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21.12.2022

Silvesterfeuerwerk in Hann. Münden nur eingeschränkt zulässig

Benutzung von Feuerwerkskörpern im Bereich der Kernstadt nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt - die Stadtverwaltung weist auf gesetzliche Regelungen hin

21.12.2022

Der Bereich Recht, Gesellschaft, Sicherheit und Ordnung sowie die Feuerwehr der Stadt Hann. Münden informieren über gesetzliche Regelungen zur Benutzung von Feuerwerkskörpern.

Das Abbrennen von Feuerwerk ist in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Unter den Begriff der unmittelbaren Nähe versteht der Gesetzgeber einen Sicherheitsabstand von etwa 200 Metern. Für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hann. Münden bedeutet dies, dass Feuerwerk nur noch in wenigen Bereichen überhaupt abgebrannt werden darf. Die historische Innenstadt sowie alle historischen Ortskerne sind von diesem Verbot betroffen, aber auch die Wohngebiete, in denen sich die Krankenhäuser und Altersheime befinden.

Für die Bewohnerinnen und Bewohner stellt die Stadt Hann. Münden wie bereits in den Vorjahren einen Abbrennplatz für Silvesterfeuerwerk auf dem unteren Tanzwerder zwischen der gepflasterten Querverbindung des Straßenrings dem Weserstein sowie auf dem Parkplatz am Hochbad auf dem Rattwerder zur Verfügung. Die Abbrennplätze können vom 31. Dezember 2022, 1 Uhr, bis 1. Januar 2023, 24 Uhr genutzt werden. Die Abbrennplätze werden für die Parkraumbewirtschaftung gesperrt. Für Fragen zu den bestehenden Verkehrsbeschränkungen steht Ihnen die Stadt Hann. Münden, Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Tel. 05541/75-219, zur Verfügung.

Darüber hinaus gilt es die Alters- und Verwendungsbeschränkungen zu beachten: Neben dem wenig gefährlichen Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1, wie zum Beispiel Tischfeuerwerk, Knallbonbons und Wunderkerzen, wird in der Silvesternacht vor allem Kleinfeuerwerk der Kategorie F2 unter freiem Himmel gezündet. Diese Feuerwerkskörper dürfen in diesem Jahr nicht verkauft werden.

Die Stadtverwaltung appelliert an die Vernunft aller Bürgerinnen und Bürger: Bitte nutzen Sie lediglich legale Feuerwerkskörper und gehen Sie damit besonnen um. Aufgrund der zahlreichen historischen Fachwerkbauten in der Innenstadt haben alle auch ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen. Die Stadtverwaltung möchte, dass Sie möglichst sicher ins neue Jahr starten und bittet deshalb um die gebotene Rücksichtnahme.

Damit der Rutsch ins neue Jahr nicht mit einem Aufenthalt in der Notaufnahme endet, gibt der Fachdienst Sicherheit und Ordnung weitere wichtige Hinweise zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk:

• Nur Feuerwerkskörper mit aufgedruckter CE-Kennzeichnung und europäischer Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stelle“ (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder andere europäische Prüfstelle) verwenden. Beispiele für Zulassungsnummern: 0589-F1-XXXX oder 0589-F2-XXXX. Eine andere vierstellige Nummer als „0589“ weist auf eine Zulassung durch eine andere europäische Prüfstelle hin. Ab Juni 2017 entfällt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Identifikationsnummer (z.B. BAM-P II-XXXX) durch die BAM als nationale Stelle. Ware aus den Vorjahren kann die Identifikationsnummer noch aufweisen. Dies ist unschädlich. Maßgeblich sind das korrekt angebrachte CE-Kennzeichen und die europäische Zulassungsnummer.
Feuerwerke ohne CE-Kennzeichnung und europäischer Zulassungsnummer sind illegal und potentiell gefährlich.

• Nur Feuerwerkskörper mit der neuen Bezeichnung „F1“ oder „F2“ dürfen verwendet, vertrieben oder überlassen werden. Alle Feuerwerkskörper mit der alten Bezeichnung „Klasse I“ oder „Klasse II“ dürfen nicht mehr verwendet, vertrieben oder überlassen werden.

• Vor dem Abbrennen des Feuerwerks die deutsche Gebrauchsanweisung lesen und beachten.

• Feuerwerkskörper für Kinder unzugänglich aufbewahren und nur im Freien verwenden.

• Feuerwerkskörper auf den Boden legen und mit ausgestrecktem Arm anzünden. Nach dem Zünden ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.

• Raketen mit dem Führungsstab in Flaschen stellen, gegen Umfallen sichern, z. B. die Flasche in eine Getränkekiste stellen und so ausrichten, dass sie nicht auf Gebäude niedergehen können. Das Verkürzen oder Entfernen der Lenkstäbe ist gefährlich.

• Feuerwerkskörper nicht von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder hinunterwerfen. Mit Feuerwerk nicht auf Menschen oder Tiere zielen.

• „Blindgänger“ sind brandgefährlich. Explodiert ein Feuerwerkskörper nicht, sollte er weder aufgehoben noch erneut angezündet werden. Es könnte zu schweren Verletzungen durch Spätzündung oder Explosion kommen. Stattdessen mit Wasser übergießen und erst anschließend beseitigen.

• In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen

Autor/in: M. Simon / Pressestelle Hann. Münden
Quelle: Fachdienst Sicherheit und Ordnung

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