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09.11.2022

Übernachtungssteuer – was ist alles zu beachten?

Die Stadtverwaltung schreibt Beherbergungsbetriebe sowie Zimmervermieterinnen und -vermieter in den kommenden Tagen an

09.11.2022

Am 13. Oktober hatte der Rat der Stadt Hann. Münden eine Einführung der Übernachtungssteuer beschlossen, die am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll. Die Stadtverwaltung ist diesbezüglich um Aufklärung bemüht und wird in den kommenden Tagen Beherbergungsbetriebe sowie Zimmervermieterinnen und-vermieter im Bereich der Stadt Hann. Münden und ihren Ortschaften anschreiben, die von der Übernachtungssteuer betroffen sein können.

Sollten Beherbergungsbetriebe oder Zimmervermieterinnen und -vermieter bis zum 9. Dezember 2022 kein solches Schreiben erhalten haben, werden diese gebeten sich umgehend bei der Stadt Hann. Münden - Fachdienst Steuern und Beiträge -, Tel. 05541-75244, in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr, zu melden. Aus der Verabschiedung der Übernachtungssteuersatzung ergibt sich für den Beherbergungsbetrieb respektive für die Zimmervermieterin oder den Zimmervermieter die Pflicht zur Angabe der erforderlichen Auskünfte, um den Steuerbetrag festsetzen zu können. Eine Unterlassung dieser Auskunfts- und Erklärungspflicht kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen.

Derzeit ist das Verwaltungspersonal damit beschäftigt, eine umfassende Erläuterung zur Übernachtungssteuer zu verfassen, um etwaige offene Fragen aus dem Weg zu räumen. Die näheren Erläuterungen sollen die Beherbergungsbetriebe beziehungsweise Zimmervermieterinnen und Zimmervermieter in Kürze per Anschreiben erhalten. Zu diesen Informationen zählen u.a. eine Berechnung der Übernachtungssteuer anhand einer Beispielrechnung. Weiterhin wird erklärt, warum es keinen Pauschalbetrag pro Übernachtung gibt, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei den Belegungsmeldungen an die Stadt berücksichtigt werden müssen, ob der Steuersatz der Übernachtungssteuer in Höhe von 3,5 Prozent umsatzsteuerpflichtig ist, welche Auswirkungen die Übernachtungssteuer auf mögliche Storno- oder Servicegebühren hat und zu welchen Terminen die Belegungszahlen respektive Beherbergungsentgelte an die Stadtverwaltung übermittelt werden müssen.

„Bei einer Zusammenkunft mit Vertretern und Mitgliedsunternehmen des DEHOGA-Kreisverbands Hann. Münden Ende Oktober wurde deutlich, dass von Seiten der Verwaltung noch einiges an Aufklärungsarbeit zu leisten ist, was die erst kürzlich verabschiedete Übernachtungssteuer betrifft. Die Verwaltung ist bemüht, die im Raum stehenden Fragen zu beantworten und diese Informationen allen gegebenenfalls Betroffenen zugänglich zu machen. Der organisatorische Mehraufwand, der den Beherbergungsbetrieben durch die Übernachtungssteuer entsteht, ist leider nicht zu vermeiden. Mit der Übernachtungssteuer, die ausschließlich von unseren Gästen gezahlt werden soll, haben Politik und Verwaltung eine verträgliche Lösung gefunden, um die heimischen Beherbergungsbetriebe, gerade in Hinblick auf Corona- und Energiekrise, zumindest nicht finanziell weiter zu belasten. Dass den Beherbergungsbetrieben durch die Übernachtungssteuer ein organisatorischer Mehraufwand besteht, ist leider nicht zu vermeiden“, erklärt dazu Bürgermeister Tobias Dannenberg.

Autor/in: M. Simon / Pressestelle Hann. Münden
Quelle: Bereich 2, Finanzen

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