare einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgegebenen „Hochwasserschutzfibel“.

 

Ortsbürgermeister Bethke verweist auf die Beratung dieses Themas auch in der Sitzung des Umweltausschusses der Stadt Hann. Münden in der Vorwoche. Letztlich verbindlich zu klären und zu informieren sei aus seiner Sicht noch, ob Maßnahmen, die in § 5 „Freistellungen“ des Verordnungsentwurfs als „genehmigungsfrei“ beschrieben würden, auch nicht „angezeigt“ werden müssten.

Städtischer Baudirektor Meyer erwidert hierzu, dass er davon ausgehe, dass lediglich die unter Ziffer 1 genannten Tatbestände anzuzeigen seien, worauf auch der Verweis in § 6 Abs. 1 Ziffer 2 hindeute. Im „Umkehrschluss“ sei wohl davon auszugehen, dass die unter § 5 Ziffer 2 und 3 genannten Tatbestände nicht nur „genehmigungsfrei“, sondern auch „anzeigenfrei“ seien.

 

Nachdem seitens der Ortsratsmitglieder keine Wortmeldungen vorliegen, verliest Ortsbürgermeister Bethke den Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage und lässt über diesen abstimmen.

Daraufhin beschließt der Ortsrat einstimmig, die Verwaltung aufzufordern, die im Vorfeld zu den Hochwasserschutzverordnungen eingebrachten Anregungen im Rahmen der formellen Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger öffentlicher Belange zu erneuern.

 

Ö 7  
Antrag der K+S KALI GmbH auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die dauerhafte Einleitung von salzhaltigen Wässern in die Werra - Anhörung der Ortsräte
BesV/0625/10  
Ö 8  
Einwohnerfragestunde      
Ö 9  
Anfragen und Mitteilungen      
N 10     (nichtöffentlich)