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11.10.2022

Information zur sogenannten Feldgehölzschau

Beim Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft muss einiges beachtet werden

11.10.2022

In Landschaftsschutzgebieten des Landkreises Göttingen bedürfen die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen (Hecken und Gebüsche heimischer Arten) und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege beantragt werden.

Die Regionalbeauftragten prüfen vor Ort im Rahmen einer sogenannten Feldgehölzschau, ob der Antrag genehmigt werden kann. Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen möglich, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt.

Die Regionalbeauftragten sind jeweils für eine Gemeinde zuständig (ohne Stadt Göttingen). Sie sind unter folgenden Telefonnummern erreichbar:

Flecken Adelebsen: Frau Dr. Ammer 05506/950691
Flecken Bovenden: Herr Dr. Corsmann 0174/9192575
Gemeinde Bad Grund (Harz): Herr Mann 0176/92193971
Gemeinde Friedland: Herr Mingram 0151/58847129
Gemeinde Gleichen: Herr Höhne 05527/9989949 oder 0160/7609192
Gemeinde Rosdorf: Herr Kotzan 0176/80337403
Gemeinde Staufenberg: Herr Hassemeier 0157/71747864
Gemeinde Walkenried: Herr Kelka 0171/8674626

Samtgemeinde Dransfeld: Herr Arnaschus 05546/1897 oder 0170/6314435
Samtgemeinde Gieboldehausen: Herr Lange 05529/1357
Samtgemeinde Hattorf am Harz: Herr Armbrecht 05521/6780
Samtgemeinde Radolfshausen: Herr Dr. Trisl 0171/3820040

Stadt Bad Lauterberg im Harz: Herr Pfeffer 0171/8622256 oder 05524/853654
Stadt Bad Sachsa: Herr Bosse 05523/3445 oder 0171/6125832
Stadt Duderstadt: Herr Kracht 05527/5175 oder 0175/6740605
Stadt Hann.Münden: Herr Kornau 0157/87793081
Stadt Herzberg am Harz: Herr Große 0151/46602355
Stadt Osterode am Harz: Herr Buff 0171/8940729

Hintergrund:

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope (gem. § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz, NAGBNatSchG) oder besondere Artenschutzregelungen betroffen sind, beispielsweise die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund.

Autor/in: M. Simon / Pressestelle Hann. Münden
Quelle: Landkreis Göttingen

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