Widerspruchsrecht bei Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz
Der Fachdienst Melde- und Ausweisservice der Stadt Hann. Münden teilt mit, dass nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetztes (BMG) meldepflichtige Einwohnerinnen und Einwohner das Recht haben, in den dort genannten Fällen der Übermittlung ihrer gespeicherten Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Bei den in den Bestimmungen genannten Fällen handelt es sich um:
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
- Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts übermittelt werden (§ 42 Abs. 3 BMG)
- Auskunft an Parteien und Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Auskunft über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
Sollte von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht werden, wird für die Antragstellung darum gebeten, im Fachdienst Melde- und Ausweisservice der Stadt Hann. Münden, Böttcherstraße 3, 34346 Hann. Münden, vorzusprechen.
Hann. Münden, 17.08.2020
Stadt Hann. Münden
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Unterschrift
(Ludwig)
Städt. Rechtsdirektor